{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-11-24_4_StR_358_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR358.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"4 StR 358/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 358/21\n\nvom\n24. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR358.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 2021, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass schuldig ist\n\naa) der Angeklagte S. T. des Bandenhandels mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in sieben Fällen,\n\nbb) der Angeklagte H. T. des Bandenhandels mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in sieben Fällen;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert,\ndass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 54.105,00 Euro angeordnet wird und die Angeklagten\nals Gesamtschuldner haften.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, bei dem Angeklagten S. T.\nin Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, beim Angeklagten H. T. in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.000 Euro als Gesamtschuldner\nangeordnet.\n\n2 Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten führen\n‒ dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ‒ zu einer Änderung des\nSchuldspruchs sowie zu einer Herabsetzung der Einziehungsentscheidung. Im\nÜbrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Der Senat hat die Urteilsformel ‒ auf der Grundlage der zutreffenden\nrechtlichen Würdigung der Taten (§ 30a Abs. 1 BtMG) durch das Landgericht ‒\nim Schuldspruch in Abgrenzung zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG um den Zusatz „in\nnicht geringer Menge“ ergänzt und klarstellend neu gefasst. Der Kennzeichnung\nals „unerlaubt“ bedarf es bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 ‒ 3 StR 19/21, juris).\n\n4 2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat\nnur teilweise Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Zwar erweist sich die Berechnung des – zugunsten des Angeklagten abgerundeten – Betrages des Erlangten in Höhe von\n\ninsgesamt 65.000,00 Euro nicht als für ihn nachteilig. Allerdings\nhat die Kammer die sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe\nvon 1.395,00 Euro (S. T. ) und 9.500,00 Euro (H.\nT. , UA S. 13), mit deren außergerichtlicher Einziehung sich\ndie Angeklagten S. und H. T. einverstanden erklärt\nhaben (UA S. 21, 25), nicht berücksichtigt. Dies erweist sich als\ndurchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\na) Zur Herkunft der sichergestellten Gelder verhält sich das Urteil\nlediglich insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen ist,\ndass für die Angeklagten „weitestgehend“ im Hinblick auf die\nRegelungen der „§§ 73 ff. StGB bzw. § 33 BtMG zur Einziehung\nohnehin keine Aussicht bestanden hätte“, die Geldbeträge zurückzuerlangen (UA S. 21, 25). Hieraus wird deutlich, dass die\nKammer – ersichtlich nicht näher aufklärbar – eine legale Herkunft der Gelder oder Teile hiervon ebenso wenig ausgeschlossen hat wie deren Herkunft entweder aus den zur Aburteilung\ngelangten oder aus anderen rechtswidrigen Taten. Dass es sich\n– jedenfalls auch – um inkriminierte Gelder handeln kann, wird\nohne weiteres mit der im Urteil dargestellten Auffindesituation,\nder zeitlichen Nähe der Sicherstellung zu den Taten (UA S. 13)\nsowie mit den finanziellen Verhältnissen der beiden Angeklagten (UA S. 5, 7) belegt. Obgleich die Herkunft der Gelder hiernach offenbleibt, sind diese dennoch aufgrund der Einverständniserklärungen zur außergerichtlichen Einziehung von dem errechneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen:\n\nb) Durch den in diesen Erklärungen liegenden wirksamen Verzicht\nist nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305) der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB erloschen und wäre – auch\nwenn es sich vorliegend um legale Gelder handelte – um die\ngenannten Beträge zu mindern. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen Verrechnung (Senat, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR\n373/20).\n\nc) Soweit es sich um Geldbeträge handelte, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung\n\nnach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine\nWertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender\nHöhe verringert (Senat, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 StR\n22/21). Der erklärte Verzicht hindert die Einziehungsanordnung\nnach § 73 Abs. 1 StGB zwar nicht (Senat, Beschlüsse vom\n16. März 2021 – 4 StR 22/21; vom 20. Mai 2020 – 4 StR\n539/19; jew. mwN), es bedarf einer solchen indes nicht (BGH,\nUrteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12\nmwN).\n\nd) Selbst wenn das Bargeld ganz oder zum Teil aus rechtswidrigen Taten stammte, war der Kammer die sichere Zuordnung zu\nden hier abgeurteilten Taten ersichtlich nicht möglich. Der damit\ngrundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich der erweiterten\nEinziehung gemäß § 73a StGB führte vorliegend dennoch zu\neiner Anrechnung des Bargeldes auf den Einziehungsbetrag.\nDenn auch dieser Fall ließe nach wie vor die Möglichkeit offen,\ndass das Geld aus den abgeurteilten Taten stammte. Der gleiche Vermögensvorteil darf aber nur einmal eingezogen werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20 –\njuris Rn. 8 mwN). Ohne die Minderung des einzuziehenden\nWertes der Taterträge wäre nicht sichergestellt, dass es nicht\nzu einer doppelten Abschöpfung desselben Betrages käme\n(BGH, aaO, Rn. 7 f.).“\n\n5 Dem stimmt der Senat zu und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.\n\n6 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bochum, 02.06.2021 ‒ 11-9 KLs-42 Js 1009/20-11/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/4-str-358-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/4-str-358-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.172478+00:00"}}