{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121UXZR108.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"X ZR 108/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 108/19 Verkündet am:\n23. November 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121UXZR108.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nHoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2019 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 567 093 (Streitpatents), das am\n4. Mai 2011 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 4. Mai\n2010 angemeldet wurde und einen Druckschalldämpfer für einen hermetisch gekapselten Kältemittelverdichter betrifft. Patentanspruch 1, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nHermetisch gekapselter Kältemittelverdichter (1), mit einer ein Kältemittel verdichtenden und einen Verdichtungsraum (3) aufweisenden, von einem Elektromotor (25) angetriebenen Kolben-Zylinder-Einheit (4) sowie einem diese umgebendes, hermetisch dichten Verdichtergehäuse (2), wobei der Verdichtungsraum\n(3) über einen Saugschalldämpfer (5) mit von einem Verdampfer kommenden\nKältemittel versorgt wird und über einen Druckschalldämpfer (6) mittels der Kolben-Zylinder-Einheit (4) verdichtetes Kältemittel in eine Druckleitung (7a, b) abgibt, wobei der Druckschalldämpfer (6) eine Kante oder Biegung (23) des Elektromotors (25) bzw. eines Teiles davon und/oder der Kolben-Zylinder-Einheit (4)\nin Blickrichtung der Kante oder Biegung (23) gesehen einhüllend umgibt,\ndadurch gekennzeichnet, dass der Druckschalldämpfer (6) einen Grundkörper\n(8) aufweist, an welchem ein Eintrittsflansch (9) für das von der Kolben-Zylinder-Einheit (4) kommende Kältemittel angeordnet ist und einen Austrittskanal (10)\naufweist, über welchen das Kältemittel in eine einen Kondensator mit verdichtetem Kältemittel versorgende Druckleitung (7a, b) überführbar ist und welcher\nGrundkörper (8) vier Seitenwände (11, 12, 13, 14) mit jeweils einer Längserstreckung und einer im Vergleich dazu kürzeren Breitenerstreckung aufweist, wobei\ndie beiden flächenmäßig größeren Seitenwände (11, 12) einander gegenüberliegen und betrachtet in einer zur Längserstreckung parallelen Blickrichtung jeweils\nin die gleiche Richtung gekrümmt ausgeführt sind; dass die Krümmung der einen\nder flächenmäßig größeren Seitenwände (12) unstetig, in Form zumindest\nzweier, in einem Winkel zueinander angeordneter Teilflächen (12a, 12b), erfolgt;\ndass der Druckschalldämpfer (6) so an der Kolben-Zylinder-Einheit (4) befestigt\nist, dass die zwischen den mindestens zwei Teilflächen (12a, 12b) ausgebildete\nKante (15) unmittelbar vor der Kante oder Biegung (23) des Elektromotors (25)\nund/oder der Kolben-Zylinder-Einheit (4) verläuft; und dass in einer Blickrichtung\nentlang der Achse (27) der Kurbelwelle (26) des Elektromotors (25) gesehen, die\nKrümmung der anderen der flächenmäßig größeren Seitenwände (11) zumindest\nabschnittsweise der Krümmung des Verdichtergehäuses (2) im Bereich der Anordnung des Druckschalldämpfers innerhalb des Verdichtergehäuses (2) entspricht.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und\nmit drei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung\nverfolgt die Beklagte ihre in der ersten Instanz gestellten Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Kältemittelverdichter, wie er beispielsweise in Kühlschränken im privaten Bereich zum Einsatz kommt.