{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-03-23_3_StR_20_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR20.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"3 StR 20/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 20/21\nvom\n23. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 19. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR20.21.0\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nAls nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich der Umstand, dass die\nStrafkammer den in den aufbewahrten Handelsmengen enthaltenen Wirkstoff nicht\nzahlenmäßig als Gewichtsprozent oder als Gewichtsmenge bezeichnet, sondern nur\nals von zumindest \"durchschnittlicher Qualität\" beschrieben hat. In der Regel bedarf\nes hierzu bei einer Betäubungsmittelstraftat konkreter Feststellungen, da dadurch das\nUnrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 30; Beschlüsse vom\n26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 6; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16, StV 2017,\n293 Rn. 3; vom 7. Juli 2015 - 3 StR 223/15, juris Rn. 2). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, ist der Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung\ndes Zweifelssatzes festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020\n- 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19, StV 2020, 371 Rn. 6;\nvom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16, StV 2017, 293 Rn. 3). Eine Umschreibung des Wirkstoffgehalts in allgemeiner Form reicht hingegen nicht aus. Auf diesem Rechtsfehler\nberuhen indes vorliegend weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch:\n\nDer Angeklagte leistete Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, indem er ein Rauschgiftdepot zur Verfügung stellte, in dem die\nbeiden Mitangeklagten Marihuana von bis zu 500 g aufbewahrten. Daraus lässt sich\nzweifelsfrei entnehmen, dass sich seine Beihilfehandlung auf eine nicht geringe Menge\nim Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG bezog.\n\nEs ist nach den besonderen Umständen hier auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Feststellung der Wirkstoffmenge auf eine geringere\nStrafe erkannt hätte. So hat es bei der Bestimmung des Strafrahmens nach Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung\n\ndes vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und der weiteren Strafzumessung einen gemilderten Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Annahme\neines minder schweren Falles lag vorliegend angesichts des langen Tatzeitraums, der\nerheblichen - teils einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten, der überdies während\nder Tatbegehung zeitweise unter zweifacher Bewährung stand, von vorneherein fern.\nDass das Landgericht innerhalb dieses Strafrahmens selbst bei Feststellung eines vergleichsweise geringen Wirkstoffgehalts auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als zwei\nJahre und zehn Monate erkannt hätte, scheidet angesichts der gewichtigen gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände aus.\n\nSpaniol Berg Hoch\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 19.08.2020 - 1 KLs 2090 Js 4160/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/3-str-20-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-23/3-str-20-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.847894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-23/3-str-20-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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