{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Landwirtschaftsenat_NA_2021-03-24_NA_LwZB_1_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240321BLWZB1.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Landwirtschaftssachen","decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"LwZB 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nLwZB 1/20\nvom\n\n24. März 2021\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:240321BLWZB1.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. März 2021\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richterin Dr. Brückner\nund den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung\nehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 14. Mai 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n76.801,02 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte ist durch Teil- und Grundurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - unter anderem zur Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke verurteilt worden. Das Urteil ist am 26. November 2019 (Dienstag) in der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in E. eingegangen. In\ndem zugehörigen Empfangsbekenntnis ist handschriftlich der 26. November 2019 eingetragen worden. Am 29. November 2019 ist es an das Amtsgericht\n\nübermittelt worden, und am 19. Dezember 2019 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit einem am 29. Januar 2020 bei dem Berufungsgericht eingegangenen\nSchriftsatz hat sein Prozessbevollmächtigter beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28. Februar 2020 zu verlängern. Durch Verfügung vom\n6. Februar 2020 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund\nder am 26. November 2019 erfolgten Zustellung des Urteils die Berufungsbegründungsfrist bereits am 27. Januar 2020 (Montag) abgelaufen sei, so dass der\nVerlängerungsantrag verspätet eingegangen und die Berufung deshalb unzulässig sei. Am 17. Februar 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2020\nbeantragt und zur Begründung vorgetragen, er habe das Urteil erst am 29. November 2019 zur Kenntnis genommen und das Empfangsbekenntnis an diesem\nTag unterschrieben. Das falsche Datum erkläre sich daraus, dass er zu diesem\nZeitpunkt noch davon ausgegangen sei, dass es für den Zeitpunkt der Zustellung\nalleine auf den Zugang in den Kanzleiräumen ankomme. Am 28. Februar 2020\nist die Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich\nder Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die am 28. Februar 2020 eingegangene Berufungsbegründung die zweimonatige Begründungsfrist nicht gewahrt. Diese Frist sei am 27. Januar 2020 (Montag) abgelaufen. Da die Zustellung des Urteils ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26. November 2019 erfolgt sei, sei das Fristverlängerungsgesuch des Beklagten vom\n\n29. Januar 2020 erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Dem Vortrag des Beklagten, das Urteil sei nicht am 26. November 2019,\nsondern am 29. November 2019 zugestellt worden, stehe die Beweiswirkung des\nEmpfangsbekenntnisses entgegen. Den grundsätzlich möglichen Gegenbeweis\nder Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses habe der Beklagte nicht geführt.\nSeine Darstellung, die inhaltlich der im Freibeweisverfahren schriftlich eingeholten Zeugenaussage seines Prozessbevollmächtigten entspreche, vermöge nicht\nzu überzeugen. Es sei lebensfremd, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das Urteil erst am 29. November 2019 zur Kenntnis genommen habe.\nWäre das richtig, hätte er seine Kanzlei in E. weder am 27. November 2019\nnoch am 28. November 2019 aufgesucht, obwohl er an diesen Tagen verschiedene Termine in E. gehabt habe. Es erschließe sich nicht, dass und warum\ner an beiden Tagen ausschließlich in seiner Zweigstelle in A. gewesen sei.\nWenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten entsprechend seinem Vortrag\nerst im Februar 2020 Kenntnis davon erlangt habe, dass es aus Rechtsgründen\nfür den Zeitpunkt der Zustellung nicht auf den Eingang in der Kanzlei ankomme,\nhätte er am 29. Januar 2020, als er die Fristverlängerung beantragt habe, davon\nausgehen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei,\ndenn nach seiner Vorstellung wäre dann die Zustellung bereits am 26. November\n2019 bewirkt worden. Es leuchte nicht ein, warum er in dieser Lage kein Wiedereinsetzungsgesuch, sondern einen Fristverlängerungsantrag gestellt habe.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.\n\n4 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 574\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den\n\nweiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat\nweder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht\nberuht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf einem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Obersatz. Das Berufungsgericht hat\nauch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß\nArt. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.\n\n5 2. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die\nZulässigkeit der Berufung davon abhängt, ob das Urteil des Amtsgerichts dem\nBeklagten am 26. November 2019 oder erst am 29. November 2019 zugestellt\nwurde.\n\n6 a) Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1\nZPO ist allerdings auch dann nicht gewahrt worden, wenn dem Beklagten das\nUrteil des Amtsgerichts erst am 29. November 2019 zugestellt worden sein sollte.\nFristablauf wäre dann der 29. Januar 2020 gewesen, so dass die erst am\n28. Februar 2020 eingegangene Berufungsbegründung die Frist nicht mehr hätte\nwahren können. Eine Fristverlängerung ist dem Beklagten nicht gewährt worden.\nOb sie ihm hätte gewährt werden müssen, spielt für die Frage des Ablaufs der\nBerufungsbegründungsfrist keine Rolle.