{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240321B3STR31.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"3 StR 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 31/21\n\nvom\n24. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten G.\n\nECLI:DE:BGH:2021:240321B3STR31.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. März\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2020 dahin geändert,\n\na) soweit es ihn betrifft, dass\n\naa) er der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen,\ndes schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des\nDiebstahls mit Waffen in zwei Fällen, des Diebstahls und\ndes versuchten Diebstahls schuldig ist;\n\nbb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 5.838,30 €, davon in Höhe eines Betrages von\n4.378,30 € als Gesamtschuldner, angeordnet ist;\n\nb) soweit es die Mitangeklagte E. betrifft, dass\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n4.378,30 € als Gesamtschuldnerin angeordnet ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in\neinem Fall beim Versuch blieb, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls\nund versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 7.399,60 €, davon hinsichtlich eines Teilbetrages von\n5.939,60 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt - teilweise unter Erstreckung auf die\nMitangeklagte E. - in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang zur Änderung des Urteils; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten ist in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.\n\n3 Das Landgericht hat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen die Taten II. 2. und II. 4. jeweils zutreffend als Fälle des § 244\nAbs. 4 StGB gewürdigt. Die vollendete (Fall II. 2.) und versuchte (Fall II. 4.) Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist aus Gründen der Klarstellung\nallerdings auch im Schuldspruch als (versuchter) \"schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl\" kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020\n- 3 StR 430/19, juris Rn. 59; vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674\nRn. 6).\n\n4 Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung\ndes Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR\n430/19, aaO Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich\nder insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 2. Auch die fehlerhafte Einziehungsentscheidung hat der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und das angefochtene Urteil\nentsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13,\njuris Rn. 2 mwN).\n\n6 a) Die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung ist in der\nausgesprochenen Höhe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat selbst erkannt,\ndass es die Rückgabe eines Teils der bei Tat II. 4. entwendeten Gegenstände im\nWert von insgesamt 2.213,30 € an die Berechtigten irrtümlich nicht berücksichtigt\nhat. Unabhängig hiervon hat es auch eine unrichtige Berechnung vorgenommen.\nDer Einziehungsbetrag und dessen gesamtschuldnerischer Haftung unterliegender Anteil sind deshalb entsprechend der Auflistung in den Urteilsgründen (UA\nS. 83) rechnerisch zutreffend herabzusetzen.\n\n7 b) Die Einziehungsentscheidung betreffend die Mitangeklagte E.\nleidet unter dem gleichen Rechtsfehler, so dass die Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 2.213,30 € auf sie zu erstrecken ist; für den gesamten bei\nzutreffender Berechnung verbleibenden Einziehungsbetrag haftet sie als Gesamtschuldnerin.\n\n8 3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSpaniol Paul Hoch\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aurich, 19.11.2020 - 19 KLs 12/20 310 Js 9295/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/3-str-31-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-24/3-str-31-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.938426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-24/3-str-31-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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