{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-03-23_X_ZR_16_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230321UXZR16.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"X ZR 16/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nX ZR 16/19 Verkündet am:\n23. März 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:230321UXZR16.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter\nDr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach sowie den\nRichter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. September 2018\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n1 746 444 (Streitpatents), das die Priorität einer japanischen Anmeldung vom\n10. April 2000 in Anspruch nimmt und in der erteilten Fassung vierzehn Ansprüche umfasst.\n\n2 In einem früheren Nichtigkeitsverfahren hat der Senat die Klage abgewiesen, soweit das Streitpatent verteidigt wurde, und das Schutzrecht nur insoweit\nfür nichtig erklärt, als sein Gegenstand über folgende Fassung von Patentanspruch 1 hinausgeht (Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13; inhaltliche Änderungen gegenüber der in englischer Sprache erteilten Fassung sind hervorgehoben):\n\nRückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine gedruckte Schicht\n(2) aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken, die aus einer großen Anzahl an rückstrahlenden Elementen (4) mit dreieckigen Würfelecken und einer Haltekörperschicht\n(3) besteht, und eine Oberflächenschutzschicht (1) umfasst, die auf der Schicht\n(5) aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken vorgesehen ist,\nwobei die gedruckte Schicht (2) zwischen der Haltekörperschicht (3) und der\nOberflächenschutzschicht (1) vorgesehen ist und die Schichten der Folie so angeordnet sind, dass einfallendes Licht die Schichten in der folgenden Reihenfolge\ndurchdringt:\nOberflächenschutzschicht (1),\ngedruckte Schicht (2),\nHaltekörperschicht (3),\nrückstrahlende Elemente (4),\ndadurch gekennzeichnet, dass die gedruckte Schicht (2) aus einem diskreten,\nsich wiederholenden Muster aus Einheitsmustern ausgebildet ist, die Einheitsmuster jeweils eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² aufweisen und die gedruckte\nSchicht (2) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der\nFolie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmuster verdeckt.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, dieser Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen\ngerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist begründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft eine rückstrahlende Folie, die eine gedruckte Schicht aufweist.\n\n7 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren retroreflektierende\nFolien, also Folien, die das Licht größtenteils zu seiner Quelle reflektieren, im\nStand der Technik bekannt, etwa zum Einsatz bei Verkehrsschildern, Baustellenschildern, Nummernschildern, Sicherheitswesten oder für Sensoren.\n\n8 Folien, die den Effekt rückstrahlender Würfeleckenelemente nutzten,\nseien Folien mit Mikroglasperlen überlegen. Besonders vorteilhaft seien dreieckige Würfelecken, deren seitlichen Oberflächen mit Metall bedampft seien. Solche Folien wiesen aber den Nachteil auf, dass ihr Erscheinungsbild durch den\nEinfluss der Metallfarbe verdunkelt werde. Zur Verbesserung des Farbtons habe\nman eine durchgehende gedruckte Schicht (continuous printed layer) in einem\nTeil der Folie vorgesehen. Jedoch hafte eine solche Schicht schlecht an den anderen Schichten. Zudem biete sie eine schlechte Witterungsbeständigkeit und\nnehme leicht Wasser auf (Abs. 6).\n\n9 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, eine retroreflektierende Folie mit guten Reflexionseigenschaften bereitzustellen, die eine verbesserte Witterungsbeständigkeit aufweist sowie einfach\nund kostengünstig herzustellen ist.\n\n10 Der von den Parteien kontrovers beurteilten Frage, ob das Streitpatent\nauch die Aufgabe betrifft, den Farbton einzustellen oder zu verbessern, kommt in\ndiesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.\n\n11 Die Bestimmung des technischen Problems dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der\nTechnik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Sie sind ausschließlich für die davon\nzu trennende Prüfung auf Patentfähigkeit von Bedeutung (BGH, Urteil vom\n11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil\nvom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f. - Quetiapin).