{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR258.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"4 StR 258/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 258/21\n\nvom\n24. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR258.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankenthal (Pfalz) vom 19. April 2021 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung der sichergestellten Gegenstände entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat das Folgende:\n\n1. Der Aufrechterhaltung der mit den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe\nvom 11. Dezember 2018 und des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2019 angeordneten Einziehung von Gegenständen bedurfte es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht. Denn mit der Rechtskraft\nder genannten Urteile ist das Eigentum an diesen Tatmitteln auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20; Beschluss vom 3. März 2021\n– 5 StR 562/20, StV 2021, 643 mwN). Der Senat lässt die entsprechenden Aussprüche daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog entfallen. Hiervon unberührt\nbleibt die zutreffend gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltene Anordnung der\nWertersatzeinziehung (§ 73c StGB).\n\n2. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch\nhinreichend entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nin der Tatvariante des Herstellens der zur Ausführung der Tat (§ 308 Abs. 1\nStGB) erforderlichen besonderen Vorrichtungen gegeben sind. Dass das Landgericht die Tat nicht auch als Verabredung zu einem Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Eines Härteausgleichs im Hinblick auf die Vorverurteilung des Angeklagten in Polen vom 9. Januar 2017 bedurfte es entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts nicht. Dieses Urteil, das sich nach den Feststellungen in\nder Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe erschöpfte, wäre – hätte es sich\num eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht gehandelt – im Hinblick auf die\nZäsurwirkung des Urteils vom 19. Februar 2016 ohnehin nicht mit den hier verhängten bzw. einbezogenen Einzelstrafen gesamtstrafenfähig gewesen. Der polnische Strafbefehl vom 2. März 2017 bot ebenfalls keinen Anlass zu einem Härteausgleich; denn wäre er durch ein deutsches Gericht erlassen worden, hätten\ngegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, wobei hier\nauszuschließen ist, dass der Angeklagte hierdurch bessergestellt wäre als durch\ndie tatsächlich vom Landgericht gebildete einheitliche Gesamtstrafe aus sämtlichen in Deutschland verhängten Einzelstrafen.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht die – deutliche – Erhöhung\nder Einsatzstrafe bei Bildung der Gesamtstrafe begründet hat, genügen noch den\nBegründungsanforderungen. Darauf, ob das Landgericht bei seiner nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB die Höhe der dabei aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe aus der Vorverurteilung durch das Landgericht\nDarmstadt vom 6. Mai 2019 nicht unterschreiten durfte (vgl. zu einem Fall des\n\nBeschlussverfahrens nach § 460 StPO BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954\n– 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 183), kommt es deswegen nicht entscheidungserheblich an.\n\n4. Schließlich weist auch die – äußerst knapp begründete – Kompensationsentscheidung des Landgerichts wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keinen auf die insoweit nur erhobene Sachrüge zu beanstandenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankenthal (Pfalz), 19.04.2021 ‒ 3 KLs 5122 Js 40250/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/4-str-258-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/4-str-258-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.011063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-24/4-str-258-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-11-24","dockets":["4 StR 258/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR258.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR258.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – 4 StR 258/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/4-str-258-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/308","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"308","label":"§ 308 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/75","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"75","label":"§ 75 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/310","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"310","label":"§ 310 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:47.011063+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}