{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240221BAK6.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-24","aktenzeichen":"AK 6/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 6/21\n\nvom\n24. Februar 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:240221BAK6.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 24. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Celle übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte ist am 28. Juli 2020 vorläufig festgenommen worden\nund befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (2 BGs 496/20) ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zwischen August 2015 und Januar 2018 in Hi. in sechs Fällen die ausländische terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS), deren Zwecke und deren\nTätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB)\noder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, unterstützt\n\nund hierzu in einem Fall (Fall 6) tateinheitlich dem Bereitstellungsverbot der im\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 zuwidergehandelt, die der\nDurchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme diene, indem er einer im Anhang dieser Verordnung aufgeführten\nOrganisation Gelder zur Verfügung gestellt habe, strafbar gemäß § 129a Abs. 5,\n§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in\nVerbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai\n2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der\nKommission vom 4. November 2013 - im Amtsblatt der Europäischen Union\nL 293 S. 36 veröffentlicht am 5. November 2013.\n\n3 Der Generalstaatsanwalt in Celle hat mit Anklageschrift vom 13. Januar\n2021 unter anderem wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe\nAnklage zum Oberlandesgericht Celle erhoben.\n\n4 Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom\n19. Januar 2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten\nund die Akten dem Senat zur besonderen Haftprüfung vorgelegt.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Angeschuldigte ist den ihm in dem Haftbefehl vom 23. Juli 2020 zur\nLast gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n7 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Verdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n8 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei\nihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder ihre\nEinschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes\nan.\n\n9 Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des \"Kalifats\" im\nJuni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hatte seit 2010 der \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi\ninne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden, dem\ndie Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem \"Kalifen\" unterstehen ein\nStellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein\n\"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören\naußerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l’tisam\" verbreitet,\ndie dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von\n\nKampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem \"Prophetensiegel\" (einem weißen Oval mit der Inschrift: \"Allah - Rasul - Muhammad\") auf\nschwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die\nmehreren Tausend Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale\nKampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n10 Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein\nund richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das\nSchaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber\nauch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische\nJournalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten,\ndie den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter\nund Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So\nhat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland,\ndie Verantwortung übernommen.\n\n11 bb) Der Angeschuldigte und seine Brüder O. und A.\nS. gehörten lange Jahre in verschiedenen Funktionen dem am 7. März 2017\nverbotenen Verein \"Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.