{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZB9.21.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"XI ZB 9/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 9/21\n\nvom\n\n23. November 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZB9.21.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 durch die\nRichter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die\nRichterinnen Ettl und Dr. Allgayer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 14. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 1.500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger begehren unter anderem die Feststellung des Fortbestandes\neines mit der beklagten Sparkasse geschlossenen Prämiensparvertrages.\n\n2 Die Eltern des Klägers schlossen am 15. November 1994 mit der Beklagten einen formularmäßigen Sparvertrag \"S-Prämiensparen flexibel\" mit der Kontonummer 112… . Danach sollten die Sparer ab dem 15. November 1994\nmonatlich 150 DM einzahlen. Demgegenüber verpflichtete sich die Beklagte,\nzum Ende jedes Kalenderjahres eine variabel verzinsliche S-Prämie entspre-\n\nchend einer Prämienstaffel, ab dem 15. Sparjahr in Höhe von 50%, auf die geleisteten Sparbeiträge zu zahlen. Der Sparvertrag enthält unter der Ziffer \"3.1\nVerfügung nach Kündigung\" u.a. folgende Vereinbarung:\n\n\"Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der\nSparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder\nteilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb\neines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag\nnicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.\"\n\n3 Mit Vereinbarung vom 2. April 2012 traten die Kläger anstelle der Eltern\ndes Klägers in den Sparvertrag ein. Dabei unterzeichneten die Parteien eine\nneue Vertragsurkunde über ein \"S-Prämiensparen flexibel\" mit der Kontonummer\n402… , die als Vertragsbeginn den \"15. November 1994\" sowie die Vereinbarung enthielt, dass die Kläger ab diesem Zeitpunkt monatlich \"76,69 €\" auf das\nSparkonto einzahlen sollten. Diese Vereinbarung enthielt eine Prämienstaffel bis\nzum 32. Sparjahr, nach der ebenfalls ab dem 15. Sparjahr eine verzinsliche Prämie in Höhe von 50% auf die geleisteten Sparbeiträge gezahlt werden sollte. In\nZiffer 4 der neuen Vertragsurkunde wurde eine Laufzeit mit 1188 Monaten angegeben. In Ziffer 7 der Vertragsurkunde heißt es unter der Überschrift \"Beendigung des Sparvertrags\":\n\n\"7.1 Kündigung\nEs gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.\n...\n7.2 Kündigungssperrfrist\nDer Sparvertrag kann jederzeit -- jedoch nicht vor Ablauf von --- Monaten nach\nVertragsbeginn -- gekündigt werden.\n\n7.3 Verfügung nach Kündigung\nDie Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf\nder Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der\nSparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Sparvertrag\n\ndamit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu\nden ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.\"\n\n4 Unter dem 16. März 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das\nSparguthaben auf 28.132 € angewachsen sei, dessen Verzinsung aktuell\n0,001% betrage und die Beklagte den Klägern die Möglichkeit einräume, das\nSparbuch mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Nachdem die Kläger hiervon keinen\nGebrauch gemacht hatten, kündigte die Beklagte den Sparvertrag mit Schreiben\nvom 17. Juli 2017 zum 31. Oktober 2017.\n\n5 Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser\nKündigung, die Fortsetzung des Prämiensparvertrages zu unveränderten Bedingungen sowie die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten begehrt.\nDas Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte\nhabe \"aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages und der dort vereinbarten Regeln\" den Prämiensparvertrag jederzeit innerhalb einer 3-monatigen\nKündigungsfrist kündigen können, was sich aus der Ziffer 3.1. des Vertrages vom\n15. November 1994 ergebe. Die Vereinbarung vom 2. April 2012 beinhalte neben\ndem Austausch der Gläubiger keine Vertragsänderung hinsichtlich des dreimonatigen Kündigungsrechtes. Außerdem habe der Beklagten ein Kündigungsrecht\naus § 488 Abs. 3 BGB zugestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nhätten die Parteien weder im Sparvertrag vom 15. November 1994 noch in der\nVereinbarung vom 2. April 2012 eine wirksame Laufzeitvereinbarung getroffen.\nDie Laufzeit von 1188 Monaten sei durch ein Computerprogramm in die Vertragsurkunde eingesetzt worden, wofür ein Rechtsbindungswille der Parteien gefehlt\nhabe.\n\n6 Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass es\n\nbeabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung die Mindestanforderungen gemäß § 520\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erfülle.\n\n7 Nach einer Stellungnahme der Kläger hat das Berufungsgericht die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 ZPO genüge. Falls das Erstgericht die Abweisung einer Klage auf mehrere,\nselbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt habe, müsse die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls sei das\nRechtsmittel unzulässig. So liege der Fall hier.\n\n8 Mit ihrer Berufungsbegründung hätten sich die Kläger nur gegen die Erwägung des Amtsgerichts gewandt, dass die Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB\nwirksam sei und eine Laufzeit von 1188 Monaten mangels eines Rechtsbindungswillens nicht wirksam vereinbart worden sei. Mit dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht, auf das das Amtsgericht die Wirksamkeit der Kündigung\nder Beklagten in erster Linie gestützt habe, hätten sich die Kläger in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt, mithin nicht alle rechtlichen Erwägungen, mit denen das Amtsgericht die Klageabweisung begründet habe, angegriffen. Eine Auseinandersetzung mit dieser erstrangigen Begründung des Amtsgerichts könne auch nicht in dem wörtlichen Zitat der Entscheidung des OLG\nDresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) gesehen werden.