{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2021-03-24_VIII_ZR_202_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202.18.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"VIII ZR 202/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVIII ZR 202/18 Verkündet am:\n24. März 2021\nReiter,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202.18.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß\n§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. März 2021 durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie\ndie Richterin Wiegand\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten werden - unter\nderen Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer\ndes Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 aufgehoben und das\nUrteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 im\nKostenpunkt und insoweit - unter vollständiger Neufassung des\nTenors - abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, den\nzuerkannten Betrag in Höhe von 1.031,74 € nebst Zinsen an die\nKläger als Gesamtgläubiger zu zahlen und hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 1.089,39 € nebst Zinsen zum Nachteil\nder Kläger entschieden worden ist.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger\n2.121,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2014 zu zahlen.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger jeweils 7 %, die Beklagte 86 % zu tragen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W. A.\nGmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in A. Kunden mit\nFernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk erzeugt,\ndas ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem\nLieferanten bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte mit der Stadt\nA. einen Vertrag geschlossen, der ihr die Versorgung mit Fernwärme in\ndem Bebauungsplangebiet gestattete. Dem Vertrag war als Anlage ein Mustervertrag über die Bedingungen für die Fernwärmeversorgung der Endkunden beigefügt; dieser enthält in § 7 dieselben vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Mess- und Grundpreise, die der Beurteilung des Senats im Urteil vom\n18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205; zum Wortlaut der Preisbestimmungen in § 7 des Mustervertrags dort Seite 1206) unterlagen, das einen\nRechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden betraf.\n\n2 Die im Liefergebiet der Beklagten wohnhaften Kläger nahmen seit dem\n31. Mai 2001 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin Fernwärme ab.\n\n3 Die Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis\n2013 auf Grundlage von in § 7 des oben genannten Mustervertrags vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grund- und Messpreise. Diese Preisbestimmungen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom 18. Dezember\n2019 für unwirksam erachtet (Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR\n209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 16, 19 ff., 28 ff.).\n\n4 Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen\nvon der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte, welche die Beklagte nach\n\nMaßgabe der Preisanpassungsklauseln gemäß der (unwirksamen) Regelung in\n§ 7 des Mustervertrags alle sechs Monate angepasst hatte. Den mit der - den\nKlägern am 25. Februar 2010 zugegangenen - Jahresabrechnung für das Jahr\n2009 zuletzt verlangten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh erhöhte die Beklagte\nim Jahr 2010 schrittweise auf zuletzt 73,05 € netto/MWh. Diese Preiserhöhungen\nberücksichtigte die Beklagte in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010, die den\nKlägern am 17. Januar 2011 zuging. In den Jahresabrechnungen für die Jahre\n2011 bis 2013 berücksichtigte die Beklagte weitere Erhöhungen des Arbeitspreises.\n\n5 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 erklärten die Kläger erstmals, der Festsetzung des \"aktuellen\" Arbeitspreises der Beklagten zu widersprechen, und leisteten bis auf weiteres die geforderten Abschläge unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit weiteren Schreiben aus dem Monat Februar\n2014 widersprachen die Kläger allen seit dem Jahr 2010 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommenen Preisanpassungen.\n\n6 Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte zuletzt als Gesamtgläubiger auf Rückzahlung für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteter Fernwärmeentgelte in Höhe von 2.121,13 € nebst Zinsen - unter Zugrundelegung des mit\nder Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderten Arbeitspreises von\n56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) - in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte - für den Zeitraum von 2011 bis 2013 unter Zugrundelegung des letzten mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 geltend gemachten\nArbeitspreises von 73,05 €/MWh netto (86,93 €/MWh brutto) - verurteilt, an die\nKläger als Gesamtgläubiger 1.031,74 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im\nÜbrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.\n\n7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte\nihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Kläger wollen mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer\n1.089,39 € erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, die Revision der\nKläger hat Erfolg.\n\nA.