\" (DIK Hildesheim) an. In dem Verein wurden spätestens seit Anfang 2015 in konspirativer\nWeise durch Indoktrination der salafistischen Ideologie, angeführt durch den Prediger A. (alias \" \"), zahlreiche Personen zielgerichtet radikalisiert und sie zur Ausreise in das Kriegsgebiet nach Syrien und\nin den Irak zum Anschluss an die terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\"\n(IS) motiviert. A. S. reiste selbst am 30. April 2015 aus Deutschland aus\n\nund gliederte sich in Syrien als Mitglied in den IS ein. Er wirkte - bis Anfang 2019 -\nin führender Funktion an der Aufrechterhaltung und Förderung der militärischen\nPräsenz und Aktivität des IS in Syrien mit, indem er andere in die militärische\nStruktur des IS eingebundene Mitglieder der terroristischen Vereinigung zum Einsatz anforderte und sie in eine Einheit türkischer Kämpfer aufnahm, der er selbst\nangehörte.\n\n12 Mitte August 2015 reiste F. S. gemeinsam mit ihren Kindern aus\nDeutschland aus und begab sich zu ihrem Ehemann A. S. nach Syrien,\nwo sie sich als Mitglied des IS betätigte und bis zu ihrer Rückkehr Anfang 2018\naufhielt.\n\n13 Unmittelbar vor seiner Ausreise zum IS übertrug A. S. dem Angeschuldigten umfassende Vertretungsmacht. Aufgrund einer am 29. April 2015 notariell beglaubigten Generalvollmacht war der Angeschuldigte - neben der Ehefrau F. S. - alleinvertretungsberechtigt in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, auch über den Tod A. S. hinaus. Dies\nbeinhaltete die Verfügungsberechtigung über alle in Deutschland weiterhin bestehenden Konten des A. S. , so dass der Angeschuldigte fortan als sein\nVermögensverwalter in Deutschland agierte. Zudem erhielt er vor der Ausreise\nder F. S. Verfügungsberechtigung auch zu deren Konten. Der Angeschuldigte war im Besitz von Bankkarten zu den Konten der Eheleute S. .\n\n14 Der Angeschuldigte sowie sein Bruder O. standen gemeinsam in ständigem Kontakt mit A. S. in Syrien und leisteten diesem in der\nFolgezeit finanzielle, logistische und sonstige materielle Hilfe, um damit ihn und\nden IS zu fördern.\n\n15 Entsprechend konkreter Anweisungen von A. S. führte der Angeschuldigte finanzielle Transaktionen zugunsten und zulasten der Konten der Eheleute S. durch, insbesondere hob er im Zeitraum von August 2015 bis Februar\n2017 einen Gesamtbetrag von 26.974 € ab, um den Kontostand der Konten gering zu halten und Pfändungen durch staatliche Stellen aufgrund des unberechtigten Weiterbezugs von Kindergeld zu entgehen. Zudem sorgte der Angeschuldigte für eine ausreichende Deckung des Kreditkartenkontos des A. S. ,\num den Geldeinzug von durch ihn getätigten Internetkäufen in Syrien, die dem\nAngeschuldigten jeweils zur Weiterleitung an S. geliefert worden waren,\nsicherzustellen.\n\n16 Folgende Unterstützungshandlungen sind konkretisierbar:\n\n17 Fälle 1 und 2:\n\n18 Im Zeitraum vom 24. August bis 29. Dezember 2015 verschaffte der Angeschuldigte dem A. S. in Syrien in zwei Fällen jeweils einen WhatsAppund Telegram-Account, die mit zwei vom Angeschuldigten registrierten Mobilfunknummern eingerichtet worden waren. Die zur Einrichtung der WhatsApp- und\nTelegram-Profile jeweils notwendigen Aktivierungscodes übermittelte der Angeschuldigte an S. über die Messenger-Anwendung von Facebook. Die so eingerichteten Kommunikationsmittel wurden von A. S. in der Folgezeit zum\nNachrichtenaustausch für Zwecke des IS, insbesondere zur Kommunikation mit\nPersonen, die sich dem IS anschließen wollten und sich hierzu auf dem Weg\nnach Syrien befanden, genutzt.\n\n19 Zur Mobilfunknummer übermittelte der Angeschuldigte\nam 24. August 2015 um 19:19 Uhr (UTC) den Einrichtungscode für das Telegram-Konto, den Code für den WhatsApp-Account um 19:20 Uhr (UTC). Mittels\ndieser Kommunikationsmittel hielt A. S. Kontakt zum IS-Mitglied\nG. , zudem gab S. diese Erreichbarkeit an B. kurz vor dessen Schleusung zum IS von der Türkei nach Syrien im September 2015 weiter.\n\n20 Am 29. Dezember 2015 übersandte der Angeschuldigte zu der von ihm\nkurz zuvor aktivierten SIM-Karte zur Mobilfunknummer jeweils\nScreenshots mit den Aktivierungscodes von WhatsApp (16:33 Uhr UTC) und Telegram (16:35 Uhr UTC) an A. S. . Den vom Messengerdienst WhatsApp\nzusätzlich per Telefonanruf an den Angeschuldigten übermittelten weiteren Code\nteilte dieser A. S. - wiederum durch Übersendung eines Screenshots -\num 17:50 Uhr (UTC) mit. Auch diese Kommunikationsmittel nutzte A. S.\nals Erreichbarkeit zum Nachrichtenaustausch in seiner Funktion als hochrangiges IS-Mitglied.\n\n21 Fall 3:\n\n22 Im gemeinsamen Zusammenwirken mit deren Ehemann A. S. organisierte der Angeschuldigte Anfang August 2015 die Ausreise der F. S.