{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB4.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"VII ZB 4/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 4/21\n\nvom\n\n23. Juni 2021\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB4.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die\nRichterinnen Graßnack, Sacher und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n17. November 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem von ihr im\nFebruar 2012 bei einem Autohaus erworbenen und von der Beklagten hergestellten Pkw V. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des\nTyps EA 189 ausgestattet.\n\n2 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des\nSchadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug\nnicht abgeschlossen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nals unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Sie gehe nur\n\nauf die Frage der Verjährung ein; zur selbständig die Klageabweisung stützenden\nfehlenden Kausalität äußere sie sich nicht. Der Hinweis auf das Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 - reiche\nnicht, weil die Berufungsbegründung nur pauschal auf die tragenden Elemente\nder Entscheidung verweise. Zudem hätte der Kläger nach den dortigen Feststellungen den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 49 ff.).\nIm angegriffenen Urteil werde im Unterschied dazu ausgeführt, die Kausalität\nkönne nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Mit welchen Argumenten die Berufung diese\nErwägung bekämpfe, werde nicht deutlich.\n\n4 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\nsind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2\nNr. 2 ZPO) erforderlich.\n\n6 1. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts ist nicht deshalb\naufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre.\n\n7 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt,\n\nüber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den\nnach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19 Rn. 9 m.w.N.,\nNJW-RR 2019, 1293). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss,\ndurch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (BGH,\nBeschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12 Rn. 4 m.w.N., juris Rn. 4).\n\n8 Zwar fehlt eine Wiedergabe der Anträge oder eine Inbezugnahme der Entscheidung des Landgerichts. Dem Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts\nvom 17. November 2020 kann aber der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, noch ausreichend entnommen werden, was von der\nRechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird. Der Hinweisbeschluss, auf den\ndas Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluss Bezug nimmt, gibt die tragenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung sowie die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Berufungsbegründung wieder.\n\n9 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. September 2020 entspreche inhaltlich nicht\nden Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.\n\n10 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte\nbezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute\n\nFeststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe,\nwelche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen\nentgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist\nes für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in\nsich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber\nauf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5\nm.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf\nmehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 mwN, NJW-RR 2020,\n503).\n\n11 b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin\nnicht gerecht.\n\n12 Gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des Landgerichts, es vermöge nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die erforderliche Kausalität der zum Ersatz verpflichtenden Handlung für den Schaden\nder Klägerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, bringt die Berufungsbegründung nichts vor. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht erheblich\ndurch den Hinweis darauf begegnen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19,\nBGHZ 225, 316 verwiesen und ausgeführt hat, nach dieser Entscheidung seien\n\nviele Argumente der Beklagten in der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals nicht haltbar. Die Berufungsbegründung legt zum einen nicht dar, welche\nkonkreten Erwägungen der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sie\nsich im Hinblick auf die streitige Frage der Kausalität zu eigen machen will (vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19 Rn. 5, MDR 2020, 1334). Zum\nanderen kann zwar die Inbezugnahme einer anderen Entscheidung für eine Begründung der Berufung genügen. Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im\nWesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne\nder klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom\n21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 10, NJW 2020, 3728).\n\n13 So liegt der Fall nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts\nhier nicht. Im Unterschied zu dem in Bezug genommenen Fall ist als Ergebnis\ntatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49, BGHZ\n225, 316). Die Berufungsbegründung hätte aufzeigen müssen, mit welchen Erwägungen sie diese tatrichterliche Würdigung des Landgerichts angreifen wollte.\nDer Hinweis darauf, der Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags und dem\nEingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, erfüllt die Anforderungen nicht.\n\n14 3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Kausalität sei angesichts der veröffentlichten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 willkürlich,\n\nund hinsichtlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin erstmals einen anderen als den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt unterbreiten will, ist ihr dies gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO verwehrt.\n\nPamp Jurgeleit Graßnack\n\nSacher Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Paderborn, Entscheidung vom 16.07.2020 - 4 O 573/19 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2020 - I-34 U 77/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/vii-zb-4-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-23/vii-zb-4-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:59.147454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-23/vii-zb-4-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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