{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR189.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-08-23","aktenzeichen":"V ZR 189/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 189/17\n\nvom\n\n23. August 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR189.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2021 durch die\nRichterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann vom 24. September 2017 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Mit Beschluss vom 7. August 2017 hat der Senat die bei dem Amtsgericht eingelegte „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat er entschieden, dass die Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 15. und 17. August 2017, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss wandte, keine Veranlassung zur Änderung des\nBeschlusses geben. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Vorsitzende Richterin als befangen abgelehnt.\n\n2 2. Das Ablehnungsgesuch, über das der Senat nach § 45 Abs. 1 ZPO in\nder dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Senats entsprechenden Besetzung ohne die abgelehnte Richterin zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.\n\n3 a) Es ist im Ergebnis statthaft.\n\n4 aa) An der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings\nkein Rechtsschutzinteresse, wenn bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs\neine weitere richterliche Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Juli 2007 - V ZB 38/06, NJW-RR 2007,1653 Rn. 7). So liegt es hier im Hinblick\nauf die Hauptsache. Das Verfahren ist in der Hauptsache schon mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch den Senatsbeschluss vom 7. August 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Die von dem Beschwerdeführer angestrebte Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache ist\ndeshalb rechtlich nicht möglich, weshalb der Senat mit Beschluss vom\n20. September 2017 auch entschieden hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den genannten Schreiben keine Veranlassung zur Änderung des\nBeschlusses gebe.\n\n5 bb) Statthaft ist das Ablehnungsgesuch aber gleichwohl, weil der Beschwerdeführer auch verhindern will, dass die abgelehnte Richterin als die nach\ndem Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Einzelrichterin über seine\nErinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom\n11. August 2017 entscheidet.\n\n6 b) Das Ablehnungsgesuch ist aber unbegründet.\n\n7 aa) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die\nAblehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die\nUnparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht\nder den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei\nAnlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise\nfehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl.\n\nSenat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187\nRn. 7 wmN).\n\n8 bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gründe für diese Besorgnis sieht der Beschwerdeführer allein in dem Umstand, dass die abgelehnte Richterin an dem Senatsbeschluss vom 20. September 2017 mitgewirkt hat. Die prozessrechtlich typische Mitwirkung des Richters an einem früheren Verfahren, das\nzu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, rechtfertigt für sich die\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176/01,\nNJW-RR 2003, 479, 480; EGMR, NJW 2012, 3019; Zöller/G. Vollkommer, ZPO,\n33. Aufl., § 42 Rn. 16; HK-ZPO/Bendtsen, 9. Aufl., § 42 Rn. 16; BeckOK\nZPO/Vossler, § 42 Rn. 16 jeweils mwN). Soweit der Beschwerdeführer geltend\nmacht, in dem Senatsbeschluss vom 20. September 2017 werde „quasi krampfhaft versucht, Argumente zu erfinden, die gegen den Beschwerdeführer sprechen“, während andererseits Argumente, die für sein Vorbringen sprächen,\nschlichtweg ignoriert würden, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Der\nSenatsbeschluss begründet in Auseinandersetzung mit den Eingaben des Beschwerdeführers in sachlicher Form, weshalb die „Beschwerde“ als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln war.\n\n9 cc) Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin\ngemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Beschwerdeführer\nbeanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit\nzu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 12).\n\nSchmidt-Räntsch Brückner Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Krefeld, Entscheidung vom 06.04.2016 - 14 C 26/15 -\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2017 - 25 S 54/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-23/v-zr-189-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-23/v-zr-189-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:28.612552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-23/v-zr-189-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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