\n\n12 3. Zur Lösung des vorgenannten Problems schlägt das Streitpatent in\nder geltenden Fassung von Patentanspruch 1 eine Folie mit folgenden Merkmalen vor:\n\nRückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine gedruckte Schicht aufweist, umfassend\n1. zumindest eine Schicht (5) aus rückstrahlenden Elementen mit\ndreieckigen Würfelecken, bestehend aus:\na) einer großen Anzahl von rückstrahlenden Elementen (4) mit\ndreieckigen Würfelecken und\nb) einer Haltekörperschicht (3);\n2. eine Oberflächenschutzschicht (1), die auf der Schicht (5) aus\nrückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken vorgesehen ist;\n\n3. eine gedruckte Schicht (2), die\na) zwischen der Haltekörperschicht (3) und der Oberflächenschutzschicht (1) vorgesehen ist,\nb) ein diskretes, sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern aufweist,\nc) wobei die Einheitsmuster jeweils eine Fläche von 0,4 mm² bis\n15 mm² haben,\nd) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton\nder Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmuster verdeckt;\n4. die Schichten der Folie sind so angeordnet, dass einfallendes\nLicht die Schichten in der folgenden Reihenfolge durchdringt:\na) Oberflächenschutzschicht (1),\nb) gedruckte Schicht (2),\nc) Haltekörperschicht (3),\nd) rückstrahlende Elemente (4).\n\n13 4. Zur Auslegung dieser Merkmale hat der Senat bereits in seinem\nUrteil im ersten Nichtigkeitsverfahren Stellung genommen (BGH, Urteil vom\n21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 11-17). Diese Ausführungen gelten unverändert.\n\n14 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n15 Der Gegenstand des Streitpatents habe für den Fachmann, einen Physiker oder Ingenieur im Bereich Materialwissenschaften oder Werkstofftechnik mit\nErfahrung in der Entwicklung von bedruckten Folien mit retroreflektierenden Eigenschaften, der erforderlichenfalls einen Druckingenieur hinzuziehe, ausgehend von der internationalen Patentanmeldung 99/54760 (K7') nahegelegen. K7'\nzeige in Figur 13 und in Abs. 113 der Beschreibung eine Folie, die dem vom\nStreitpatent gelehrten Aufbau im Wesentlichen entspreche und alle Merkmale mit\nAusnahme der Merkmale 3 b bis d offenbare.\n\n16 Nach der Beschreibung der K7' könne die gedruckte Schicht auch der Einfärbung der Folie dienen. Für den Fachmann habe es nahegelegen, hierfür die\nDIN 6171 Teil 1, Version März 1989 (K12) heranzuziehen. Diese Norm lehre ihn,\nretroreflektierende Folien für die Erzeugung der Aufsichtsfarbe Grau A mit einem\nRaster aus diskreten, sich wiederholenden Einheitsmustern zu bedrucken. Für\nden Fachmann sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass damit ein gleichmäßiges Erscheinungsbild bei Tageslicht und eine gleichmäßige, nicht allzu sehr\nbeeinträchtigte Retroreflektion bei Einwirkung von Scheinwerferlicht in der Nacht\nerreicht werden könnten. Für den Fachmann habe es deshalb nahegelegen, die\nLehre der K12 nicht nur für retroreflektierende Folien mit Mikroglaskugeln und die\nFarbe Grau A anzuwenden, sondern auch für Folien mit Mikroprismen und für\nandere Farben.\n\n17 Wie zum Beispiel die internationale Patentanmeldung 99/37470 (K6) und\ndie deutsche Offenlegungsschrift 2 118 822 (K10) zeigten, sei dem Fachmann\nbekannt gewesen, dass eine Aufhellung der Farbe Weiß bei retroreflektierenden\nFolien durch Bedrucken mit einem unterbrochenen weißen Muster bewirkt werden könne. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass er die in K12 für Grau A und\nretroreflektierende Folien mit Mikroglaskugeln angegebenen Werte nicht ohne\nweiteres übernehmen könne, zumal für Weiß keine vergleichbar strengen Grenzwerte existierten. Vor diesem Hintergrund habe er eine Abwägung zwischen\neinem starken weißen Farbeindruck bei Tageslicht und einer möglichst wenig\neingeschränkten Retroreflektion bei Nacht vornehmen müssen. Hierzu habe sich\ndie Verwendung deckender weißer Farbe angeboten. Im Hinblick auf Einzelheiten wie Rasterperiode und Punktgröße habe der Fachmann fachübliche Versuche unternehmen können.\n\n18 III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im zweiten Rechtszug\nnicht stand.