{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR357.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"2 StR 357/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 357/21\nvom\n24. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR357.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am\n24. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2021 in den Aussprüchen über die im\nFall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils\nin Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer\nMenge“, unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und außerdem wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf\n\ndie Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafbemessung in den Fällen II. 2. a), b) und c) der Urteilsgründe aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,\nkönnen die im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\n3 Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier getrennter Strafen, muss das Gericht einen sich daraus\nmöglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen\nGesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich\ndieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es\ndas Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 17. April\n2008 – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, und vom 9. November 1995 – 4 StR\n650/95, BGHSt 41, 310, 313). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel – hier insgesamt\nvier Jahre – enthält. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und der weiteren im\nFall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten auf diesem Mangel beruht.\n\n4 Da diese beiden getrennt verhängten Strafen allein aufgrund eines Begründungsmangels keinen Bestand haben, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das\n\nneue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nFranke Appl Krehl\n\nEschelbach Zeng\n\nVorinstanz:\nLandgericht Köln, 03.05.2021 - 323 KLs 3/21 180 Js 1108/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/2-str-357-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-24/2-str-357-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.957284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-24/2-str-357-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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