\n\n7 b) Dennoch kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an.\nWenn nämlich die Zustellung erst am 29. November 2019 erfolgt wäre, müsste\ndem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß\n§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Bei einer\n\nZustellung am 29. November 2019 wäre der Fristverlängerungsantrag am 29. Januar 2020 noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Da es\nsich um den ersten Verlängerungsantrag gehandelt hat, hätte der Beklagte auch\nauf eine Verlängerung vertrauen können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 19 mwN). Dass die beantragte\nVerlängerung nicht gewährt würde, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erst aufgrund der Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 6. Februar\n2020 erfahren. Damit lief ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte innerhalb dieser\nFrist, nämlich am 28. Februar 2020, die Berufungsbegründung und damit die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hat, wäre ihm gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2\nZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren. Wäre demgegenüber\ndie Zustellung des Urteils bereits am 26. November 2019 erfolgt, wäre der Verlängerungsantrag zu spät bei dem Berufungsgericht eingegangen, so dass auch\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheiden würde.\n\n8 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, schon am 26. November 2019\nsei das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten zugestellt worden, weist keinen\nzulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.\n\n9 a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Im\nFalle der Zustellung eines Schriftstücks an einen Rechtsanwalt durch Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO) ist die Zustellung nicht schon mit dem Eingang in\nder Kanzlei als bewirkt anzusehen, sondern erst dann, wenn der Rechtsanwalt\ndas ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als\nzugestellt gegen sich geltend zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung\ndes Empfangsbekenntnisses bekundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an\ndem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten\n\nSchriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6;\nBeschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9). Ein\nEmpfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den\nZeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung\n(BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 13; Beschluss vom 11. September 2018 - XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5). Der\nGegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 Abs. 1 und\n4 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die\nAngaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser\nGegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6 mwN, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 13 mwN).\n\n10 b) Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch keinen von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (VI ZB 5/17, NJW-RR 2018,\n958 Rn. 12) abweichenden Obersatz aufgestellt. Dass hiernach grundsätzlich\nvon der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung auszugehen ist, stellt das\nBerufungsgericht nicht in Frage. Es hat vielmehr aufgrund einer schriftlichen Zeugenvernehmung eine Beweiswürdigung vorgenommen und auf der Grundlage\nder zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprüft, ob der Beklagte\nden ihm obliegenden Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben des Empfangsbekenntnisses geführt hat.\n\n11 c) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen\nWürdigung auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde\nerhobenen Rüge hat es keinen Vortrag des Beklagten übergangen. Vielmehr hält\nes erkennbar die von dem Beklagten angeführten Umstände sämtlich für nicht\ngeeignet, die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig zu entkräften. Dies gilt zunächst für den Vortrag, seinem Prozessbevollmächtigten werde\ndie Eingangspost erst dann vorgelegt, wenn sie eingescannt worden sei, dies sei\nhier erst am 27. November 2019 erfolgt, weshalb der Prozessbevollmächtigte das\nUrteil des Amtsgerichts am 26. November 2019 nicht habe zur Kenntnis nehmen\nkönnen. Dass das Berufungsgericht hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist,\nist unschädlich; es liegt nämlich nahe, dass es diesen Vortrag nicht für geeignet\ngehalten hat, den dem Beklagten obliegenden Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu führen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die von dem Beklagtenvertreter für den\n27. und 28. November 2019 vorgelegten Terminzettel und die hierauf bezogenen\nBekundungen in der schriftlichen Zeugenvernehmung in seine Würdigung miteinbezogen. Dass der Beklagte schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es\nsei nicht stimmig, dass sein Prozessbevollmächtigter am 29. Januar 2020 lediglich einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, wenn er doch zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, die Zustellung sei bereits am 26. November 2019 erfolgt, in Zweifel zieht, kann bereits vom Ausgangspunkt Art. 103 Abs. 1 GG nicht\nverletzen.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts entspricht der Festsetzung des Berufungsstreitwerts durch das\nBerufungsgericht in dem Beschluss vom 20. Mai 2020.\n\nStresemann Brückner Göbel\n\nVorinstanzen:\n\nAG Emden, Entscheidung vom 21.11.2019 - 11a Lw 27/19 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 10 U 14/19 (Lw) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/lwzb-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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