{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-23_2_StR_337_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230621U2STR337.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 StR 337/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 337/20\nvom\n\n23. Juni 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:230621U2STR337.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nZeng,\nMeyberg,\nDr. Grube,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2020 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft Aachen vom 24. September 2018 freigesprochen wurde.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Mit ihrer Revision\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft den Freispruch im Fall 2 der Anklage. Sie\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im\nUmfang der Anfechtung Erfolg.\n\nI.\n\n2 In Fall 2 der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom\n24. September 2018 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 20. Juni 2018 mit\n\ndrei nicht identifizierten Tatbeteiligten den Geschädigten in dessen Shisha-Bar in\nK. aufgesucht und ihn zur Zahlung von „Schutzgeld“ in nicht bekannter Höhe\naufgefordert zu haben. Auf die Weigerung des Geschädigten habe der Angeklagte, um seiner (unberechtigten) Forderung Nachdruck zu verleihen, eine mitgeführte halbautomatische Schusswaffe gezogen und damit den Geschädigten\nbedroht, während die weiteren Tatbeteiligten auf diesen körperlich einwirkten. Im\nVerlauf des sich hieraus ergebenden Handgemenges habe sich ein Schuss aus\nder vom Angeklagten geführten Waffe gelöst, den Geschädigten am Oberschenkel getroffen und zu einem Oberschenkeldurchschuss geführt. Anschließend sei\nder Geschädigte vom Angeklagten und den weiteren Tatbeteiligten auf die Motorhaube eines Pkw gedrückt und gewürgt worden. Die Täter hätten schließlich\nvom Geschädigten abgelassen und seien mit einem silbernen Pkw mit vermutlich\nbelgischem Kennzeichen weggefahren.\n\nII.\n\n3 Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich am 20. Juni 2018 ein Vorfall\nwie in der Anklage geschildert ereignet habe, bei dem der Geschädigte einen\nOberschenkeldurchschuss erlitten hat. Das festgestellte Tatgeschehen stützt die\nStrafkammer auf die Videoaufzeichnung zweier Überwachungskameras in der\nShisha-Bar des Geschädigten und die damit übereinstimmende Tatschilderung\nder Zeugin A. . Sie geht ferner davon aus, dass die Person, die bei der Tat ein\nblaues T-Shirt getragen hat, auch diejenige war, die die Waffe hatte und schoss;\ndies hatte die Zeugin A. „konstant in allen Vernehmungen geschildert“. Ausweislich der Urteilsgründe hat die anthropologische Sachverständige eine Identität dieser Person mit dem Angeklagten für möglich erachtet; die Zeugin A. hat\n\ndiese Person im Ermittlungsverfahren bei einer Wahllichtbildvorlage als den Anklagten identifiziert.\n\n4 Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der\nAngeklagte an der Tat beteiligt war. Zwar seien die Angaben der Zeugin A. in\nder Hauptverhandlung, wonach sie den Angeklagten nicht identifiziert und eine\nfehlerhafte Durchführung der Wahllichtbildvorlage geschildert hat, bewusst\nfalsch; für diese Falschaussage seien ihr ausweislich der Telekommunikationsüberwachung 10.000 € versprochen und 5.000 € bereits bezahlt worden. Es bestünden gleichwohl „Unsicherheiten auch und insbesondere an der Zuverlässigkeit der Identifizierung durch die Zeugin A. “, was die Strafkammer mit der Bildauswahl bei der Wahllichtbildvorlage und einem möglichen Alternativtäter begründet.\n\nIII.\n\n5 Die wirksam auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 2 der Anklage\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung\nim angefochtenen Urteil dazu, dass der Angeklagte nicht mit hinreichender Sicherheit als Täter habe identifiziert werden können, hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht\nmehr an.\n\n6 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261\nStPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\n\nwürdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017\n– 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann\nhinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14,\nNStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (BGH, aaO mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter\nsolche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen\neinbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden\n(st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008,\n2792, 2793 mwN).