{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240621U4STR353.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"4 StR 353/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 353/20\n\nvom\n\n24. Juni 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:240621U4STR353.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBender,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Lutz,\nDr. Maatsch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof ‒ in der Verhandlung ‒,\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof ‒ bei der Verkündung ‒\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒,\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Verteidiger für den Angeklagten zu 1.,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Verteidiger für den Angeklagten zu 2.,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒,\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in\nTateinheit mit Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin\nhat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten zur Last, am 15. Juli 2018 die Nebenklägerin im Zimmer des Angeklagten S. gemeinsam gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen ausgezogen und mehrfach ins Gesicht geschlagen zu haben. Anschließend sollen beide\nAngeklagte in abwechselnden Positionen den Vaginal- und Oralverkehr gegen\nden Willen der Nebenklägerin durchgeführt haben.\n\nII.\n\n3 Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Die Angeklagten lernten die Nebenklägerin sowie deren Freundin, die\nZeugin O. , in einer Nacht im Juli 2018 in einer Diskothek kennen. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten S. , wo es in dessen Bett zwischen ihm und der Nebenklägerin wie schon zuvor in der Diskothek\nzum Austausch von Küssen kam. Als sich die Zeugin O. in das Badezimmer\nbegab, folgte ihr der Angeklagte B. . Während eines einverständlichen\nKusses fasste ihr der Angeklagte B. an den Hals und gab ihr deutlich zu\nerkennen, dass er sexuellen Verkehr mit ihr wünsche. Dies lehnte die Zeugin ab,\nworaufhin der Angeklagte B. sie losließ. Er erklärte ihr sodann, die Nebenklägerin müsse aber bleiben, wenn die Zeugin gehe, „entweder du oder sie“. Die\nZeugin verließ sodann die Wohnung.\n\n5 Die Nebenklägerin verblieb in der Wohnung. In der Folge kam es zu sexuellen Handlungen, jedenfalls zur wechselseitigen Durchführung des Oralverkehrs\nzwischen den Angeklagten und der Nebenklägerin.\n\n6 Das Landgericht hat sich aufgrund nicht zu überwindender Zweifel an der\nZuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten die Nebenklägerin gegen ihren Willen entkleideten,\nsie schlugen und unter Anwendung von Gewalt zu sexuellen Handlungen zwangen. Es sei vielmehr nicht auszuschließen, dass sie den Angeklagten gegenüber\nihre eigentlich ablehnende Haltung, soweit es diese gegeben habe, nicht ausreichend erkennbar gemacht habe, so dass diese von einem Einverständnis der\nNebenklägerin mit sexuellen Handlungen hätten ausgehen dürfen.\n\nIII.\n\n7 Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des\nLandgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261\nStPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\nwürdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März\n2021 – 4 StR 480/20; Urteil vom 1. Februar 2017 ‒ 2 StR 78/16 mwN). Es kommt\nnicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März\n2015 ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der\nTatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten\noder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben,\ndass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine\numfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Juli 2019 – 4 StR 603/19; vom 23. Juli 2008 ‒ 2 StR 150/08, NJW\n2008, 2792, 2793 mwN).\n\n9 2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Sie weist Erörterungsmängel bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin auf und erweist sich deshalb als lückenhaft.\n\n10 a) Das Landgericht hat die polizeiliche Aussage des Angeklagten B. ,\nder sich ebenso wie der Mitangeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache nicht\neingelassen hat, nicht ausreichend in die Beweiswürdigung einbezogen. Eine\nWürdigung dieser Aussage in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussage der\nNebenklägerin hat es nicht vorgenommen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die polizeiliche Aussage des Angeklagten B. in mehrfacher Hinsicht\nmit den Angaben der Nebenklägerin übereinstimmt. So räumte der Angeklagte in\nobjektiver Hinsicht ein, seinen Finger in die Vagina der Nebenklägerin eingeführt\nzu haben, während sie den Oralverkehr an dem Angeklagten S. ausgeführt\nhabe. Sodann hätten sich die Angeklagten „ein paar Mal“ abgewechselt. Insbesondere stellte der Angeklagte B. nicht grundsätzlich in Abrede, dass es\nauch zu Schlägen gekommen sei, wenngleich er sich hieran nicht erinnere; jedenfalls sei dies dann nur so gewesen „wie man das beim Sex macht“. Insoweit\ndeckt sich die Schilderung zum äußeren Geschehen in wesentlichen Teilen mit\nden Angaben der Nebenklägerin. Die Einlassung des Angeklagten B. bei\nder Polizei ist aber darüber hinaus auch deshalb für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussage der Nebenklägerin von Bedeutung, weil sie zudem von den\npolizeilichen Angaben des Angeklagten S. abweicht, der nur von – einvernehmlichem – abwechselndem Oralverkehr mit der Nebenklägerin berichtete.