{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-11-23_4_StR_344_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR344.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"4 StR 344/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 344/21\n\nvom\n23. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR344.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 23. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 2021 dahin geändert, dass\n\na) die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter besonders\nschwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind;\n\nb) die Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und neun Monaten und die Angeklagte H.\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt sind.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge“ in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, zu\nGesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und neun Monaten (Angeklagte\nB. ) und von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagte H. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts\ngestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen führt zu einer Änderung der Schuldsprüche.\n\n3 Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Taten als drei tatmehrheitlich begangene Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nversuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr stehen alle\nDelikte aufgrund einer Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen\nin Tateinheit.\n\n4 a) Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst\nnicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von\nBetäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge wie die Übermittlung des für\n\neine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer\nzum Lieferanten (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14 Rn. 5)\noder das Beitreiben des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR\n791/96, BGHSt 43, 158, 162). Auch Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises\n(BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 StR 641/19 Rn. 10; vom 17. Mai 1996\n– 5 StR 119/96 Rn. 6 und vom 21. Mai 1999 – 2 StR 154/99 Rn. 6), gehören noch\nzu demselben Betäubungsmittelgeschäft.\n\n5 b) Hiervon ausgehend überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der Angeklagten in allen Fällen. Nach den Feststellungen schuldete\nder Nebenkläger den gemeinschaftlich handelnden Angeklagten aus zwei Betäubungsmittelverkäufen (Fälle II. B 1 und 2 der Urteilsgründe) insgesamt etwa\n900 Euro. Die Angeklagten wirkten unter Verwendung einer geladenen Schusswaffe und eines gefährlichen Werkzeugs auf den Nebenkläger ein, um ihn zur\nBegleichung dieser Schulden zu zwingen (Fall II. B 3 der Urteilsgründe). Das darin liegende Bemühen, die Restkaufpreise aus den Fällen II. B 1 und 2 einzutreiben, ist über die hierbei verwirklichte versuchte Erpressungstat und die gefährliche Körperverletzung hinaus zugleich auch eine tatbestandliche Ausführungshandlung in beiden Fällen des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 641/19 Rn. 14). Damit liegt\nTateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) vor. Die vor den zusammentreffenden Tathandlungen eingetretene Vollendung der Betäubungsmitteldelikte steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13 Rn. 6 mwN).\n\n6 c) Im Fall II. B 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht darüber hinaus\nrechtsfehlerfrei angenommen, dass die weitere Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ihrerseits mit der\n\nversuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen\nKörperverletzung in Tateinheit steht. Denn auch hier ist eine (weitere) Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen beider Angeklagten gegeben, die sich\nnicht in der Körperverletzung als zur räuberischen Erpressung eingesetztes\nNötigungsmittel erschöpft. Vielmehr haben die Angeklagten darüber hinaus die\nbei der Erpressungstat ebenfalls verwendete geladene Schusswaffe zugleich bei\ndem gemeinschaftlichen bewaffneten Handeltreiben mit – nur wenige Schritte\nentfernt gelagerten – Betäubungsmitteln mit sich geführt. Damit liegt auch insoweit nur eine Tat im Rechtssinne vor.\n\n7 d) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten entsprechend um (vgl. zur Tenorierung bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG BGH,\nBeschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 535/19 Rn. 3). Gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5\nStPO sieht er davon ab, die gleichartige Tateinheit unter den Betäubungsmitteldelikten im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März\n2021 – 5 StR 41/20). § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen. Die Angeklagten hätten sich nicht anders als geschehen gegen den geänderten Schuldspruch verteidigen können.\n\n8 2. Die Korrektur des Schuldspruchs führt zum Wegfall der festgesetzten\nEinzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO die im Übrigen ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt hier den Unrechts- und Schuldgehalt\nder Taten unberührt. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Tatgericht bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\n9 3. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen gemäß § 473 Abs. 4\nStPO teilweise zu entlasten.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Essen, 09.04.2021 ‒ 27 KLs-56 Js 1203/20-45/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-344-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-344-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.946722+00:00"}}