\n\n6 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Kältemittelverdichter bekannt, die mit einer Kolben-Zylinder-Einheit angetrieben werden und einen möglichst nahe am Auslassventil dieser Einheit angeordneten Druckschalldämpfer aufweisen. Letzteres sei in der Praxis mit Platzproblemen verbunden und führe zu unnatürlich ausgebaucht erscheinenden Verdichtergehäusen.\n\n7 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, einen Kältemittelverdichter zur Verfügung zu stellen, der möglichst wenig Platz benötigt und die Geräusche möglichst gut dämpft.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 einen Kältemittelverdichter\nvor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (mit gleicher Nummerierung\nwie im angefochtenen Urteil, aber teilweise abgeänderter Reihenfolge):\n\n0. Hermetisch gekapselter Kältemittelverdichter (1) mit\n1. einer Kolben-Zylinder-Einheit (4), die ein Kältemittel\nverdichtet, einen Verdichtungsraum (3) aufweist und\nvon einem Elektromotor (25) angetrieben wird, und\n2. einem hermetisch dichten Verdichtergehäuse (2), der\ndie Kolben-Zylinder-Einheit umgibt.\n3. Der Verdichtungsraum (3)\nwird über einen Saugschalldämpfer (5) mit von\neinem Verdampfer kommendem Kältemittel versorgt\nund\n4. gibt über einen Druckschalldämpfer (6) mittels der\nKolben-Zylinder-Einheit (4) verdichtetes Kältemittel in\neine Druckleitung (7a, b) ab.\n6. Der Druckschalldämpfer (6) weist einen Grundkörper (8)\nauf,\nan welchem ein Eintrittsflansch (9) für das von der\nKolben-Zylinder-Einheit (4) kommende Kältemittel\nangeordnet ist,\n8. mit vier Seitenwänden (11, 12, 13, 14) mit jeweils\neiner Längserstreckung und einer im Vergleich dazu\nkürzeren Breitenerstreckung,\n7. und einem Austrittskanal (10), über welchen das Kältemittel in eine einen Kondensator mit verdichtetem\nKältemittel versorgende Druckleitung (7a, b) überführbar ist.\n9. Die beiden flächenmäßig größeren Seitenwände (11,\n12) des Grundkörpers liegen einander gegenüber\nund sind jeweils in die gleiche Richtung gekrümmt\nausgeführt, und zwar betrachtet in einer zur Längserstreckung parallelen Blickrichtung.\n10. Die Krümmung der einen flächenmäßig größeren\nSeitenwand (12) erfolgt unstetig, in Form zumindest\nzweier, in einem Winkel zueinander angeordneter\nTeilflächen (12a, 12b).\n12. Die Krümmung der anderen flächenmäßig größeren\nSeitenwand (11) entspricht in einer Blickrichtung entlang der Achse (27) der Kurbelwelle (26) des Elektromotors (25) gesehen zumindest abschnittsweise der\nKrümmung des Verdichtergehäuses (2) im Bereich\nder Anordnung des Druckschalldämpfers innerhalb\ndes Verdichtergehäuses (2).\n\n5. Der Druckschalldämpfer (6)\numgibt einhüllend eine Kante oder Biegung (23) des\nElektromotors (25) bzw. eines Teiles davon und/oder\nder Kolben-Zylinder-Einheit (4) in Blickrichtung der\nKante oder Biegung (23) gesehen und\n11. ist so an der Kolben-Zylinder-Einheit (4) befestigt,\ndass die zwischen den mindestens zwei Teilflächen\n(12a, 12b) ausgebildete Kante (15) unmittelbar vor\nder Kante oder Biegung (23) des Elektromotors (25)\nund/oder der Kolben-Zylinder-Einheit (4) verläuft.\n\n9 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.\n\n10 a) Dem Druckschalldämpfer eines Kältemittelverdichters kommt nach\nder Beschreibung des Streitpatents die Funktion zu, die Schallemissionen zu reduzieren, die bei der diskontinuierlichen Verdichtung von Kältemittel auftreten\n(Abs. 2).\n\n11 Patentanspruch 1 geht von dieser Funktion aus und legt nicht im Einzelnen fest, in welchem Umfang oder durch welche Mittel die Emissionen reduziert\nwerden sollen. In den Merkmalen 5 bis 12 werden aber detaillierte Anforderungen\nan die räumlich-körperliche Ausgestaltung dieses Bauteils definiert.