{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-03-23_XIII_ZB_3_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB3.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"XIII ZB 3/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 3/20\n\nvom\n\n23. März 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB3.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nIngolstadt - 3. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2019 wird auf\nKosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene, eine tunesische Staatsangehörige, reiste am\n20. Oktober 2019 mit dem Fernzug aus Italien in das Bundesgebiet ein. Bei der\nKontrolle durch die Grenzpolizei konnte sie keinen gültigen Reisepass oder Aufenthaltstitel vorweisen und zeigte lediglich ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild ihres Reisepasses vor. Nachdem eine EURODAC-Recherche keinen\nTreffer ergab, stellte die beteiligte Behörde durch sofort vollziehbaren Bescheid\nvom 21. Oktober 2019 die Ausreisepflicht der Betroffenen ohne Gewährung einer\nAusreisefrist fest und drohte ihre Abschiebung an. Zugleich verfügte sie die sofort\nvollziehbare Abschiebung der Betroffenen nach Tunesien. Mit Beschluss vom\nselben Tag ordnete das Amtsgericht Rosenheim gegen die Betroffene eine vorläufige Freiheitsentziehung bis 2. November 2019 an.\n\n2 Nach Verbringung der Betroffenen in die Abschiebungshafteinrichtung\nEichstätt hat das Amtsgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 auf\nAntrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 16. Januar 2020 angeordnet. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Betroffene, die am 8. Januar 2020\nnach Tunesien abgeschoben wurde, die Feststellung erreichen, dass sie der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt sowie der Beschluss des Beschwerdegerichts in ihren Rechten verletzt haben.\n\n3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag genüge\nden gesetzlichen Anforderungen. Auch die materiellen Voraussetzungen für die\nHaftanordnung lägen vor. Die Betroffene sei mangels Passes oder Aufenthaltstitels wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestehe auch\nFluchtgefahr. Die Betroffene habe anlässlich ihrer Vernehmung durch die beteiligte Behörde erklärt, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen, und habe ihr\nzur Verfügung stehende Identitäts- oder Reisedokumente bewusst nicht mit sich\ngeführt. Die Betroffene sei bereits vor Einreise in das Bundesgebiet in Frankreich\nuntergetaucht und habe sich im August 2019 in Kassel versteckt.\n\n5 Die Anordnung einer Haftdauer bis 16. Januar 2020 sei ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Die Identifizierung der Betroffenen sei zwar inzwischen erfolgreich\nabgeschlossen. Da sie angegeben habe, nicht nach Tunesien zurückkehren zu\nwollen, habe das Amtsgericht aber zutreffend angenommen, dass ihre Abschiebung mit einem Linienflug nicht möglich sei. An einem begleiteten Charterflug\nnach Tunesien vom Flughafen Leipzig aus könne die Betroffene nicht teilnehmen, da dieser bereits belegt sei. Infolgedessen habe es bei der angeordneten\nHaftdauer zu verbleiben.\n\n6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n7 a) Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag zugrunde.\n\n8 aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.\nZulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die\nBegründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und\nzur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nSind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019\n- XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19,\njuris Rn. 7).\n\n9 bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der beteiligten\nBehörde auch im Hinblick auf die Haftdauer gerecht. Die beteiligte Behörde hat\nim Haftantrag ausgeführt, bisherige Erfahrungen und die Auswertung des Zentralen Ausländerinformationsportals zeigten, dass Personen, bei denen Sachbeweise für ihre tunesische Staatsangehörigkeit vorlägen, bis zur zehnten Woche\nnach Abgabe der Identifizierungsunterlagen bei der tunesischen Botschaft positiv\nidentifiziert würden. Dieser Erfahrungswert werde dem Haftantrag zugrunde gelegt. Die Abgabe der Passbeschaffungsunterlagen bei der tunesischen Botschaft\nsei am 25. Oktober 2019 erfolgt, sodass seitens der Bundespolizei mit einem\nIdentifizierungsergebnis spätestens zehn Wochen später, also in der ersten\nKalenderwoche 2020, gerechnet werde. Eine Überstellung mit Linienflug sei nicht\n\nmöglich, da die Betroffene nach ihren Angaben nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren wolle und bereits \"bei der Sachbearbeitung\" Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen geleistet habe; zudem sei sie auch in Frankreich wegen\nKörperverletzung in Erscheinung getreten. Nach Identifizierung werde die Überstellung daher für den nächstmöglichen Charterflug nach Tunesien organisiert,\nwobei für die Ausstellung eines Passersatzpapiers, die Flugbuchung sowie die\nMitteilung des Überstellungstermins an die tunesischen Behörden zwei Wochen\nveranschlagt werden müssten.