{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR325.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"2 StR 325/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 325/21\nvom\n23. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR325.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nLimburg an der Lahn vom 17. März 2021 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die mit\nder Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen war der Nebenkläger in der Baufirma des Angeklagten angestellt. Weil er am 16. Juli 2020 nicht zur Arbeit erschien, kündigte\n\nihm der Angeklagte telefonisch. Der Nebenkläger, der dem Angeklagten kurz zuvor einen lukrativen Auftrag vermittelt hatte, akzeptierte die Kündigung nicht. Auf\nBetreiben des Angeklagten sollte es deshalb zu einem klärenden Gespräch in\nder L. Innenstadt kommen, bei dem er dem Nebenkläger eine Abfindung\nanbieten wollte.\n\n3 Am 20. Juli 2020 gegen 14.00 Uhr erwartete der einen „Kaffee zum Mitnehmen“ in der Hand haltende Angeklagte auf einer Bank vor dem Rathaus sitzend den Nebenkläger, der an diesem Morgen eine Linie Kokain konsumiert\nhatte. Beide begrüßten sich mit Handschlag, der aufgebrachte Nebenkläger\nlehnte es ab, sich ebenfalls auf die Bank zu setzen, machte dem Angeklagten\nlautstarke Vorwürfe und forderte eine Provision für den vermittelten Auftrag. Der\nAngeklagte, dem das lautstarke, verbal aggressive Auftreten des Nebenklägers\nin der Öffentlichkeit unangenehm war, bat diesen, nicht so zu schreien und bot\neine Abfindung von 500 Euro an. Dies lehnte der Nebenkläger ab und schlug\ndem Angeklagten mit dem flachen Handrücken gegen die Brust, so dass der Inhalt des Kaffeebechers, den der Angeklagte in der Hand gehalten hatte, überschwappte und sich Kaffee auf dessen Hemd ergoss. Ob dieser Geste der Missachtung wütend und erschüttert über die Uneinsichtigkeit des Nebenklägers, zog\nder Angeklagte sein Messer aus der Gesäßtasche und griff den Nebenkläger mit\n„wahllosen Messerführungen gegen den Körper“ an, wobei er diesen zuerst am\nOberkörper verletzte. Im Nachsetzen fügte er dem zurückweichenden Nebenkläger insgesamt fünf Stich- und Schnittverletzungen zu: zwei Schnittwunden am\nThorax links, eine an der linken Halsseite und zwei tiefe Stichverletzungen am\nlinken Oberschenkel. Als der Angeklagte die stark blutende Wunde am Bein des\nNebenklägers erblickte, ließ er – obschon ihm weitere Stiche möglich gewesen\nwären – erschrocken über sein Tun von diesem ab und ergriff die Flucht. Er ging\ndavon aus, dem Nebenkläger noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu\nhaben. In der Folge ließ er sich widerstandslos festnehmen. Die aufgrund einer\n\nVerletzung der Oberschenkelarterie lebensgefährlichen Verletzungen des Nebenklägers wurden operativ versorgt und sind weitgehend folgenlos verheilt.\n\nII.\n\n4 1. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist\nrechtsfehlerhaft.\n\n5 a) Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO).\nIhm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. § 261 und § 267 StPO verpflichten\nden Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von\nden die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20, und vom\n11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258).\n\n6 b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.\nMaßgeblichen Beweiswürdigungen fehlt es an einer rational nachvollziehbaren\nTatsachengrundlage. Die Feststellungen der Strafkammer, dem Messereinsatz\ndes Angeklagten seien – anders als von diesem behauptet – weder Tätlichkeiten\ndes Nebenklägers vorausgegangen, noch habe der Angeklagte das Messer offen\ngezeigt und so versucht, den Nebenkläger von sich fernzuhalten, sind nicht tragfähig belegt.\n\n7 aa) Soweit das Landgericht Tätlichkeiten des Nebenklägers mit dessen\nRespekt vor dem Angeklagten als seinem Arbeitgeber ausschließt, ist dies angesichts seines im Übrigen festgestellten Verhaltens nicht nachvollziehbar. Das\nlautstarke verbal aggressive Auftreten des Nebenklägers gegenüber dem von\nsämtlichen Zeugen als besonnen, höflich und ruhig beschriebenen Angeklagten\nauf einem öffentlichen Platz und das Schlagen mit dem flachen Handrücken gegen dessen Brust waren Handlungen, die eindeutig nicht von Respekt, vielmehr\nvon Missachtung gegenüber dem Angeklagten als seinem (ehemaligen) Arbeitgeber zeugen. So haben auch neutrale Zeugen den Nebenkläger als aufbrausenden, provozierenden Charakter beschrieben, der ein Problem damit habe,\nsich unterzuordnen.\n\n8 bb) Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch darin, dass die Strafkammer ihre Überzeugung, es habe keine Tätlichkeiten seitens des Nebenklägers\ngegeben, auf die Angaben mehrerer Tatzeugen stützt, die durch lautes Geschrei\nbzw. durch das Messer in der Hand des Angeklagten auf das Geschehen aufmerksam geworden sind. Aus den mitgeteilten Angaben dieser Zeugen ergibt\nsich gerade nicht, dass sie das unmittelbar tatauslösende Geschehen beobachtet\nhaben und dass der Nebenkläger sich durchgehend passiv verhalten hat. Im Gegenteil hat der Zeuge B. ausgesagt, er habe zwei Männer miteinander rangeln sehen, bevor einer von beiden ein Messer aus seiner Gesäßtasche gezogen\nhabe.\n\n9 2. Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das Urteil. Der Senat vermag\nangesichts der aufgezeigten Mängel bei der Beweiswürdigung nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Die Aufhebung auch des Schuldspruchs\nist geboten, um durch entsprechende widerspruchsfreie Feststellungen den rich-\n\ntigen Ausgangspunkt für eine angemessene Ahndung der Tat zu gewinnen. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter eine mögliche oder vermeintliche Notwehrlage zu prüfen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – 1 StR\n321/21). Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wird der Strafmilderungsgrund der Tatprovokation\ngemäß § 213 StGB auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände zu prüfen sein; der neue Tatrichter wird sich nicht darauf\nbeschränken können, auf einen zwischen Täter und Opfer bestehenden „Konflikt\nim Arbeitsverhältnis“ abzustellen; vielmehr wird die unmittelbar tatauslösende Situation in die Prüfung miteinzubeziehen sein.\n\nAppl Krehl Zeng\n\nGrube Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Limburg a.d. Lahn, 17.03.2021 - 2 Ks - 3 Js 12546/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/2-str-325-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-23/2-str-325-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.915746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-23/2-str-325-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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