{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-02-24_6_StR_326_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR326.20.1","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-02-24","aktenzeichen":"6 StR 326/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 326/20\n\nvom\n24. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nhier: Antrag auf Wiedereinsetzung; Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR326.20.1\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 beschlossen:\n\nDer Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und ihre Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom\n10. Februar 2021 werden verworfen.\n\nDie Verurteilte hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil vom 10. Februar 2021 hat der Senat die zu Ungunsten der Verurteilten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Ihre hiergegen\ngerichtete, als „Anhörungsrüge mit Wiedereinsetzungsantrag vor der Revision“\nbezeichnete Eingabe vom 23. Februar 2021 begründet die Beschwerdeführerin\ndamit, dass ihre eingereichten „Anträge, Eilanträge, Klagen … und weitere Rügen“ nicht „nach Recht und Gesetz“ bearbeitet worden seien. In der Sache begehrt sie die Erhebung von Anklagen gegen Dritte, die Einstellung des Verfahrens und die Freilassung des Mitverurteilten. Die Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.\n\n2 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb\nnicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats\nabgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962\n– 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 – 1 StR 124/69,\nBGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 – 6 StR 114/20). Im Übrigen ist dem\nBegehren schon nicht zu entnehmen, dass eine Frist versäumt sein soll.\n\n3 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob im\nBlick auf das die Angeklagte nicht benachteiligende Senatsurteil schon das\nRechtschutzbedürfnis fehlt. Jedenfalls ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen,\nwann die Verurteilte von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs\nKenntnis erlangt hat. Diese Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den\nFristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts ist jedoch erforderlich (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 22. Juli 2016\n– 1 StR 579/15).\n\n4 3. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat bei\nseiner Entscheidung rechtliches Gehör nicht verletzt. In der Hauptverhandlung\nvom 10. Februar 2021, an der die nicht inhaftierte Verurteilte hätte teilnehmen\nkönnen, hatte ihr Verteidiger Gelegenheit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und hat diese auch wahrgenommen.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nCottbus, LG, 03.03.2020 - 1250 Js 5892/18 23 KLs 25/18 53 Ss 120/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-24/6-str-326-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-24/6-str-326-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.731729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-24/6-str-326-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2021-02-24","dockets":["6 StR 326/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR326.20.1","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-02-24_6_StR_326_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR326.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – 6 StR 326/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-24/6-str-326-20-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und ihre Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom\n10. Februar 2021 werden verworfen.\n\nDie Verurteilte hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:51.731729+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}