\n\n12 b) Als Eintrittsflansch im Sinne von Merkmal 6 ist nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts eine zum Dichten und Verbinden\nausgestaltete Verbreiterung am Ende eines Hohlkörpers anzusehen.\n\n13 c) Aus der Vorgabe in Merkmal 8, wonach der Druckschalldämpfer\nvier Seitenwände mit jeweils einer Längs- und einer im Vergleich dazu kürzeren\nBreitenerstreckung aufweist, ergibt sich, dass die Querschnittsfläche des Schalldämpfers an ein Viereck angenähert ist.\n\n14 Nach Merkmal 9 verlaufen aber zumindest die beiden längeren Seitenwände nicht vollständig gerade. Sie weisen vielmehr eine Krümmung auf, die in\nden Merkmalen 10 und 12 näher spezifiziert ist, und zwar mit unterschiedlichen\nAnforderungen für die eine und die andere dieser beiden Wände.\n\n15 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4\ndargestellt.\n\n16 Diese Ausgestaltung ermöglicht es nach der Beschreibung des Streitpatents, den Druckschalldämpfer um eine Ecke/Kante oder Biegung der Kolben-Zylindereinheit oder von Bestandteilen des Elektromotors herum anzuordnen,\nwie dies in den Merkmalen 5 und 11 vorgesehen ist. Zugleich kann sich der\nSchalldämpfer eng an die Innenwand des Verdichtergehäuses anschmiegen, um\nden Leerraum im Inneren des Verdichtergehäuses zu minimieren (Abs. 9).\n\n17 Ein Beispiel für eine solche Anordnung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.\n\n18 Die dem Elektromotor zugewandte Seitenwand (12) besteht aus zwei im\nWesentlichen ebenen Teilflächen, die entsprechend der Vorgabe aus Merkmal\n10 in einem Winkel zueinander angeordnet sind. Dies ermöglicht es, den Druckschalldämpfer (6) um eine Kante (23) des zum Motor (25) gehörenden Statorblechs (24) herum anzuordnen (Abs. 26), wie dies Merkmal 11 vorgibt.\n\n19 Die der Wand des Verdichtergehäuses (2) zugewandte Seitenwand (11)\nweist eine Krümmung auf, die derjenigen des Verdichtergehäuses (2) entspricht,\nwie dies Merkmal 12 vorsieht.\n\n20 d) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, steht die in Merkmal 9 formulierte Anforderung, dass die beiden größeren Seitenwände in die gleiche Richtung gekrümmt sind, einer Ausgestaltung nicht entgegen, bei der zumindest im Bereich der Übergänge zu den beiden kleineren Seiten eine Krümmung\nin entgegengesetzter Richtung verläuft, so dass gerundete Übergänge zwischen\nden einzelnen Seiten entstehen.\n\n21 Ob auch außerhalb dieser Bereiche ein Wechsel der Krümmungsrichtung\nzulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Aus der Anforderung in\nMerkmal 9, wonach die beiden größeren Seitenwände jeweils in die gleiche Richtung gekrümmt sein müssen, ergibt sich jedenfalls, dass ein solcher Richtungswechsel ggf. für beide Seitenwände erfolgen muss. Ausgeschlossen ist damit\neine Ausgestaltung, bei der die beiden längs verlaufenden Seitenwände auch\naußerhalb des Übergangsbereichs zur jeweils angrenzenden Seitenwand Bereiche aufweisen, in denen sie in unterschiedlicher Richtung gekrümmt sind.\n\n22 e) Aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 bis 12, insbesondere aus\nder in Merkmal 8 definierten Anforderung, dass der Druckschalldämpfer vier Seitenwände aufweist, von denen das eine Paar eine deutlich größere Seitenlänge\naufweist als das andere Paar, und den hieran anknüpfenden Anforderungen in\nden Merkmalen 5 sowie 9 bis 12 ergibt sich, dass der Druckschalldämpfer im\nSinne von Patentanspruch 1 ein Gebilde mit einem einzelnen Innenraum ist, der\ndurch die vier näher spezifizierten Seitenwände sowie ein Boden- und ein Deckenteil begrenzt wird. Dies schließt nicht aus, dass ein solchermaßen begrenzter Innenraum durch Trennwände oder dergleichen in einzelne Kammern oder\nKanäle aufgeteilt ist, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des\nStreitpatents und den hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung\n(Abs. 38-40) dargestellt ist.