{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR355.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-08-24","aktenzeichen":"6 StR 355/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 355/21\n\nvom\n24. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR355.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von mehr als 26.100 Euro angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, einen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Einziehung des Wertes\n„des Taterlangten“ in Höhe von 386.970 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73\nAbs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen\ndas Folgende ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat – mit Ausnahme von Fall 1 (26.100 Euro\nVerkaufserlös) – keine Feststellungen dazu getroffen, welche\nKaufpreisgelder der Angeklagte vereinnahmte. Diese Feststellungslücke lässt sich hier nicht mit dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe, namentlich mit der Menge und dem geschätzten Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel, schließen. Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten\nvom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2\nStGB, § 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020\n– 1 StR 149/20); den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Urteil\nvom 12. März 2020 – 4 StR 537/19; Senat, Beschluss vom\n7. April 2020 – 6 StR 28/20; BGH, Beschlüsse vom\n18. März 2020 – 1 StR 600/19 und vom 23. Januar 2020\n– 3 StR 26/19). Einer solchen Schätzung hat sich das Landgericht [...] verschlossen und eine solche daher nicht vorgenommen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 8/21).“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nKönig Feilcke Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hannover, 22.04.2021 - 40 KLs 6051 Js 103549/20 (1/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/6-str-355-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/6-str-355-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.976117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-24/6-str-355-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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