\nAuch wenn sich aus der teilweise bestehenden Übereinstimmung der Aussagen\ndes Angeklagten B. und der Nebenklägerin zum objektiven Geschehen\nnicht unmittelbar ergibt, dass die Angeklagten die sexuellen Handlungen gegen\nden geäußerten Willen der Nebenklägerin ausübten, hätte das Landgericht diesen Umstand insbesondere vor dem Hintergrund der vom Angeklagten B.\nnicht in Abrede gestellten Verabreichung von Schlägen in den Blick nehmen und\n\nin die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussage der Nebenklägerin, die sexuellen\nHandlungen seien auch durch Schläge erzwungen worden, einstellen müssen.\nDies ist nicht geschehen.\n\n11 Hinzu kommt, dass die Schilderung von Schlägen der Angeklagten durch\ndie Nebenklägerin mit einer von der Strafkammer allein als möglich erachteten\nunbewussten Falschbelastung der Angeklagten seitens der Nebenklägerin auf\nder Grundlage einer unrichtigen Erinnerung des eigenen Verhaltens nicht plausibel erklärt werden kann.\n\n12 b) Das Landgericht hat außerdem ein wesentliches – mit Umständen\naußerhalb der Aussage übereinstimmendes – Realkennzeichen der Aussage der\nNebenklägerin verkürzt gewürdigt. Die Nebenklägerin gab bereits bei ihrer ergänzenden Vernehmung bei der Polizei am 17. Juli 2018 an, dass der Angeklagte\nB. , nachdem die Angeklagten von ihr abgelassen hatten, gesagt habe, „er\nwerde ‚wieder im Knast‘ landen, wenn das alles rauskäme“. Diese Aussage, die\nsie in der Hauptverhandlung wiederholte, stimmt mit dem Umstand überein, dass\nder Angeklagte B. im Jahr 2015 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden war und diese Strafe teilweise verbüßt hatte.\nDas Landgericht hat diesen Teil der Aussage der Nebenklägerin jedoch lediglich\ninsoweit gewürdigt, als sie mit Ausnahme dieses angeblich geäußerten Satzes\nkeine konkreten Gesprächsanteile habe wiedergeben können, ihre Aussage deshalb Detailreichtum vermissen lasse. Auch dies greift zu kurz. Das Landgericht\nhat nicht bedacht, dass die auf einem realen Hintergrund basierende Äußerung\ndes Angeklagten in Verknüpfung mit der konkreten Situation einem Schuldeingeständnis gleichkommen und die Aussage der Nebenklägerin stützen könnte.\n\n13 c) Das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten B.\nim Badezimmer gegenüber der Zeugin O. („entweder du oder sie“) hat das\n\nLandgericht ebenfalls nicht erschöpfend gewürdigt. Vielmehr lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es dieses Verhalten maßgeblich unter\ndem Gesichtspunkt erörtert hat, wie die Zeugin O. dieses Verhalten „interpretierte“. Die Zeugin habe der Bemerkung keine große Bedeutung beigemessen\nund sei nicht davon ausgegangen, dass „die Angeklagten zur Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs auch gegen den Willen der Zeuginnen entschlossen gewesen seien und wenn sie – die Zeugin O. – nicht selbst zum Opfer werden\nsolle, dann müsse die Nebenklägerin bei den Angeklagten verbleiben.“ Auch\ndiese Würdigung verkürzt den Indizwert der Äußerung, weil es nicht darauf ankommt, wie die Zeugin das Verhalten des Angeklagten B. verstand. Vielmehr hätte das Landgericht seinen Blick darauf richten müssen, was der Angeklagte B. in der konkreten Situation, der nach der Aussage der Zeugin eine\ngrobe Ansprache und ein Griff an den Hals der Zeugin vorausging, mit dieser\nÄußerung zum Ausdruck bringen wollte.\n\n14 d) Das Landgericht hat sich auch nicht erschöpfend mit der von der\nNebenklägerin geschilderten Brandverletzung auseinandergesetzt. Nach den\nFeststellungen entdeckte die Mutter der Nebenklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall eine Brandwunde auf deren Rücken, worauf die Nebenklägerin erklärte, die\nAngeklagten hätten dort eine Zigarette ausgedrückt. Bei der Polizei gab sie hierzu\nan, dass ein Angeklagter sie festgehalten habe, der andere habe sie ausgezogen, während sie immer wieder widersprochen habe. Daraufhin sei sie geschlagen worden und man habe eine Zigarette auf ihrem Rücken ausgedrückt. Das\nLandgericht hat auch diese Angaben der Nebenklägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt der Detailliertheit der Aussage gewürdigt. Es ist aber bereits unklar\ngeblieben, ob das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Nebenklägerin\nwährend des Vorfalls in der Wohnung tatsächlich eine Brandverletzung zugefügt\nwurde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das Landgericht auch diesen Umstand\nin die Würdigung der Aussage der Nebenklägerin einstellen müssen.\n\n15 e) Es kommt angesichts der dargestellten Mängel in der Beweiswürdigung\nnicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass in dem Urteil Plausibilitätserwägungen breiten Raum einnehmen, die sich jedenfalls teilweise als spekulativ\nund nicht hinreichend tatsachengestützt erweisen.\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 27.02.2020 ‒ 36 Js 341/18 4 KLs 11/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-24/4-str-353-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-24/4-str-353-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.505688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-24/4-str-353-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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