{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR237.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-24","aktenzeichen":"3 StR 237/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 237/21\n\nvom\n24. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR237.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. August 2020 im Ausspruch über die\nEinziehung der Handfeuerwaffe Pistole Zastava, 6,35 mm,\nder zwei Patronen Kaliber .25 Auto sowie der vier Revolverpatronen .38 Special aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es näher bezeichnete Betäubungsmittel, eine Handfeuerwaffe Pistole Zastava, 6,35 mm, zwei Patronen Kaliber .25 Auto sowie vier Revolverpatronen .38 Special eingezogen. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat allein hinsichtlich der\n\nEntscheidung über die Einziehung teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte der Angeklagte in\neiner von ihm genutzten Wohnung Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge\nvon 235,30 Gramm, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Anlässlich der\nDurchsuchung dieser Wohnung wurden im Wohnzimmer und auf dem Balkon die\nvon der Strafkammer eingezogene Waffe und Munition aufgefunden und sichergestellt.\n\n3 Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bewertet. Eine\nStrafbarkeit des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hat die Strafkammer als nicht gegeben\nerachtet, weil sie nicht hat ausschließen können, dass die aufgefundene Pistole\nsowie die Munition von einem Dritten in der Wohnung des Angeklagten ohne\ndessen Wissen gelagert wurden. Dennoch hat sie - mit der Begründung, es\nhandle sich um gefährliche Gegenstände im Sinne des § 74b Abs. 1 StGB - deren\nEinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB angeordnet.\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum\nSchuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n5 Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht von einem zu engen rechtlichen Maßstab zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 11, jeweils mwN).\n\nDenn aus den Erwägungen der sachverständig beratenen Strafkammer ergibt\nsich noch hinreichend, dass diese auch unter Zugrundelegung des zutreffenden\nrechtlichen Maßstabs eine soziale Gefährdung oder Gefährlichkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Suchtmittelkonsum nicht hätte feststellen können.\n\n6 3. Die Einziehungsentscheidung erweist sich hinsichtlich der Pistole sowie\nder Munition auf der Basis der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen\nals rechtsfehlerhaft; im Übrigen ist auch insoweit die Revision unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n7 a) Eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um solche im Sinne\ndes § 74 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB handelt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 1982\n- 2 StR 758/81, BGHSt 31, 80, 81; vom 11. September 1995 - 4 StR 314/95,\nNStZ-RR 1996, 100; Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, juris\nRn. 15 ff.; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74b\nRn. 7; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74b Rn. 9), eine Einziehung nach\n§ 74 StGB indes nicht in Betracht kommt, weil der Täter oder Teilnehmer ohne\nSchuld gehandelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem\nanderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1\nNr. 2 StGB).\n\n8 Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn das Landgericht hat gerade keinen Bezug der eingezogenen Gegenstände zu der dem Angeklagten zur Last\ngelegten Straftat feststellen können.\n\n9 b) Es ist auszuschließen, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung der Pistole und der Munition ermöglichen würden. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert das angefochtene Urteil dahin, dass die diesbezügliche Einziehungsentscheidung entfällt\n(§ 354 Abs. 1 analog StPO).\n\n10 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäfer Wimmer RiBGH Dr. Anstötz befinbefindet sich in Urlaub det sich in Urlaub und ist\nund ist deshalb an der Un- deshalb an der Unterterschriftsleistung verhin- schriftsleistung verhindert. dert.\n\nWimmer Wimmer\n\nErbguth Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 25.08.2020 - 31 KLs 729 Js 224/19 - 4/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/3-str-237-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-24/3-str-237-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.652418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-24/3-str-237-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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