\n\n19 1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Patentgericht K7´\n(englische Übersetzung: EP 1 081 511 A1, K7) zu Recht als für den zutreffend\nbestimmten Fachmann in Betracht kommenden Ausgangspunkt angesehen hat.\nDenn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, kann das der\nKlage nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n20 2. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die in K7'\noffenbarte Folie alle Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 3 b bis d zeigt. Zu\ndemselben Ergebnis ist der Senat bereits im ersten Nichtigkeitsverfahren gelangt\n(BGH, Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 55 f.).\n\n21 3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war eine Ausgestaltung der in K7' offenbarten Folie mit den Merkmalen 3 b bis d dem Fachmann\nauch durch K12 nicht nahegelegt.\n\n22 a) Wie die Berufung zu Recht geltend macht und auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ergaben sich für den Fachmann aus K12 keine\nHinweise darauf, dass die dort nur für die Aufsichtsfarbe Grau A vorgeschriebene\nAusgestaltung Vorteile in Bezug auf die Aufhellung oder die Witterungsbeständigkeit einer Folie mit Würfelecken bieten könnte.\n\n23 In K12 wird nicht ausgeführt, warum in Tabelle 1 für die Aufsichtsfarbe\nGrau A - anders als für alle übrigen in der Norm vorgesehenen Farben - nicht nur\nAnforderungen an den Leuchtdichtefaktor definiert werden, sondern zusätzlich\nauch die Anforderung, dass die vorgegebenen Werte mit schwarzer Siebdruckfarbe im Sechseckraster mit 60 % Bedeckung erreicht werden müssen.\n\n24 Als allgemeines Ziel bei der Wahl der Farben und ihrer Toleranzbereiche\nwird in K12 vorgegeben, Verwechslungen benachbarter Farben weitgehend zu\nvermeiden (Abschnitt 3). Als übergeordnetes Ziel wird die Erkennbarkeit angegeben. Für diese sei nicht nur die Farbe von Bedeutung, sondern auch die geometrische Form des Verkehrszeichens und seiner Beschriftung. Bei einfarbigen Verkehrszeichen könnten kleinere Farbbereiche und je nach Art des Umfeldes größere oder kleinere Leuchtdichtefaktoren als in Tabelle 1 angegeben nötig sein\n(Abschnitt 4). Die in dieser Tabelle definierten Farbbereiche stellten einen Kompromiss zwischen zuverlässigem Farberkennen und den praktischen Herstellungsmöglichkeiten dar (Abschnitt 5).\n\n25 Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass die Vorgaben der K12 in Bezug auf die Aufsichtsfarbe Grau A auch dem Ziel einer Aufhellung dienen und\nhier Vorteile bieten könnten.\n\n26 Hinweise auf die Witterungsbeständigkeit finden sich in K12 ebenfalls\nnicht. Im Hinblick auf die übliche Nutzungsdauer von Verkehrsschildern mag der\nFachmann bestrebt gewesen sein, Folien zu entwickeln, die die in K12 formulierten Anforderungen über einen möglichst langen Zeitraum hinweg einhalten. Aus\nK12 erschließt sich aber nicht, dass die besonderen Vorgaben bezüglich der Aufsichtsfarbe Grau A der Erreichung dieses Ziels dienen. Darüber hinaus weist die\nEinleitung von K12 darauf hin, dass weitere Anforderungen an die Farbe von\nVerkehrszeichen in den einzelnen Verkehrszweigen, zum Beispiel über ihre Haltbarkeit, zwischen Hersteller und Verbraucher festzulegen sind (Abschnitt 1).\n\n27 b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann\nkeinen Anlass, die in K12 definierten Vorgaben für die Ausbildung einer grauen\nFläche durch Aufbringen eines Rasters aus diskreten schwarzen Sechsecken zur\nAufhellung von Folien in Betracht zu ziehen, bei denen eine solche Maßnahme\naufgrund des konstruktiven Aufbaus der Folie wünschenswert ist.\n\n28 aa) Eine solche Anregung ergab sich nicht schon aus dem - dem Fachmann auch nach Einschätzung des Patentgerichts ohnehin geläufigen - Umstand, dass durch Anordnung von zwei unterschiedlichen Farben in einem geeigneten Raster Zwischentöne erzeugt werden können, so dass etwa schwarze Flächen durch Überlagerung mit einem weißen Muster so aufgehellt werden können,\ndass ein Grauton sichtbar ist.\n\n29 Für die Anwendung dieser allgemeinen Erkenntnis stand dem Fachmann\neine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehörte objektiv auch der\nEinsatz von diskreten Mustern im Sinne von Merkmal 3 b mit den in Merkmal 3 c\nvorgesehenen Abmessungen. Aus alldem ergaben sich aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade diese Kombination zur Aufhellung von Folien\nmit dreieckigen Würfelecken - insbesondere solcher mit metallischer Beschichtung - eignet und darüber hinaus zu einer guten Witterungsbeständigkeit führt.