\n\n9 Dieser Rechtsauffassung stehe auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2007 (V ZB 154/06, juris Rn. 12) nicht entgegen.\nAuch dort sei die Abweisung eines Anspruches mit zwei Begründungen erfolgt.\nEs habe jedoch die Besonderheit vorgelegen, dass sich aus dem Angriff gegen\nnur einen dieser Gründe zwangsläufig auch der Wegfall des anderen Grundes\n\nergeben habe. Dies sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Da die Kläger folglich nicht alle rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts angegriffen hätten, seien die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gegeben, die Berufung mithin als unzulässig zu verwerfen.\n\n10 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.\n\nII.\n\n11 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n12 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig\nverletzt die Kläger in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen\nGehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n(vgl. BVerfGE, 79, 372; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).\n\n13 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte\ndas Rechtsmittel nicht wegen einer Nichterfüllung der Mindestanforderungen des\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch die Berufungsbegründung der Kläger als\nunzulässig verwerfen dürfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n14 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\n\nergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche\nGründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97,\nNJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom\n14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499, 500). Die Darstellung\nmuss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008\n- XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB\n4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige,\nselbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren\nErwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGH, Beschlüsse\nvom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171, vom 18. Oktober\n2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08,\njuris Rn. 13 mwN).\n\n15 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig beurteilten\nStreitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178 und vom 8. April 1991 - II ZR\n35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche\nTrennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung\n(BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Es\ngenügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn\ndie Berufungsgründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, aaO mwN). Eine inhaltliche Trennung der einzelnen Angriffspunkte setzt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3\nZPO nicht voraus (vgl. BGH aaO).\n\n16 b) So liegt der Fall hier. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde,\ndass das Berufungsgericht die Berufungsbegründung deshalb als unzureichend\nangesehen hat, weil die Kläger sich darin nicht mit dem vertraglich vereinbarten\nKündigungsrecht aus Ziffer 3.1 des Sparvertrags vom 15. November 1994, auf\ndas das Amtsgericht die Wirksamkeit der Kündigung in erster Linie gestützt hat,\nauseinandergesetzt hätten. Dessen bedurfte es nicht, damit die Berufungsbegründung den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO genügte. Denn selbst dann, wenn die Beklagte - was allerdings nicht der Fall ist\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 32) - aus\ndieser Bestimmung ein Kündigungsrecht herleiten kann, wäre dies nicht erheblich, weil die Kläger nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag bei der Vertragsübernahme am 2. April 2012 insoweit mit der Beklagten eine abweichende Vereinbarung über eine feste Laufzeit von 1188 Monaten getroffen hätten, während\nder eine ordentliche Kündigung der Beklagten zumindest konkludent ausgeschlossen gewesen wäre. Die diesbezügliche, ihnen nachteilige Beweiswürdigung des Amtsgerichts haben die Kläger in der Berufungsbegründung - was auch\ndas Berufungsgericht nicht verkannt hat - in einer den Anforderungen des § 520\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO genügenden Weise angegriffen.\n\n17 3. Der die Berufung der Kläger als unzulässig verwerfende Beschluss des\nBerufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGrüneberg Matthias Schild von Spannenberg\n\nEttl Allgayer\n\nVorinstanzen:\nAG Zwickau, Entscheidung vom 17.10.2019 - 24 C 1181/18 -\nLG Zwickau, Entscheidung vom 14.06.2021 - 6 S 121/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/xi-zb-9-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/xi-zb-9-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:30.647945+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/xi-zb-9-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2021-11-23","dockets":["XI ZB 9/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZB9.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZB9.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.11.2021 – XI ZB 9/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/xi-zb-9-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 14. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 1.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":9},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/488","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"488","label":"§ 488 BGB","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:30.647945+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}