{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2021-01-25_XI_ZR_448_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250121BXIZR448.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-01-25","aktenzeichen":"XI ZR 448/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 448/20\n\nvom\n\n25. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:250121BXIZR448.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2021 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach\n§ 78b ZPO wird zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August\n2020 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n40.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger nach Widerruf seiner\nauf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung und Zahlung angetragen hat, abgewiesen. Die dagegen\ngerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises\ndurch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.\n\n2 Der Kläger hat durch seinen drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\ninnerhalb der Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der bis zum 21. Januar 2021\nverlängerten Begründungsfrist am 14. Dezember 2020 mitgeteilt, er lege das\nMandat nieder.\n\n3 Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 5. Januar 2021 unter Verweis\ndarauf, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen zu seiner Vertretung bereiten\nRechtsanwalt zu finden, \"eine Fristverlängerung zur Einreichung der Begründung\neiner Nichtzulassungsbeschwerde beantragt\". Er ist daraufhin mit Schreiben der\nRechtspflegerin vom 12. Januar 2021 darauf hingewiesen worden, dass er eine\nFristverlängerung nicht beantragen und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht\nselbst begründen könne. Weiter sind ihm die Voraussetzungen des § 78b ZPO\nim Einzelnen erläutert worden. Der Kläger hat mit Telefaxschreiben vom 19. Januar 2021 ausdrücklich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und dazu\nvorgetragen, er habe noch am 14. Dezember 2020 mit fünf weiteren bei dem\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten telefoniert, die erklärt hätten,\nihnen sei eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der bis\nzum 21. Januar 2021 gesetzten Frist nicht möglich, so dass sie das Mandat nicht\nübernehmen könnten. Zu den Umständen, die zu der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt geführt haben, hat\nder Kläger keine Angaben gemacht. Eine Beschwerdebegründung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ist bis zum Ablauf des 21. Januar 2021 bei dem\nBundesgerichtshof nicht eingegangen.\n\nII.\n\n4 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch\nAnwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie\nhier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und\nentsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung\ndie Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie, worauf der Kläger\nvor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schreiben vom 12. Januar 2021\nhingewiesen worden ist, darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf\nihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018\n- XI ZR 173/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. November 2020\n- V ZR 112/20, juris Rn. 2).\n\n6 Bereits hieran fehlt es. Die ergänzenden Erklärungen des Klägers auf das\nHinweisschreiben vom 12. Januar 2021 lassen nicht erkennen, was zur Niederlegung des Mandats durch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt geführt hat.\nInsbesondere hat der Kläger nicht auf den Hinweis reagiert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigten allein Differenzen einer Partei über\ndie rechtliche Bewertung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die\nBeiordnung eines Notanwalts (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10).\n\n7 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018\n- III ZR 121/18, juris Rn. 5). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick\nauf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung und wegen der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußenden Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei bei\nseiner Ausübung jedenfalls verwirkt gewesen (vgl. nur Senatsbeschluss vom\n23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom\n8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20), nicht ersichtlich und\nkönnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nnicht dargetan werden.\n\nIII.\n\n8 Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht\ninnerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 21. Januar 2021 verlängerten Frist begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17,\njuris Rn. 7 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19).\n\n9 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der\nZurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die\nversäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt\nzu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, die trotz der Vornahme zu-\n\nmutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmitteloder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die\nVoraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschlüsse vom\n25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, vom 19. Februar 2013 - VIII ZR\n239/12, juris Rn. 4 f. und vom 9. Januar 2020 - III ZR 170/19, juris Rn. 6). Dies\nwar hier trotz des dem Kläger vor Ablauf der Begründungsfrist erteilten Hinweises\nnicht der Fall.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2018 - 21 O 332/17 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2020 - 6 U 196/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-25/xi-zr-448-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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