\n\n9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für\ndas Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n10 Den Klägern stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Arbeitspreisanpassung entfallenden Entgeltanteile zu, da die Preisanpassungsklausel in § 7\nAbs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrags, auf\ndie sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entgeltansprüche stütze, unwirksam\nsei; die Klausel verstoße gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24\nAbs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nF.\n\n11 Der Höhe nach bestimme sich der den Klägern zustehende Rückzahlungsanspruch unter Zugrundelegung des mit der Jahresabrechnung für das Jahr\n2010 zuletzt geforderten Arbeitspreises von 73,05 €/MWh netto (86,93 €/MWh\nbrutto). Denn hierbei handele es sich um die letzte Preiserhöhung, der die Kläger\nnicht binnen drei Jahren ab Zugang der maßgeblichen Jahresabrechnung widersprochen hätten.\n\n12 Wie der Bundesgerichtshof wiederholt zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gas- beziehungsweise Fernwärmelieferungsverträgen entschieden\nhabe, sei die in Energielieferungsverträgen durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege\neiner ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen,\nwenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handele, der betroffene\nKunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen\nüber einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch\nfür länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen\ngeltend mache. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu,\ndass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem\nden vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend\nmachen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach\nZugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.\n\n13 Demgemäß scheiterten Erstattungsansprüche der Kläger für das Jahr\n2010 schon daran, dass es für diesen Lieferzeitraum mangels rechtzeitigen Widerspruchs an einer Überzahlung fehle. Denn die Kläger hätten erstmals im Februar 2014 allen seit dem Jahr 2010 erfolgten Arbeitspreiserhöhungen widersprochen. Dieser Widerspruch sei jedoch über drei Jahre nach Zugang der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 erfolgt. Den in der am 17. Januar 2012 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2011 berücksichtigten - sowie allen nachfolgenden - Arbeitspreiserhöhungen hätten die Kläger jedoch mit ihrem Schreiben aus dem Monat Februar 2014 rechtzeitig widersprochen.\n\n14 In dem Schreiben der Kläger vom 10. Juni 2013 sei ein wirksamer Widerspruch der Kläger gegen die in der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 berücksichtigten Preiserhöhungen - mit der Folge, dass der mit der Jahresabrechnung\nfür das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto\n\n(66,87 €/MWh brutto) maßgeblich wäre - nicht zu sehen. Denn in diesem Schreiben sei nur dem \"aktuellen\" Arbeitspreis, nicht aber den lange zurückliegenden\nErhöhungen des Jahres 2010 widersprochen worden. Damit stünden den Klägern lediglich die ihnen bereits durch das Amtsgericht zuerkannten Beträge zu.\n\nB.\n\n15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten\nstand.\n\n16 Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass\ndie auch im Vertragsverhältnis mit den Klägern verwendete Preisanpassungsklausel in § 7 des Mustervertrags wegen Verstoßes gegen das Gebot der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise\n§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist und\nden Klägern deshalb für die Jahre 2011 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte - entgegen der\nAuffassung des Berufungsgerichts indes nicht als Gesamtgläubiger, sondern als\nMitgläubiger - zusteht.\n\n17 Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Rückforderungsanspruch der Kläger für das Jahr 2010 verneint und überdies die Rückforderungsansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 zu niedrig bemessen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt allein die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Preis - ohne Rücksicht auf die dafür angegebene Begründung - zur Anwendung der Dreijahresfrist im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung. Aufgrund des Widerspruchs vom 10. Juni 2013 umfassten deshalb die Rückforderungsansprüche der\nKläger auch das Jahr 2010 und war für den gesamten Rückforderungszeitraum\nder mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt geforderte Arbeitspreis\n\nvon 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) zugrunde zu legen. Denn der Zugang aller späteren Jahresabrechnungen lag innerhalb eines Dreijahreszeitraums vor dem genannten Widerspruch der Kläger. Unter Berücksichtigung dessen beläuft sich der Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB auf den von ihnen begehrten Betrag von insgesamt 2.121,13 € nebst\nZinsen.\n\n18 I. Zur Revision der Beklagten\n\n19 Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Kläger zu Unrecht als Gesamtgläubiger und nicht als Mitgläubiger angesehen hat. Ansonsten ist die Revision unbegründet. Den Klägern steht der\nihnen vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Rückerstattung der auf die\nAnpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Jahre 2011 bis\n2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, denn sie haben für die Belieferung\nmit Fernwärme einen höheren als den nach dem Vertrag geschuldeten Preis entrichtet.