\nmit ihren vier minderjährigen Kindern von Deutschland über die Türkei nach Syrien zum IS. Für den von A. S. über die Firma \"Br. \" für einen\nPreis von 1.342,47 € gebuchten Flug am 15. August 2015 um 03:15 Uhr von\nH. nach Antalya/Türkei sorgte der Angeschuldigte - wie zuvor mit S.\nvereinbart - durch Einzahlung eines Betrags von 1.500 € auf das mit der Kreditkarte verknüpfte Bankkonto des A. S. bei der Sparkasse Hi.\n\n(IBAN ) für die notwendige Kontodeckung hinsichtlich der am selben Tag erfolgten Abbuchung durch das Kreditkartenunternehmen\nAmerican Express. Der Angeschuldigte fuhr F. S. und ihre vier Kinder am\nfrühen Morgen des 15. August 2015 zum Flughafen H. . Von dort gelangte\nsie über Antalya mittels einer von A. S. organisierten Schleusung nach\nSyrien, wo sie am 16. August 2015 bei ihrem Ehemann in ar-Raqqa ankam und\nsich - wie vom Angeschuldigten bezweckt - in den IS als Mitglied eingliederte und\nsich fortan in der Vereinigung betätigte.\n\n23 Fälle 4 und 5:\n\n24 In zwei Fällen zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Sommer 2015\ntransferierte der Angeschuldigte elektronische Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone und Tablets zu A. S. nach Syrien, welche dieser entweder zum\neigenen Gebrauch für die Vereinigung oder zur Weitergabe oder zum Weiterverkauf an andere IS-Mitglieder beim Angeschuldigten angefordert hatte. Der Transfer erfolgte jeweils über T. und As. mittels als Hilfskonvois getarnter Krankenwagenfahrten des Vereins \" \".\n\n25 Ende Juli/Anfang August 2015 übergab der Angeschuldigte dem\nAs. in Deutschland - vermutlich in Hi. - zwei Smartphones Samsung\nS5 und S6 sowie ein Apple iPad und ein Apple iPad mini zum Weitertransport\nüber die Türkei nach Syrien. Dieser übergab die Gegenstände am 29. August\n2015 an der türkisch-syrischen Grenze an T. , der sie auf Geheiß von\nA. S. nach Al Bab/Syrien brachte. T. verkaufte am 15. September\n2015 das Apple iPad mini für 360 $ weiter, übernahm selbst das Mobiltelefon S6\nfür einen Kaufpreis von 480 $ und überbrachte die restlichen Geräte sowie den\nerlösten Betrag gemeinsam mit der weiteren Lieferung dem A. S. zu\n\neinem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Mitte Oktober 2015 (\"paar Tage\" vor\ndem 24. Oktober 2015).\n\n26 Für eine weitere Lieferung nach Syrien überbrachte der Angeschuldigte\ndem As. Ende August 2015 zwei blau karierte Taschen mit unbekanntem Inhalt sowie einen Apple iMac. Der Krankenwagenkonvoi startete in Deutschland Mitte September 2015 und kam am 30. September 2015 in Syrien an. Anschließend gelangte insbesondere der Apple iMac gemeinsam mit der vorherigen\nLieferung Mitte Oktober 2015 zu A. S. , der diesen für seine Tätigkeit für\nden IS zumindest bis August 2018 nutzte.\n\n27 Fall 6:\n\n28 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 16. Februar 2017 bis 3. Januar 2018 transferierte der Angeschuldigte dem A. S.\nnach Syrien über nicht näher bekannte Mittelsmänner einen Bargeldbetrag in\nHöhe von 17.000 € zur weiteren Verwendung für die Vereinigung IS. Hierunter\nbefand sich ein von M. dem S. geschuldeter Geldbetrag von\n15.000 €, den M. dem Angeschuldigten zur Begleichung der Schulden\nübergeben hatte.\n\n29 b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung IS auf den diesbezüglichen Gutachten islamwissenschaftlicher Sachverständiger und entsprechenden Auswerteberichten des Bundeskriminalamts.\n\n30 In Bezug auf die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen\nergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus bei der Auswertung\n\nzahlreicher Kommunikationsmittel gesicherten Inhalten, unter anderem aus den\nErmittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen\nA. (2 BJs 75/17-3) und F. S. (2 BJs 1004/18-3) sowie aus diversen\nUrkunden, Bankkarten, Abrechnungsunterlagen, Kontoauswertungen, Lichtbildern und den Angaben von Zeugen. Soweit es die Verschaffung von Freischaltcodes für Telegram- und Whatsapp-Accounts betrifft (Fälle 1 und 2), hat der Angeschuldigte diese Tätigkeiten als solche eingeräumt; allerdings habe sein Tun\nder privaten Kontakthaltung zu seinem Lieblingsbruder gedient und nicht der\nUnterstützung des IS. Gleiches gelte für sein Tätigwerden im Zusammenhang\nmit der Ausreise der Familienangehörigen des A. S. (Fall 3) unter dem\nAspekt der Familienzusammenführung.