{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2021-11-23_II_ZB_3_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121BIIZB3.21.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"II ZB 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 3/21\n\nvom\n\n23. November 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121BIIZB3.21.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des\nOberlandesgerichts München (5. Senat) vom 15. Dezember\n2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom\n16. Dezember 2020 wird auf Kosten des Musterklägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n13.817.884,96 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin M.\nVermögensverwaltung GmbH an der F.\nMedienfonds GmbH & Co. KG. Er nimmt die Musterbeklagte\nzu 2 neben weiteren Anlegern unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im\nengeren Sinn auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Gegenstand der Fondsgesellschaft war die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen\nProduktionen jeder Art sowie der damit zusammenhängenden Nebenrechte,\ninsbesondere Merchandising. Nach dem Prospekt vom 25. Oktober 2002 war\nvorgesehen, dass die Fondsgesellschaft sogenannte unechte Auftragsproduktionen an Produktionsdienstleister vergibt. Die Verwertung der Rechte an den\nProduktionen sollte Lizenznehmern überlassen werden, die sich im Gegenzug\nu.a. zur Leistung einer Schlusszahlung in Höhe des Anteils der Fondsgesellschaft an den Produktionskosten zum Ende der Laufzeit des Fonds am\n15. Dezember 2011 verpflichten sollten. Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2, die D. Bank AG, sollte die Schlusszahlungsverpflichtung\nmit schuldbefreiender Wirkung übernehmen, wenn sie vom Lizenznehmer einen\nGegenwert in Höhe des Barwerts der übernommenen Zahlungsverpflichtungen\n(Schuldübernahmeentgelt) sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte erhalten hatte.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts\nMünchen I vom 12. Dezember 2007 am 8. Mai 2012 einen Musterentscheid\nerlassen, in dem u.a. festgestellt wurde, dass die Musterbeklagte zu 2 in ihrer\nEigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG\nfür den Prospekt als Hintermann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im\nengeren Sinne verantwortlich sei und die Musterbeklagte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG bei der Veröffentlichung\ndes Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne\nschuldhaft gehandelt habe. Hinsichtlich dieser Feststellungen hat der Senat den\nMusterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 mit Beschluss vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht\n\nzur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 29. Juli\n2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284). Mit Musterentscheid vom 9. Mai 2017 hat\ndas Oberlandesgericht festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für\nden Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich sei und bei der Veröffentlichung des Prospekts nach\nden Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt\nhabe. Hinsichtlich dieser Feststellungen hat der Senat den Musterentscheid auf\ndie Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 mit Beschluss vom 22. Januar\n2019 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019\n- II ZB 18/17, ZIP 2019, 655). Mit weiterem Musterentscheid vom 15. Dezember\n2020 hat das Oberlandesgericht den Musterantrag für gegenstandslos erklärt,\nsoweit ein schuldhaftes Handeln der D. Bank AG festgestellt werden soll\nund den weitergehenden, auf die Feststellung der Prospektverantwortlichkeit\nder D. Bank AG gerichteten Musterantrag zurückgewiesen. Hiergegen\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Musterklägers.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n6 Die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 bzw. ihrer\nRechtsvorgängerin könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Hintermanneigen-\n\nschaft festgestellt werden, da die der D. Bank AG zugebilligten wirtschaftlichen Vorteile nicht für deren maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption\ndes Fonds sprächen und es auch bei einer Gesamtbetrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie die ihr zugebilligten Vorteile nicht\nim Verhandlungswege erzielt habe, sondern diese auf einer einseitigen Einflussnahme auf die Gestaltung der Fondskonzeption beruhten.\n\n7 Es könne schon nicht festgestellt werden, dass der D. Bank AG\nunangemessene wirtschaftliche Vorteile gewährt worden seien, die unter den\ngegebenen Marktbedingungen im Verhandlungswege typischerweise nicht hätten bedungen werden können. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. ergebe sich, dass die D. Bank AG bei\nden Vertragsverhandlungen bemüht gewesen sei, für sich den größtmöglichen\nVorteil aus den Geschäften betreffend V. zu ziehen und sie einen vom\nSachverständigen so bezeichneten \"nicht marktüblichen wirtschaftlichen Vorteil\"\nin einer Größenordnung von etwa 3 bis 4 % der Schuldübernahmegebühr erzielt habe. Das sei auf den ersten Blick angesichts der Höhe der Schuldübernahmegebühr ein exorbitanter Betrag, der sich angesichts der Höhe der Garantiezahlung und der Laufzeit der vertraglichen Verpflichtung der D. Bank\nAG aber relativiere. Beachte man, dass je individueller und vereinzelter das angebotene Produkt sei, der Marktvergleich mangels entsprechender Angebote\nschwieriger sei und die Tendenz der Angebotsseite gefördert werde, ein möglichst hohes Entgelt zu verlangen, lasse sich allein aus der Höhe der erhaltenen\nEntgelte nicht der Schluss darauf ziehen, es sei eine wie auch immer geartete\nMachtposition ausgenutzt worden.\n\n8 Unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen W. , T. ,\nN. und M. im Zusammenhang mit dem Gutachten lasse sich nicht\n\nder Schluss ziehen, die D. Bank AG habe die von ihr erzielten Vorteile\nnicht im Verhandlungswege, sondern per Diktat als Entscheidungsträger innerhalb der Fondskonstruktion erzielt. Auch das Aushandeln eines Bearbeitungsentgelts von 170.000 € und das Einwerben des Mandats für die Schuldübernahme unter Gremienvorbehalt im Vorfeld der Verhandlungen des Musterbeklagten zu 1 mit dem Zeugen W. und der Zeugin T. belege weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den weiter festgestellten\nUmständen eine einseitig bestimmende Position der Musterbeklagten zu 2.