{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-11-23_4_StR_337_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR337.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"4 StR 337/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 337/21\n\nvom\n23. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR337.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Von einer Einziehung der im Tenor unter Ziffer 8 des Urteils\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 21. April 2021 bezeichneten Gegenstände wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil dahingehend klargestellt, dass\n\na) der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nSaarbrücken vom 24. August 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;\n\nb) die Vollziehung von drei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe aus beiden Gesamtstrafen vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die\nRevision des Angeklagten H. werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und\nwegen ˈbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMengeˈ in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ˈunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nSaarbrücken vom 24. August 2020ˈ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren und sechs Monaten“ verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, „einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat“ sowie die Einziehung von Taterträgen\nangeordnet. Den Angeklagten H. hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurden verschiedene Gegenstände eingezogen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.\n\n2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer\nEinziehung der in der Urteilsformel unter Ziffer 8 angeführten Gegenstände nach\n§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen abgesehen.\n\n3 2. Auf die Revision des Angeklagten B. hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, wie aus der Beschlussformel\nersichtlich klargestellt.\n\n4 a) Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass aus der Einzelstrafe\nfür die zutreffend als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge bewertete Tat vom 31. Juli 2020 und der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 nach § 55 Abs. 1 i.V.m.\n§ 54 StGB eine erste und aus den Einzelstrafen für die am 14. und 30. September\n2020 begangenen weiteren Taten (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) nach § 54 Abs. 1 StGB eine zweite Gesamtstrafe\nzu bilden war. Denn dem rechtskräftigen und noch nicht erledigten Urteil des\nAmtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 kam insoweit eine Zäsurwirkung\nzu (vgl. dazu die Nachweise bei Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder\nStGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 14). Sie hat aber übersehen, dass in einem solchen Fall\ndie Urteilsformel so zu fassen ist, dass ihr entnommen werden kann, welchen\nTaten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Juni 2008 – 2 StR 13/08; Beschluss vom 24. Juli 2007 ‒ 4 StR 237/07 jew.\nmwN). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.\n\n5 b) Der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2\nSatz 2 StGB war ‒ wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu ergänzen. Werden in einem Urteil zwei getrennte Strafen gebildet und die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet, ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf beide Strafen\neinheitlich anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 ‒ 2 StR\n330/18, Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 499/09, Rn. 5). Dies hat\n\nzur Folge, dass die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs auf beide Strafen zu beziehen ist. Die von der Strafkammer gewählte Formulierung gibt dies\nnicht ausreichend wieder.\n\n6 3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten B. unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten H. hat keinen Rechtsfehler zu dessen\nNachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Zweibrücken, 21.04.2021 ‒ 1 KLs 4151 Js 11253/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-337-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-337-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.911871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/4-str-337-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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