\n\n20 1. Die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des\nFernwärmelieferungsvertrags der Parteien ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1\nAVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in\nVerbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das in den vorgenannten\nNormen verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht\nausreichend abbildet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das auf der Grundlage derselben Preisanpassungsklausel der Beklagten ergangene Senatsurteil\nvom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.) Bezug\ngenommen.\n\n21 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die Rückforderungsansprüche den Klägern jedoch nicht als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB),\n\nsondern nur als Mitgläubiger (§ 432 BGB) zu. Zwar haften die Kläger für die aus\n§ 433 Abs. 2 BGB begründeten Kaufpreisforderungen der Beklagten aus dem\nFernwärmelieferungsvertrag gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner (vgl.\nSenatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, NJW 2014, 3150 Rn. 10 f.). Daraus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung\nüberzahlter Entgelte die Kunden nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB\nwürden. Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Kunden im\nZweifel eine Gesamtschuld an (§ 427 BGB); es besteht aber im Falle einer Rückforderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamtschuldner im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 BGB werden. Vielmehr\nist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB die Regel, während die Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme bildet (BGH, Urteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19,\nBGHZ 225, 352 Rn. 39; vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, NJW 2018, 225\nRn. 20 mwN). Umstände, die im Streitfall für eine solche Ausnahme sprächen,\nhat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n22 II. Zur Revision der Kläger\n\n23 1. Die Revision der Kläger ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugunsten beider Parteien zugelassen. Im Urteilstenor ist die Revision unbeschränkt zugelassen; eine Eingrenzung der Revisionszulassung auf die Beklagte lässt sich der Begründung in den Entscheidungsgründen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen (vgl. zur Revisionsbeschränkung auf eine\nPartei: BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426\nunter II; vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils\nmwN). Denn dort heißt es nur, es bestehe Anlass zu klären, ob die teilweise der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gasgrundversorgung entnommenen\nGrundsätze auch auf Fernwärmelieferungsverträge zu übertragen seien. Diese\nGrundsätze betreffen sowohl die zum Nachteil der Beklagten entschiedene Frage\n\ndes Anspruchsgrundes als auch die zum Nachteil der Kläger entschiedene der\nAnspruchshöhe.\n\n24 2. Die Revision der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.\n\n25 Der den Klägern zustehende Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1\nSatz 1 Alt. 1 BGB bemisst sich - in Anwendung der vom Senat für derartige Konstellationen entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung - nach dem mit der am\n25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für das Jahr 2009 zuletzt\ngeltend gemachten Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto).\nAllen nachfolgenden Arbeitspreiserhöhungen haben die Kläger binnen drei Jahren ab Zugang der Jahresabrechnung, in der die jeweilige Arbeitspreisanpassung\nerstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen. Denn maßgeblich ist insoweit\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst das Schreiben der\nKläger aus dem Monat Februar 2014, sondern bereits das zeitlich frühere Schreiben der Kläger vom 10. Juni 2013. Insbesondere steht die dort von den Klägern\nverwendete Formulierung, sie beanstandeten den \"aktuellen\" Arbeitspreis, einer\nBestimmung des für die Rückforderung maßgeblichen Preises nach Maßgabe\neiner von diesem Zeitpunkt aus rückwirkend berechneten Dreijahresfrist nicht\nentgegen.\n\n26 a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat,\nführt eine unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die nach der gefestigten\nRechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen ist, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein\nlangjähriges Vertragsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurückliegende\nZeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.\n\n27 Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie\nnicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW\n2014, 3639 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020,\n1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ\n192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 43\n[jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20,\n23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff.\n[zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).\n\n28 b) Dabei kommt es auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger\nvermuteten Gründe für den Widerspruch nicht an. Gründe müssen vom Kunden\nweder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September\n2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und\nVIII ZR 12/11, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6;\nSenatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 31;\nvom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 22).