\n\n23 Als Mindestanforderung ergibt sich aus dem Zusammenhang der oben angeführten Merkmale aber, dass ein solches Kanalsystem innerhalb der vier in\nMerkmal 8 vorgesehenen Seitenwände angeordnet ist. Ausgeschlossen sind damit Ausgestaltungen, bei denen nur mehrere einzelne Schalldämpfergehäuse\ndurch Verbindungsleitungen miteinander gekoppelt sind.\n\n24 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n25 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe ausgehend von der japanischen Offenlegungsschrift 2008-14137 (D1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\nD1 offenbare einen Kältemittelverdichter mit den Merkmalen 1 bis 7 sowie den\nMerkmalen 10 bis 12. Nicht vollständig offenbart seien die Merkmale 8 und 9.\nEine solche Ausgestaltung sei indessen durch D1 nahegelegt. D1 gehe von\neinem Stand der Technik aus, in dem sämtliche Bestandteile des Schalldämpfers\nim Bereich nur einer Seitenfläche der Verdichtungskammer angeordnet seien.\nDer Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit\nmehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Kältemittelverdichtern, werde deshalb nicht an der in D1 in Figur 5 dargestellten Kontur der Seitenwände verhaften,\nsondern im Bedarfsfalle zur Ausformung eines vergrößerten Ausgleichsvolumens\ndem Vorbild des in D1 angeführten Stands der Technik folgen. Daraus ergäben\nsich eine Längserstreckung des Druckschalldämpfers entlang dieser Kante und\ngrößere Seitenwände entsprechend den Merkmalen 8 und 9.\n\n26 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n27 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 in D1 nicht vollständig offenbart ist.\n\n28 a) D1 widmet sich wie das Streitpatent dem Problem, die Geräusche\neines Kältemittelverdichters zu reduzieren und zugleich eine hohe Leistungseffizienz zu erzielen sowie die limitierten Raumverhältnisse zu berücksichtigen.\n\n29 D1 schlägt hierzu unter anderem ein vergrößertes Volumen einer Druckkammer vor, die sich in Strömungsrichtung unmittelbar an die Verdichtung des\nKältemittels anschließt.\n\n30 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5\ndargestellt.\n\n31 Die Vorrichtung umfasst einen Zylinder (10) und einen Kolben (11). An der\nEndplatte des Zylinders (10) ist eine Ventilplatte (12) mit einem Saugloch (12a)\nund einem Abgabeloch (12b) angeordnet (Abs. 14 f.). Diese sind mit einem Saug-\n\ndämpfungselement (41) bzw. einer Druckabdeckung (45) verbunden. Die Druckabdeckung (45) bildet ein Druckventil (13b, in Figur 5 nicht dargestellt) abdeckend eine Druckkammer (45a) (Übersetzung Abs. 28).\n\n32 Die Druckabdeckung (45) ist durch eine Eisenplatte einstückig mit einem\nDruckdämpfer (46) gebildet. Die Druckkammer (45a) und die Druckdämpfungskammer (46a) stehen über einen Kanal (47) in Verbindung (Abs. 31). Beide Kammern reduzieren Druckpulsationen und Geräusche (Abs. 32). Da die Druckabdeckung (45) sich entlang der Seite des Elektromotorabschnitts (6) erstreckt, wird\ndas Volumen der Druckkammer (45a) wesentlich vergrößert. Dadurch werden\nDruckpulsationen, Geräusche und Schwingungen wirkungsvoll reduziert und es\nkann ein höherer Leistungswert erzielt werden (Abs. 33).\n\n33 b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0 bis 4 offenbart.\n\n34 c) Offenbart sind ferner die Merkmale 6 und 7.