{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR256.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-24","aktenzeichen":"3 StR 256/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 256/21\n\nvom\n24. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR256.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am\n24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 22. März 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den\nvom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auf die Bezugnahme auf ein vollumfängliches Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung, welches der Geschädigten eine Zeugeneinvernahme erspart hat, ist die knappe\nBeweiswürdigung noch hinzunehmen.\n\n3 2. Der Strafausspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß\n§ 250 Abs. 3 StGB mit der Begründung abgelehnt, \"die nach außen erkennbar\nzu Tage getretene Gewaltbereitschaft des Angeklagten sowie des gesondert\nVerfolgten […] unter Verwendung eines besonders gefährlichen Werkzeuges\"\nlasse die Annahme eines minder schweren Falles fernliegend erscheinen. Das\nVorliegen des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB findet in diesem\nZusammenhang keine Erwähnung.\n\n5 Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht\nbei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86,\nBGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; Beschlüsse vom 26. Februar\n2019 - 1 StR 14/19, NStZ 2019, 472 Rn. 7; vom 27. Oktober 2020 - 3 StR 338/20,\njuris Rn. 6; jeweils mwN). Weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer\nunter Zugrundelegung der zutreffenden Maßstäbe einen minder schweren Fall\nbejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\n6 Es kommt deshalb im Ergebnis nicht darauf an, dass auch die konkrete\nFormulierung des Landgerichts hier rechtlichen Bedenken begegnet. Diese lässt\n\nbesorgen, dass das Landgericht bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des besonders schweren Raubes als solche strafschärfend verwertet\nhat (§ 46 Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 477/17,\nBGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 8 Rn. 11; Beschluss vom 16. August 2000 - 2 StR\n279/00, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Bandendiebstahl 1).\n\n7 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem aufgezeigten Wertungsfehler unberührt, sodass sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben\nkönnen. Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.\n\nSchäfer Paul Berg\n\nErbguth Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mönchengladbach, 22.03.2021 - 21 KLs 100 Js 2556/19 42/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/3-str-256-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/3-str-256-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.686765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-24/3-str-256-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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