\n\n29 Danach bedarf es auch keiner Angaben, ob und inwieweit der Kunde mit\ndem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will. Die ergänzende Vertragsauslegung des Senats in den Fällen langjähriger Versorgungsverhältnisse, in denen der Kunde den Preiserhöhungen über lange Zeit nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht, setzt für die Anknüpfung an die\nDreijahresfrist lediglich voraus, dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen)\n\nPreis der Höhe nach. Die Rückforderungsansprüche des Kunden werden sodann\ndurch die ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten des Versorgers) auf einen\nPreis begrenzt, der ausgehend von dem Zeitpunkt eines (wie auch immer bezeichneten oder begründeten) Widerspruchs des Kunden gegen den Preis rückwirkend nach der genannten Dreijahresfrist zu ermitteln ist.\n\n30 c) Aufgrund des Widerspruchsschreibens vom 10. Juni 2013 ist deshalb,\nwie die Kläger bereits mit der Berufung zu Recht geltend gemacht haben, für den\nRückforderungsanspruch der Kläger der Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto\n(66,87 €/MWh brutto) maßgeblich, den die Beklagte mit der den Klägern am\n25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für 2009 (ab dem 1. Oktober\n2009) verlangte. Denn bereits die nachfolgende, auf mehreren schrittweisen\nPreiserhöhungen basierende Jahresabrechnung für 2010 war den Klägern am\n17. Januar 2011 und somit innerhalb eines vom Widerspruch rückgerechneten\nDreijahreszeitraums zugegangen; an der Geltendmachung der Unwirksamkeit\nder in dieser und den späteren Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen sind die Kläger somit nicht gehindert.\n\nC.\n\n31 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist\n(§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n32 Dies führt auf die Berufung der Beklagten - als ein Weniger gegenüber\neiner Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629 unter 1; vom 7. Juni 2005\n- XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779 unter III; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO\nRn. 25 mwN) - zu ihrer Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger\n\nunter Abweisung der weitergehenden Klage, im Übrigen auf die Berufung der\nKläger zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der den Klägern zustehende Anspruch in\nHöhe der Differenz zwischen dem für die Jahre 2010 bis 2013 von der Beklagten\nin den Jahresabrechnungen berechneten und dem auf der Grundlage eines lediglich in Höhe von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) geschuldeten Arbeitspreis beläuft sich auf den von den Klägern in den Rechtsmittelinstanzen\nnoch geltend gemachten Betrag von insgesamt 2.121,13 €.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger\n\nDr. Schmidt Wiegand\n\nVorinstanzen:\nAG Ahrensburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 49 C 1469/14 -\nLG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2018 - 14 S 199/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/viii-zr-202-18","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/viii-zr-202-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:20.448791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-24/viii-zr-202-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. Zivilsenat","date":"2021-03-24","dockets":["VIII ZR 202/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2021-03-24_VIII_ZR_202_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240321UVIIIZR202.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.03.2021 – VIII ZR 202/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/viii-zr-202-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Kläger und der Beklagten werden - unter\nderen Zurückweisung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer\ndes Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 aufgehoben und das\nUrteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. September 2016 im\nKostenpunkt und insoweit - unter vollständiger Neufassung des\nTenors - abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, den\nzuerkannten Betrag in Höhe von 1.031,74 € nebst Zinsen an die\nKläger als Gesamtgläubiger zu zahlen und hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 1.089,39 € nebst Zinsen zum Nachteil\nder Kläger entschieden worden ist.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger\n2.121,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2014 zu zahlen.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger jeweils 7 %, die Beklagte 86 % zu tragen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AVBFernwärmeV/24","law":"AVBFernwärmeV","abbreviation":"AVBFernwärmeV","ref":"24","label":"§ 24 AVBFernwärmeV","mentions":6},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/428","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"428","label":"§ 428 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/427","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"427","label":"§ 427 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/432","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"432","label":"§ 432 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/421","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"421","label":"§ 421 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/433","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"433","label":"§ 433 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:00:20.448791+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}