\n\n30 Dies gilt umso mehr, als K12 die in Tabelle 1 und Bild 1 definierte Ausgestaltung nur für eine von zahlreichen Farben vorgibt. Dieser Umstand schließt\nzwar nicht aus, dass eine vergleichbare Ausgestaltung auch für andere Farben\nin Betracht kommt. Er zeigte dem Fachmann aber an, dass er hiervon nicht ohne\nweiteres ausgehen konnte.\n\n31 bb) Aus dem Vorbringen der Berufungserwiderung, wonach Größe und\nAbstand der einzelnen Punkte für die Witterungsbeständigkeit unerheblich sind,\nergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n32 Diesem Umstand käme allenfalls dann Bedeutung zu, wenn nicht nur die\nGröße, sondern auch die Struktur des Farbmusters keine wesentlichen Auswirkungen auf die Witterungsbeständigkeit hätten, so dass die Auswahl der vom\nStreitpatent geschützten Gestaltungsform als beliebig erscheinen könnte. Ein\nsolcher Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Berufungserwiderung\nnicht. Dem Vortrag lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es unerheblich ist, ob es sich um ein kontinuierliches oder um ein diskretes Muster handelt.\n\n33 cc) Vor diesem Hintergrund spricht gegen ein Naheliegen auch der Umstand, dass etwa die kurz vor dem Prioritätstag veröffentlichte Entgegenhaltung\nK6, die sich ausdrücklich mit dem Aspekt der Aufhellung befasst, die Vorgabe\naus K12 für die dort zur Aufhellung eingesetzte Farbschicht nicht aufgriff, sondern\nein Muster aus durchgehenden Linien vorsah.\n\n34 Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die in den USA ansässige Anmelderin der K6 Anlass hatte, sich mit deutschen Normen für Verkehrszeichen zu befassen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, hätte ein mit\nK12 vertrauter Fachmann, der sich mit der Weiterentwicklung der in K7' offenbarten Folie befasste, nicht ohne weiteres Anlass gehabt, abweichend von der in K6\nvorgeschlagenen Lösung auf Vorgaben zurückzugreifen, die eine nicht unmittelbar einschlägige technische Norm für einen anderen technischen Aspekt definiert.\n\n35 IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen\nGründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG).\n\n36 1. Auf die Entgegenhaltung K6, die im ersten Nichtigkeitsverfahren als\nK4 bezeichnet wurde, ist der Senat bereits im damals ergangenen Urteil näher\neingegangen (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 40 ff.).\n\n37 Wie bereits oben dargelegt wurde, ergaben sich aus K12 auch von diesem\nAusgangspunkt aus keine weitergehenden Anregungen.\n\n38 2. Aus K10 ergaben sich ebenfalls keine weiteren Anregungen.\n\n39 Auch in dieser Entgegenhaltung ist zwar von einem Raster und von weißen Punkten die Rede. Dass diese ein diskretes Muster bilden und dass eine\nsolche Ausgestaltung für retroreflektierende Folien mit den übrigen Merkmalen\ndes Streitpatents geeignet ist, ergibt sich daraus nicht.\n\n40 V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 1 PatG).\nDer Gegenstand des Streitpatents ist aus den oben aufgezeigten Gründen patentfähig.\n\n41 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und\n§ 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2018 - 2 Ni 41/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/x-zr-16-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/x-zr-16-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.978176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-23/x-zr-16-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2021-03-23","dockets":["X ZR 16/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230321UXZR16.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-03-23_X_ZR_16_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230321UXZR16.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.03.2021 – X ZR 16/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/x-zr-16-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. September 2018\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/119","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"119","label":"§ 119 PatG","mentions":2},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:38.978176+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}