\n\n35 aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Austrittskammer (45) im Bereich des Auslassventils am Zylinderkopf zum Verbinden und\nDichten mit der Außenseite der Ventilplatte ausgebildet. Dies reicht aus den oben\ndargelegten Gründen für die Offenbarung von Merkmal 6 aus.\n\n36 bb) Dass D1 einen Austrittskanal im Sinne von Merkmal 7 offenbart,\nzieht auch die Berufung nicht in Zweifel.\n\n37 d) Nicht offenbart ist demgegenüber Merkmal 5.\n\n38 aa) Entgegen der Auffassung der Berufung ist allerdings nicht nur der\nDruckdämpfer (46) als Druckschalldämpfer im Sinne von Patentanspruch 1 anzusehen, sondern auch die Druckabdeckung (45).\n\n39 Wie bereits oben dargelegt wurde, führt die Beschreibung von D1 aus,\ndass beide Elemente Druckpulsationen und Geräusche reduzieren. Dass auch\ndie Druckabdeckung (45) diese Wirkung hat, zieht die Berufung nicht in Zweifel.\n\n40 Entgegen der Auffassung der Berufung reicht diese Wirkung aus, um die\nDruckabdeckung (45) als Druckschalldämpfer im Sinne von Patentanspruch 1 zu\nqualifizieren. In welchem Umfang oder zu welchem Zweck die Reduzierung erfolgt, ist unerheblich, weil Patentanspruch 1 insoweit keine konkreten Vorgaben\nenthält.\n\n41 Entgegen der Auffassung der Berufung bildet die Druckabdeckung (45)\nkeinen Teil des Verdichtungsraums. Sie ist vielmehr nach dem Druckventil (13b)\nangeordnet, das den Verdichtungsraum abschließt, und damit ein diesem Raum\nnachgeordnetes Bauteil, mit dem die aufgrund der Verdichtung entstehenden\nPulsationen und Geräusche reduziert werden.\n\n42 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden die Druckabdeckung\n(45) und der Druckdämpfer (46) jedoch keinen einheitlichen Druckschalldämpfer\nim Sinne von Patentanspruch 1.\n\n43 Die beiden Elemente umfassen vielmehr zwei eigenständige Innenräume,\ndie lediglich durch die Verbindungsleitung (47) miteinander gekoppelt sind. Dies\nstellt aus den oben dargelegten Gründen keinen einheitlichen Druckschalldämpfer im Sinne von Patentanspruch 1 dar, sondern eine Aneinanderreihung von\nzwei separaten Schalldämpfern. Jeder dieser beiden Schalldämpfer ist jeweils\nnur auf einer Seite des Elektromotors angeordnet. Damit fehlt es an einem einheitlichen Schalldämpfer, der eine Kante oder Biegung einhüllt, wie dies Merkmal\n5 vorgibt.\n\n44 e) Die Merkmale 10 und 11 wären in D1 nur dann offenbart, wenn\nDruckabdeckung (45), Verbindungskanal (47) und Druckdämpfer (46) als einheitlicher Druckschalldämpfer im Sinne von Patentanspruch 1 angesehen werden\n\nkönnten. Diese Voraussetzung ist aus den oben aufgezeigten Gründen nicht erfüllt.\n\n45 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 ausgehend von D1 nicht nahegelegt.\n\n46 a) Wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, ergibt\nsich aus D1 allerdings die Erkenntnis, dass es möglich ist, einen Druckschalldämpfer nicht nur auf einer Seite des Motors anzuordnen, wie dies etwa in der\nUS-Patentschrift 4 573 880 (EV5) dargestellt ist, sondern auf zwei aneinander\nangrenzenden Seiten. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht D1 indes eine Aufteilung in zwei getrennte schalldämpfende Räume vor, die um die Biegung des Motors herum lediglich durch eine Verbindungsleitung miteinander gekoppelt sind.