\n\n31 Entgegen dem ebenfalls in diese Richtung weisenden generellen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 25. August 2020, mit dem der Angeschuldigte den\nFortbestand des Haftbefehls angegriffen hat, ist bei vorläufiger Bewertung davon\nauszugehen, dass er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht ausschließlich\naus \"Bruderliebe\" und in Unkenntnis der konkreten Betätigung des A. S.\nin Syrien vornahm, sondern die damit - wenn auch möglicherweise nicht vorrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - StB 49/20, juris Rn. 14) - verbundene Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS zumindest erkannte und billigte. Hierfür spricht nicht nur das sich auch in seiner Bevollmächtigung widerspiegelnde Vertrauensverhältnis des Angeschuldigten zu seinem Bruder A. S. und dessen Ehefrau, sondern auch die vormalige\ngemeinsame Tätigkeit beider Brüder in dem salafistisch geprägten Verein DIK\nHildesheim.\n\n32 Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden\nUmstände wird im Übrigen auf die eingehenden Ausführungen in dem Haftbefehl\n\nvom 23. Juli 2020 und die Anklageschrift vom 13. Januar 2021 nebst Beweismittelliste Bezug genommen.\n\n33 c) Danach unterstützte der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit\nin sechs Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland und handelte hierzu in\neinem Fall (Fall 6) tateinheitlich dem Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der\nEuropäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung der\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 zuwider, die der Durchführung einer\nvom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er einer im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Organisation Gelder zur\nVerfügung stellte, strafbar gemäß § 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,\n§§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2\nder Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission vom 4. November\n2013 - im Amtsblatt der Europäischen Union L 293 S. 36 veröffentlicht am\n5. November 2013.\n\n34 aa) Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied\nder Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt\noder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten\nauf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die\nErleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die\nErhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein\nmessbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung\nan sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser\nVorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus\n\nbegangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines\nihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August\n2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134).\n\n35 Der Angeschuldigte stellte dem IS-Mitglied A. S. Freischaltcodes\nfür Messengerdienste und elektronische Kommunikationsgeräte zur Verfügung\nund versetzte ihn damit in die Lage, mit anderen IS-Mitgliedern und sonstigen\nKontaktpersonen in Syrien zu kommunizieren, Waffengeschäfte und Schleusungen für die Vereinigung abzuwickeln und Nachrichten über das Internet zu verbreiten. Die Möglichkeiten des Zugriffs auf das Internet sowie die Zugriffszeiten\nsind im Krisengebiet begrenzt. Vor dem Hintergrund, dass Kommunikations- und\nInternetprovider bestehende Konten schließen, sobald sich Hinweise auf eine\nNutzung in Syrien oder im Irak ergeben, sind die IS-Mitglieder vor Ort auf die\nBereitstellung entsprechender Medien angewiesen, die keine unmittelbaren\nRückschlüsse auf den Nutzer ermöglichen. Das Zurverfügungstellen der Kommunikationsmittel - namentlich mit deutschen Mobilfunkrufnummern verknüpfter und durch den Angeschuldigten eingerichteter Telegram- und WhatsApp-Accounts - erfolgte mithin, um dem IS-Mitglied A. S. in Syrien funktionsfähige Kommunikationswege zu eröffnen und damit die Aktionsmöglichkeiten der\nterroristischen Vereinigung im Krisengebiet zu erhöhen.\n\n36 Durch die finanzielle und logistische Unterstützung der Ausreise der beitrittswilligen F. S. leistete der Angeschuldigte einen konkreten Beitrag\ndazu, dass diese Mitglied der Vereinigung werden konnte, und damit einhergehend zur Vergrößerung des Mitgliederbestands der Vereinigung.\n\n37 Zudem übermittelte der Angeschuldigte seinem Bruder einen erheblichen\nGeldbetrag nach Syrien. Hierdurch eröffnete er dem gesondert Verfolgten A.