\n\n10 Damit hat die beteiligte Behörde die Erforderlichkeit einer Haft bis zum\n16. Januar 2020 ausreichend dargelegt. Nach Inhaftierung der Betroffenen am\n21. Oktober 2019 waren die Passbeschaffungsunterlagen für sie am 25. Oktober\n2019 und damit alsbald bei der tunesischen Botschaft abgegeben worden. Die\nnach den Erfahrungswerten der beteiligten Behörde im Fall von Tunesien anzusetzenden zehn Wochen liefen am 3. Januar 2020 ab. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die beteiligte Behörde ab Identitätsfeststellung bis zur Überstellung mit dem nächstmöglichen Charterflug nach Tunesien einen Zeitraum von\nzwei weiteren Wochen, also bis zum 16. Januar 2020, veranschlagt hat.\n\n11 b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht\n(Ingolstadt) habe keinen Haftgrund festgestellt und auf die vom Amtsgericht\nRosenheim festgestellten Haftgründe hätte sich das Beschwerdegericht nicht beziehen dürfen, weil es die Betroffene hierzu nicht angehört habe.\n\n12 Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des\nAmtsgerichts in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 29. November 2019 den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und\nsich lediglich ergänzend auf den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom\n21. Oktober 2019 bezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n13 c) Auch die Dauer der angeordneten Haft greift die Rechtsbeschwerde\nohne Erfolg an.\n\n14 aa) Zu Unrecht meint sie, die Angaben im Haftantrag rechtfertigten\nkeine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung. Die Entscheidung der beteiligten\nBehörde zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Vollziehung der\nAbschiebung unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung im Verfahren der\nHaftanordnung (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris\nRn. 21). Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Notwendigkeit einer\nSicherheitsbegleitung nach den Umständen so fernliegt, dass der Zeitaufwand\nfür die Vorbereitung der Sicherheitsbegleitung die Gefahr einer Verletzung des\nBeschleunigungsgebots begründet. Dafür zeigt die Rechtsbeschwerde nichts\nauf.\n\n15 bb) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht die Haftdauer auch nicht auf einen vor dem Haftende am 8. Januar\n2020 endenden Zeitraum verkürzen.\n\n16 Der beteiligten Behörde wurde zwar bereits am 26. November 2019 und\ndamit wesentlich früher als erwartet mitgeteilt, dass die Betroffene erfolgreich als\ntunesische Staatsangehörige identifiziert worden sei. Das Beschwerdegericht hat\ngleichwohl rechtsfehlerfrei die Erforderlichkeit der Fortdauer der Haft bis zum\n16. Januar 2020 bejaht, da es nach seinen unangegriffenen Feststellungen nicht\ngelungen war, noch eine Teilnahme der Betroffenen an einem für den\n11. Dezember 2019 vorgesehenen Charterflug von Leipzig nach Tunesien zu\norganisieren, und der nächste Charterflug erst am 22. Januar 2020 stattfinden\nsollte.\n\n17 Bestand danach keine Möglichkeit einer kurzfristigen Abschiebung mittels\nCharterflugs, hat die beteiligte Behörde pflichtgemäß eine möglichst frühe begleitete Rückführung nach Tunesien vorgesehen. Zu deren Vorbereitung war der von\n\nder beteiligten Behörde ursprünglich angesetzte Zeitraum von zwei Wochen nach\nder Identitätsfeststellung nicht ausreichend, weil dabei die Teilnahme der Betroffenen an einem Charterflug vorausgesetzt worden war, die Organisation einer\nindividuellen begleiteten Abschiebung jedoch erfahrungsgemäß einen längeren\nVorbereitungszeitraum erfordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs\nWochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann,\nda erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen\nund die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 14. Juli\n2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). Die Abschiebung der Betroffenen ist sechs\nWochen nach der Mitteilung von ihrer frühzeitigen Identifizierung erfolgt, wobei\ndieser Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel umfasste und\nes nicht zu beanstanden ist, dass die beteiligte Behörde mit der Organisation erst\nbegann, als sich der Charterflug ab Leipzig als nicht verfügbar erwies. Auf die\nletzte Woche der angeordneten Haftdauer kommt es angesichts des tatsächlichen Haftendes am 8. Januar 2020 für den Feststellungsantrag nicht an.\n\n18 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74\nAbs. 7 FamFG).\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nAG Ingolstadt, Entscheidung vom 31.10.2019 - 4 XIV 444/19 -\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.12.2019 - 31 T 2872/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/xiii-zb-3-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/xiii-zb-3-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.322843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-23/xiii-zb-3-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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