\n\n47 Hieraus ergab sich entgegen der Auffassung des Patentgerichts keine hinreichende Veranlassung, das in D1 offenbarte Prinzip dahin zu abstrahieren,\ndass auch der Raum im Bereich der Biegung für die Unterbringung eines Schalldämpfers genutzt werden kann. Aus der allgemeinen Überlegung, dass es vorteilhaft ist, den zur Verfügung stehenden Raum möglichst optimal auszunutzen,\nergab sich eine diesbezügliche Anregung schon deshalb nicht, weil bei der in D1\noffenbarten Vorrichtung nicht erkennbar ist, dass im Bereich des Verbindungskanals (47) zusätzlicher Raum zur Verfügung steht, der die Anordnung eines einheitlichen Druckschalldämpfers um die betreffende Biegung herum ermöglichen\nwürde. Eine Ausgestaltung nach den Vorgaben von Patentanspruch1 hätte folglich Änderungen an der Konstruktion anderer Bestandteile erfordert. Hierzu ergab\nsich aus D1 keine Veranlassung.\n\n48 b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergaben sich\naus der in D1 offenbarten Ausgestaltung des Saugschalldämpfers (43) ebenfalls\nkeine Anregungen in Richtung auf das Streitpatent.\n\n49 Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Krümmung im Verlauf der dem Motor zugewandten Wand des Saugschalldämpfers (43) mit Rücksicht auf den Raum erfolgt, den der Exzenter (9a) für einen\nUmlauf benötigt. Auch unter dieser Prämisse lässt D1 nicht erkennen, dass ein\nSchalldämpfer auf zwei aneinander angrenzenden Seiten des Motors angeordnet\nwerden kann. Ungeachtet der in Rede stehenden Krümmung ist der Saugschalldämpfer (43) im Wesentlichen nur auf der in Figur 5 nach unten weisenden Seite\ndes Motors angeordnet.\n\n50 IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar (§ 119 Abs. 1 PatG).\n\n51 1. Eine Ausgestaltung entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents war auch durch die US-Patentschrift 4 960 368 (D0) nicht nahegelegt.\n\n52 a) D0 offenbart einen Kältemittelkompressor mit einem Saugschalldämpfer, der zwei durch eine Wand getrennte Kammern (111, 112) sowie Kanäle\naufweist. Die Kammern wirken dabei wie kapazitive Filter und die Kanäle wie\ninduktive Filter (Sp. 3 Z. 9-11).\n\n53 Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren\n3 und 5 dargestellt.\n\n54 Als Vorteil dieser Ausgestaltung wird in der Beschreibung von D0 unter\nanderem angegeben, es werde eine bessere Schalldämpfung erreicht, ohne den\nKühlgasstrom stark einzuschränken, wie dies mit den im Stand der Technik bekannten Öffnungen in Rohren mit kleinem Durchmesser geschehe (Sp. 3 Z. 12-\n18).\n\n55 b) Daraus mag sich die Erkenntnis ergeben haben, dass der Ersatz\nvon Rohren mit kleinem Durchmesser durch eine Kombination aus Kammern und\nKanälen vorteilhaft sein kann. Selbst bei einer Übertragung dieser Erkenntnis auf\nDruckschalldämpfer hätte sich hieraus jedoch nicht die Anregung ergeben, bei\nder in D1 offenbarten Vorrichtung den Verbindungskanal (47) dadurch zu ersetzen, dass die beiden durch ihn verbundenen Schalldämpfer zu einem einheitlichen Gehäuse mit vier Seitenwänden zusammengefasst werden. Wie bereits\noben dargelegt wurde, geht aus D1 nicht hervor, dass das dort offenbarte Gehäuse genügend Platz für eine solche Änderung bieten würde.\n\n56 2. Aus anderen Entgegenhaltungen ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n57 V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).\n\n58 Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Gegenstand des\nStreitpatents patentfähig ist.\n\n59 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Marx kann wegen Krankheit\nnicht unterschreiben.\n\nBacher Crummenerl\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 Ni 20/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/x-zr-108-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/x-zr-108-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.323920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/x-zr-108-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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