\n\nS. die Möglichkeit, Waffen, Kleidung und sonstige Ausrüstungsgegenstände,\ndie dem bewaffneten Kampf der Vereinigung zu Gute kommen, zu erwerben.\n\n38 bb) Die Übermittlung des Geldes an das IS-Mitglied A. S. (Fall 6)\nverstößt ferner gegen das Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. a AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom\n27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013\nder Kommission vom 4. November 2013 - im Amtsblatt der Europäischen Union\nL 293 S. 36 veröffentlicht am 5. November 2013. Der IS unterliegt als gelistete\nVereinigung diesem Verbot. Er wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1840/2004 der\nKommission vom 21. Oktober 2004 unter der Bezeichnung seiner Vorgängerorganisation \"Jama’at al-Tawhid Wa'al-Jihad\", alias JTJ, alias \"al-Zarqawi-network\" (\"Al-Zarqawi-Netzwerk\"), alias \"al-Tawhid\", alias \"the Monotheism and\nJihad Group\" (\"Gruppe Einheit Gottes und Heiliger Krieg\"), in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gelistet. Nach Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung dürfen den gelisteten Personen und Gruppierungen Gelder weder direkt\nnoch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.\n\n39 cc) Gemäß § 3 StGB ist deutsches Strafrecht anwendbar. Die nach § 129b\nAbs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern des IS liegt vor.\n\n40 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDer ausweislich des Haftbefehls zudem angenommene Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist demgegenüber mit Rücksicht darauf, dass\nkeine der im Gesetz genannten Katalogtaten betroffen ist, nicht gegeben.\n\n41 Der dringende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten bezieht sich auf\ndie Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in sechs Fällen, von denen jeder einzelne im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bedroht ist. Er hat demnach im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden\nerheblichen Fluchtanreiz stehen auch unter Berücksichtigung der fluchthemmenden Umstände keine hinreichenden Gründe entgegen. Ob die von dem Angeschuldigten bis zu seiner Inhaftierung ausgeübte selbständige Tätigkeit im Baubereich nach einer Haftentlassung weitergeführt werden kann, erscheint nach\nden eigenen Angaben des Angeschuldigten derzeit ungewiss. Allerdings ist der\nAngeschuldigte als Ehemann und Vater von vier Kindern in Deutschland familiär\nverwurzelt. Dieser Umstand ist für sich genommen jedoch nicht geeignet, ihn von\neiner Flucht abzuhalten, denn er verfügt über vielfältige Kontakte etwa in den\nLibanon oder nach Syrien, die ihn in die Lage versetzen, sich einer Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass sich der\nAngeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, nicht dem Strafverfahren stellen\nwird.\n\n42 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus\nden genannten Gründen nicht erfolgversprechend.\n\n43 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen.\n\n44 Die mit der Anklageschrift an das Oberlandesgericht Celle übersandten\nErmittlungsakten umfassen nebst Sonderheften und Beiakten mittlerweile über\n\n80 Aktenbände. Gleichwohl hat der Generalstaatsanwalt in Celle die Anklage bereits fünfeinhalb Monate nach der Festnahme des Angeschuldigten fertiggestellt.\nWährend dieses Zeitraums wurden die weiter erforderlichen Ermittlungen geführt. Neben anderem wurden umfangreiche Chat-Protokolle aus den seitens des\nGeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen A. (2 BJs 75/17-3)\nund F. S. (2 BJs 1004/18-3) geführten Ermittlungsverfahren weiter ausgewertet und die Asservate aus der Durchsuchungsmaßnahme vom 28. Juli 2020,\ndarunter 24 Mobiltelefone und sechs Computer gesichtet; zudem wurden 25 weitere Zeugen vernommen. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats beim Oberlandesgericht hat die Zustellung der Anklageschrift bereits unter dem 14. Januar 2021 veranlasst und zunächst eine dem Umfang der Sache\nangemessene Erklärungsfrist von drei Wochen gesetzt.\n\n45 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Paul Kreicker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-24/ak-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-24/ak-6-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.451103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-24/ak-6-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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