{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230621BVZR112.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"V ZR 112/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 112/20\nvom\n\n23. Juni 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:230621BVZR112.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2020\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO sind\nnicht erfüllt.\n\n2 1. Zwar hat die Beschwerdeführerin, wie sie zutreffend geltend macht, mit\nihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 insgesamt sieben Absageerklärungen\nvon bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten und auch einen\nBeleg über die Zahlung des Kostenvorschusses an ihren vormaligen Prozessbevollmächtigen übersandt. Dies verhilft ihrer Rüge jedoch nicht zum Erfolg.\n\n3 a) Im Falle der Mandatsniederlegung durch einen zunächst zu der Vertretung bereiten Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof setzt die Beiordnung eines\nNotanwalts unter anderem auch die Glaubhaftmachung voraus, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat,\n\nBeschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom\n28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN).\n\n4 Die Beiordnung eines Notanwalts kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Mandatsniederlegung allein auf Differenzen über den Inhalt der\nzu verfassenden Begründung des Rechtsmittels (hier: der Nichtzulassungsbeschwerde) oder über die Frage einer mangels Erfolgsaussichten angezeigten\nRücknahme des Rechtsmittels zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom\n8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. September 2019\n- I ZR 28/19, FamRZ 2020, 118 Rn. 6; Beschluss vom 6. Februar 2018\n- XI ZR 173/17, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15,\njuris Rn. 5 mwN). Zu den Gründen der Mandatsniederlegung fehlt es jedoch bis\nheute an jeglichem Vorbringen der Beschwerdeführerin.\n\n5 b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO war und\nist ihr diesbezüglich nicht zu gewähren. Etwaiges weiteres Vorbringen könnte\neine andere Entscheidung nicht mehr rechtfertigen. Spätestens seit dem Zugang\ndes Beschlusses des Senats vom 11. November 2020 musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihr Vorbringen zu den Hintergründen der Mandatsniederlegung nicht ausreichend ist und es insoweit nicht nur darauf ankommt, ob\nsie den angeforderten Kostenvorschuss gezahlt hat. Trotzdem hat sie die erforderlichen Darlegungen weder mit ihrer Anhörungsrüge vom 3. Dezember 2020\nnoch mit ihrer weiteren Eingabe vom 6. Dezember 2020 nachgeholt.\n\n6 2. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführerin ein Notanwalt nach\n§ 78b ZPO nicht beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht\n\nwerden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19,\njuris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und die eingelegte\nNichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits unzulässig ist.\n\n7 a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter wirtschaftlichen\nGesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem - vorliegend\nnoch nach § 49a GKG aF festzusetzenden - Streitwert für die Bemessung der\nGerichts- und Anwaltsgebühren und der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels\nmaßgeblichen Beschwer zu differenzieren. Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich\nallein nach dem eigenen (einfachen) Interesse der Beschwerdeführerin, nicht hingegen - wie sie in ihrem Schreiben vom 27. September 2020 meint - nach dem\nGesamtinteresse aller Miteigentümer (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom\n2. Juli 2020 - V ZR 2/20, NJW-RR 2020, 1399 Rn. 4 mwN).\n\n8 b) Ihre Beschwer ist nach diesen Maßstäben in Bezug auf den von ihr angefochtenen Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 30. November 2018 („Videoüberwachung“) mit nicht mehr als 4.000 € zu bewerten. Das Interesse an der Unterlassung einer Videoüberwachung wird üblicherweise mit Beträgen zwischen 1.000 € und 5.000 € bemessen (vgl. Senat, Beschluss vom\n24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 10 mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt hier mangels besonderer Umstände nur die Ansetzung eines mittleren Werts im Bereich von 3.000 €. Auf ein (zusätzliches) rein\nwirtschaftliches Interesse, nicht anteilig mit den Kosten der Überwachungsanlage\nbelastet zu werden, hat sich die Beschwerdeführerin schon nicht berufen und\n\nauch zur Höhe der veranschlagten Installationskosten nichts vorgetragen. Selbst\nwenn man insoweit einen pauschalen - bereits hoch geschätzten - Aufschlag von\n1.000 € berücksichtigte, ergäbe sich eine Beschwer von nur 4.000 €.\n\n9 c) Soweit die Beschwerdeführerin den Rechtsstreit in Bezug auf die Anfechtung des zu TOP 6 gefassten Beschlusses („Attikableche“) für in der Hauptsache erledigt erklärt hat und die Beklagten dem nicht zugestimmt haben, bestimmt sich ihre Rechtsmittelbeschwer nach dem Interesse an einer ihr günstigeren Kostenentscheidung. Bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung beläuft\nsich dieses Kosteninteresse auf die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten\nentstanden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtstreit von Anfang an nur\nüber den nicht für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 106/19, juris Rn. 7, 12 f.; Beschluss vom\n18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7 mwN). Mehrkosten\n\nsind in Höhe von rund 6.500 € entstanden. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise das Sachinteresse zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom\n10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Juni 2017\n- III ZR 540/16, juris Rn. 8 mwN), liegt nicht vor.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 33 C 3513/18 (28) -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2020 - 2-9 S 2/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/v-zr-112-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/v-zr-112-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:28.377469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-23/v-zr-112-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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