\n\n7 2. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beweiswürdigung\nnicht gerecht. Die Erwägung der Strafkammer, „durchgreifende Zweifel an der\nWiedererkennungsleistung der Zeugin A. im Ermittlungsverfahren und damit\nan der Täterschaft des Angeklagten [… hätten sich] aus dem Umstand ergeben,\ndass sich im Laufe der Hauptverhandlung ein konkreter Alternativtäter ergeben“\nhabe, leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.\n\n8 a) Die Strafkammer zieht den Zeugen Ak. als möglichen Alternativtäter\nin Betracht, weil er sich zunächst gegenüber einem anderen Zeugen und in dem\ngegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Täter bezeichnet hat. Von dieser\nDarstellung ist der Zeuge dann aber wieder abgerückt und hat den Angeklagten\n\nbelastet. „Vor diesem Hintergrund“ hat die Strafkammer „von der Täterschaft des\nZeugen Ak. keine sichere Überzeugung gewinnen können“.\n\n9 b) Die Strafkammer lässt indes unerörtert, ob der Zeuge Ak. auch nach\nder von der Zeugin A. gegebenen Täterbeschreibung als Alternativtäter tatsächlich in Betracht zu ziehen ist. Zu dahingehenden Darlegungen und Eröterungen musste sich die Strafkammer schon deswegen gedrängt sehen, da sie ausweislich der Urteilsgründe nicht nur der Schilderung der Zeugin A. zum Tatablauf folgt, sondern auch die von der Zeugin beginnend mit ihrer Erstbefragung am\nTatort konstant abgegebene Täterbeschreibung für zutreffend erachtet. Danach\nhandelte es sich bei dem Täter mit dem blauen T-Shirt, den die Zeugin A. bei\nder späteren Wahllichtbildvorlage als den Angeklagten identifizierte, um eine\netwa 32 bis 35 Jahre alte männliche Person mit gepflegtem Vollbart, dunklen\nkurzen – an ein paar Stellen grauen – Haaren und kräftiger Statur („aufgebaut“,\n„muskulöser Oberkörper“). Diese Täterbeschreibung sieht die Strafkammer – wie\nauch das von der Zeugin geschilderte Tatgeschehen und von ihr berichtete Details im Tatablauf – bestätigt durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung der Überwachungskameras am Tatort. Demgegenüber teilen die Urteilsgründe zum Zeugen Ak. lediglich mit, dieser sei zur Tatzeit 25 Jahre und\nvon „durchschnittlicher Statur“ gewesen; zu dessen Haartracht im Tatzeitpunkt\nverhält sich das Urteil überhaupt nicht.\n\n10 c) Damit wird nicht nachvollziehbar, ob der von der Strafkammer vorgenommene Bezug zwischen der Täteridentifizierung durch die Zeugin A. einerseits und dem Vorhandensein eines Alternativtäters andererseits auf einer tragfähigen Grundlage basiert. Allein der Umstand, dass neben dem Angeklagten\ntheoretisch auch irgendeine andere Person als Täter in Betracht kommt, vermag\nfür sich genommen Zweifel an Zuverlässigkeit der Täteridentifizierung durch die\nZeugin A. nicht zu begründen.\n\n11 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, den Beweiswert der Wiedererkennungsleistung der Zeugin A. anhand der konkreten\nUmstände der Wahllichtbildvorlage und deren Dokumentation (Vorlage mehrerer\n„sequentieller Wahllichtbildvorlagen, bestehend aus jeweils acht Personen“, die\ndie Zeugin bei sich zu Hause selbst habe durchblättern und beliebig lange betrachten können) umfassend neu zu beurteilen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März\n2020 – 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499; vom 14. April 2011 – 4 StR 501/10, NStZ\n2011, 648; Beschluss vom 9. November 2011 – 1 StR 524/11, NJW 2012, 791)\nund in eine Gesamtwürdigung (dazu vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2020 – 2 StR\n326/19; BGH, Urteile vom 11. Oktober 2016 − 5 StR 181/16; vom 2. Dezember\n2015 – 1 StR 292/15 je mwN) einzustellen.\n\nFranke Krehl Zeng\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 23.01.2020 - 901 Js 62/18 66 KLs 19/18","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/2-str-337-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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