{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB41.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"VII ZB 41/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 41/20\n\nvom\n\n23. Juni 2021\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB41.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die\nRichterinnen Sacher und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n4. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September\n2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens\nM. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit\neinem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nals unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Sie enthalte\n\naußer der Bezeichnung des Motors keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur Textbausteine, die mit\ndieser nichts oder nur am Rande zu tun hätten. Soweit die Berufung vortrage,\ndass dem Kläger \"entgegen der Auffassung des Landgerichts\" ein kaufrechtlicher\nSchadensersatzanspruch zustehen könne, übersehe sie, dass der Kläger einen\nsolchen erstinstanzlich nicht geltend gemacht habe und sich das landgerichtliche\nUrteil deswegen dazu gar nicht verhalte. Auch das spreche für die rein formelhafte und nur aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berufung zudem unbegründet sei.\n\n4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\ngenügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den Anforderungen des\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO.\n\n6 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte\nbezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute\nFeststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen\n\nUrteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen\nhierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554\nm.w.N., juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich\ndie Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt\nregelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge\nzu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil\nvom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht\nnicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster\nInstanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020\n- VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist\naber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines\nRechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck\ngeboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N.,\nWM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018,\n2894).\n\n7 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers vom\n2. Juni 2020 gerecht.\n\n8 a) Die Berufungsbegründung tritt der Annahme des Landgerichts, der\nKläger sei nicht geschädigt, weil nicht erkennbar sei, dass sein Fahrzeug von\neinem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen und eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, entgegen, indem der Kläger vorträgt, ein\nSachmangel setze nicht voraus, dass das KBA einen Rückruf ausspreche, und\nes drohe immer noch der Widerruf der Typgenehmigung, wenn sich das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung erweise. Dass - irgendeine - Abschalteinrichtung verbaut ist, zieht das Landgericht nicht in Zweifel; ob sie unzulässig ist, lässt es jedenfalls offen.\n\n9 Die Berufungsbegründung wendet sich auch gegen die Annahme des\nLandgerichts, eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung scheide aus, da die\nZulässigkeit des Thermofensters umstritten und die Rechtslage unklar sei. Der\nKläger führt aus, das Thermofenster sei so konzipiert, dass es gerade auf die\nBedingungen des Prüfstands zugeschnitten sei, ohne dass es einen sachlichen\nDifferenzierungsgrund gebe. Außerdem behauptet er, dass die Beklagte die\nFunktion des Thermofensters dem KBA gegenüber nicht angezeigt habe und sie\ninsoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei.\n\n10 b) Die Berufungsbegründung stützt die Forderung des Klägers zudem\nerstmals auf ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311\nAbs. 3 BGB. Auch wenn der Kläger erstinstanzlich seine Forderung nur mit Ansprüchen aus Delikt begründet hatte, wie sich aus der Zitatenkette in der Klageschrift ergibt, war er im Grundsatz nicht gehindert, im Rahmen der Berufung zu\nanderen Anspruchsgrundlagen vorzutragen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist\nohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar\nsind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020,\n1945). Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nur insoweit befasst, als\nes den Kläger darauf hingewiesen hat, dass sich entgegen der Darstellung in der\nBerufungsbegründung das Landgericht mit einem Anspruch gemäß § 280 Abs. 1\nSatz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB mangels entsprechenden Vortrags nicht\nauseinandersetzen musste. Das allein trägt die Verwerfung der Berufung als unzulässig indes nicht.\n\n11 3. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Auf die hilfsweise angestellten Überlegungen zur Begründetheit\nder Berufung im Hinweisbeschluss kommt es schon deswegen nicht an, weil das\nBerufungsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Beschluss, mit dem die\n\nBerufung ausschließlich als unzulässig verworfen wird, nicht - auch nicht hilfsweise - auf diese Ausführungen stützt. Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen\ndes Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH,\nBeschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom\n24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998\n- LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).\n\n12 Zwar sind Fälle denkbar, in denen trotz Verwerfung als unzulässig auch\nauf die Begründetheit eingegangen wird und dies die Grundlage für eine Sachentscheidung bietet. Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht\nin einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen\nSachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998\n- LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993\n- VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996\n- VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9). Entscheidungsreife kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils\nauch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den\nSachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen\nSachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 25. November 1966\n- V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier\nnicht vor.\n\n13 4. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Kartzke\n\nSacher C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 28.01.2020 - 5 O 33/19 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - 11 U 77/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/vii-zb-41-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/vii-zb-41-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:59.080184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-23/vii-zb-41-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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