\n\n9 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des\nMusterklägers bleiben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei\nangenommen, dass die Musterbeklagte zu 2 nicht als sogenannter Hintermann\nprospektverantwortlich ist.\n\n10 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neben dem\nHerausgeber des Prospekts, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als\nprospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen\n(BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340). Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei\nder Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit\nderjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom\n19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom\n17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17; Beschluss vom\n29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 110; Urteil vom 17. September\n2020 - III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 35). Dabei können die gesellschafts-\n\nrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches wirtschaftliches\nEigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237\nRn. 24). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993\nRn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 110).\n\n11 b) Für den vorliegenden Fall hat der Senat ausgesprochen, dass die Beteiligung der Bank an der Gestaltung der Schuldübernahmeverträge einschließlich der zugrundeliegenden Zahlungsströme keine ausreichende Grundlage für\ndie Annahme einer Schlüsselposition bei der Konzeptionierung des Fonds darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284\nRn. 113). Eine Prospektverantwortlichkeit lässt sich weder mit dem pauschalen\nHinweis auf eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts\nnoch aus der Feststellung ableiten, die Weiterleitung der Anlegergelder an die\nD. Bank AG sei alternativlos gewesen. Ein maßgeblicher Einfluss auf\ndas Gesamtprojekt ergibt sich auch nicht daraus, dass die D. Bank AG\ndie Schuldübernahme von der Verwendung eines einheitlichen, von ihr vorgegebenen Vertragswerks abhängig gemacht hat, ihr die jeweiligen Lizenznehmer\n\"genehm sein mussten\" und sie auf deren Auswahl Einfluss genommen hat,\nweil mit diesen Maßnahmen lediglich typische Interessen eines Schuldübernehmers verfolgt wurden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17,\nZIP 2019, 655 Rn. 31). In anderem Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, dass die einem Projektbeteiligten zugebilligten wirtschaftlichen Vorteile\nnur dann für einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption eines Fonds\nsprechen können, wenn Anhaltspunkte dafür offenbar werden, dass solche\nnicht im Verhandlungswege erzielt wurden, sondern auf der einseitigen Einflussnahme des Projektbeteiligten bei der Gestaltung der Fondskonzeption be-\n\nruhen. Dies kann der Fall sein, wenn dem Projektbeteiligten für die von ihm zu\nerbringenden Leistungen unangemessene wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, die unter den gegebenen Marktbedingungen im Verhandlungswege typischerweise nicht ausbedungen werden können (BGH, Beschluss vom 29. Juli\n2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 90).\n\n12 c) Das Oberlandesgericht ist entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde\nvon diesen rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat die Prospektverantwortlichkeit der D. Bank AG rechtsfehlerfrei verneint.\n\n13 aa) Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf\nRechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. An\nrechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Die\nBeweiswürdigung ist danach grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die\nBeweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom\n13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli\n2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729). Diese Grundsätze gelten auch für\ndas Musterrechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 23. April 2013\n- II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12,\nZIP 2014, 2284 Rn. 37; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018,\n2307 Rn. 131; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346\nRn. 161).\n\n14 bb) Die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n15 (1) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Vorteile der D. Bank AG nicht mehr als marktüblich anzusehen\nwaren, dies aber unter den gegebenen Marktbedingungen auf einer starken\nVerhandlungsposition beruht haben konnte. Es besteht entgegen der Sicht der\nRechtsbeschwerde keine tatsächliche Vermutung, dass die Gewährung einer\nnicht mehr als marktüblich anzusehenden Vergütung nicht im Verhandlungswege erzielt werden konnte, sondern auf einer einseitigen Einflussnahme der\nD. Bank AG bei der Gestaltung der Fondskonzeption beruhte.\n\n16 (2) Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, dass das mit der Schuldübernahme verbundene Refinanzierungsgeschäft als standardmäßiges Bankgeschäft anzusehen war. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Oberlandesgericht nicht nur den ökonomischen Hintergrund der Schuldübernahmevereinbarung in den Blick genommen hat, der den Sachverständigen dazu veranlasst hat, die für die Schuldübernahme und den als Gegenleistung vereinbarten\nfesten Rechnungszins als Refinanzierungsgeschäft zu betrachten, sondern die\nvon der D. Bank AG angebotene Gesamtleistung.\n\n17 Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, dass das Oberlandesgericht die Höhe des \"nicht marktüblichen wirtschaftlichen Vorteils\" von 3\nbis 4 % der Schuldübernahmegebühr nicht nur isoliert als Betrag betrachtet,\nsondern die vereinbarte Leistung im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten\nGarantiezahlung und die Laufzeit der Schuldübernahmeverträge als relativiert\nangesehen hat.\n\n18 (3) Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.\nVon einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2,\n§ 564 ZPO).\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 15.12.2020 - Kap 2/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/ii-zb-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/ii-zb-3-21","retrieved":"2026-10-24 07:57:48.776758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/ii-zb-3-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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