{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR133.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"4 StR 133/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 133/21\n\nvom\n23. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR133.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2021\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4; § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2020 wird\n\na) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\nder Angeklagte im Fall III. Tat 2 der Urteilsgründe wegen\nHehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in\n11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge in 11 tateinheitlichen Fällen\nund schwerer Brandstiftung sowie wegen Nötigung und\nBetrugs in zwei Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in 11 tateinheitlichen Fällen und schwerer Brandstiftung\nsowie wegen Hehlerei, Nötigung und Betrugs in zwei Fällen (insoweit bereits\nnach dem ersten Rechtsgang rechtskräftig) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision\nführt nach einer Teileinstellung des Verfahrens zu der aus der Beschlussformel\nersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. Tat 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der hierfür\nverhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag\njedoch mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal neun Jahren\nund dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n3 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dortmund, 07.12.2020 ‒ 35 Ks - 400 Js 321/17 - 8/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-133-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/4-str-133-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.771290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/4-str-133-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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