{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-02-23_X_ZR_12_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230221UXZR12.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"X ZR 12/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 12/19 Verkündet am:\n23. Februar 2021\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:230221UXZR12.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nHoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 13. November 2018\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 062 745 (Streitpatents). Das Streitpatent, das am 24. Dezember 1999 angemeldet worden und inzwischen durch\nAblauf der Höchstschutzdauer erloschen ist, nimmt die Priorität von vier britischen Patentanmeldungen aus dem Zeitraum vom 16. Januar bis 24. September\n1999 in Anspruch und umfasst zehn Ansprüche. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:\n\nA radio communication system comprising a primary station and a plurality of\nsecondary stations, the system having a communication channel between the\nprimary station and a secondary station, the channel comprising an uplink and a\ndownlink control channel for transmission of control information, and a data channel for the transmission of data, at least one of the primary station and a secondary station comprising power control means adapted to adjust, in response to a\nsequence of received power control commands, the power of the control and data\nchannels in a series of steps of variable size, wherein each step is made in response to the receipt of a corresponding power control command in the sequence, characterised in that the power control means is adapted to reduce the\nstep size from an initial step size at a predetermined time after the start or resumption of transmission, the occurrence of the reduction being independent of\nthe sign of the received power control commands.\n\n2 Eine frühere Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent hat der Senat auf\ndie Berufung der Beklagten abgewiesen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 -\nX ZR 146/12).\n\n3 Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen\nwird, hat geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte\nhat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag IV hinausgeht. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und in den geänderten Fassungen der\nHilfsanträge I bis III verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Ihre\neigene Berufung hat sie zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Funkkommunikationssystem mit primären und sekundären Stationen sowie eine Methode zum Betrieb eines solchen\nSystems.\n\n7 1. In der Beschreibung wird ausgeführt, es gebe zwei grundlegende\nArten der Kommunikation zwischen einer Basisstation und einer Mobilstation.\nDabei handele es sich einmal um Benutzerverkehr (user traffic), etwa Sprachoder Paketdaten, zum anderen um Steuerinformationen (control information), die\nbenötigt würden, um verschiedene Parameter des Übertragungskanals einzustellen und zu überwachen, wodurch Basisstation und Mobilstation in die Lage versetzt würden, den Benutzerverkehr abzuwickeln (Abs. 2).\n\n8 Die Steuerinformationen könnten unter anderem zur Regelung der Übertragungsleistung eingesetzt werden. In entsprechenden Netzen sei eine Leistungsregelung in beide Richtungen erforderlich. Die Regelung der Leistung der\nMobilstation solle sicherstellen, dass die Basisstation die Signale verschiedener\nMobilstationen auf etwa dem gleichen Leistungspegel empfange, die Mobilstation\naber nicht mehr Leistung als erforderlich aufwende. Die Regelung der Leistung\nder Basisstation sei erforderlich, damit die Mobilstation die Daten mit geringer\nFehlerquote erhalte, zugleich aber Interferenzen mit anderen Funkzellen oder\nFunksystemen reduziert würden (Abs. 3 Z. 16-20).\n\n9 Im Stand der Technik erfolge die Leistungsregelung bei Zweiwege-Funkkommunikationssystemen in geschlossenen Regelkreisen. Dies bedeute, dass\njede Station das empfangene Signal mit dem Zielwert vergleiche und der Gegenstelle erforderliche Änderungen signalisiere (Abs. 3 Z. 20-22).\n\n10 Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Nachteil dieser Methode, dass bei\nBeginn der Übertragung oder nach einer Unterbrechung derselben eine gewisse\n\nZeit benötigt werde, bis die tatsächliche Leistung sich dem Zielwert hinreichend\nangenähert habe. Während dieses Zeitraums könne es zu Fehlern bei der Datenübertragung kommen (Abs. 5).\n\n11 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, eine Leistungsregelung zur Verfügung zu stellen, bei der der Zielwert\nmöglichst schnell erreicht wird und Fehler in der Anfangsphase der Datenübertragung vermieden werden.\n\n12 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1\nein Funkkommunikationssystem mit einer Primärstation und einer Mehrzahl von\nSekundärstationen vor, das folgende Merkmale aufweist:\n\n13 0 A radio communication system Funkkommunikationssystem mit\ncomprising a primary station and einer Primärstation und einer\na plurality of secondary stations, Mehrzahl von Sekundärstationen,\nhaving das aufweist\n1 a communication channel be- einen Kanal zur Kommunikation\ntween the primary station and a zwischen der Primärstation und\nsecondary station, the channel einer Sekundärstation, umfascomprising send\n1.1 an uplink and a downlink control einen Uplink- und einen Downchannel for transmission of con- link-Steuerkanal zur Übertragung\ntrol information, and von Steuerinformationen,\n1.2 a data channel for the transmis- einen Datenkanal zur Übertrasion of data gung von Daten;\n2 at least one of the primary station Mittel zur Leistungsregelung in\nand a secondary station compris- mindestens einer der am Kommuing power control means, adapted nikationskanal beteiligten Stationen, die dazu eingerichtet sind,\n2.1 to adjust the power of the control die Leistung der Steuer- und Daand data channels tenkanäle einzustellen,\n\n2.2 in response to a sequence of re- in Reaktion auf eine Folge empceived power control commands fangener Leistungsregelungsbein a series of steps of variable fehle in einer Reihe von variablen\nsize Schritten,\n2.3 wherein each step is made in re- wobei jeder Schritt in Reaktion\nsponse to the receipt of a corre- auf den Empfang eines entspresponding power control command chenden Leistungsregelungsbein the sequence; fehls dieser Folge geschieht;\n2.4 to reduce the step size from an in- die Schrittgröße von einer anfängitial step size lichen Schrittgröße ausgehend zu\nverringern,\n2.4.1 at a predetermined time after the zu einer vorgegebenen Zeit nach\nstart or resumption of the trans- dem Start oder der Wiederaufmission, nahme der Datenübertragung,\n2.4.2 the occurrence of the reduction unabhängig vom Vorzeichen des\nbeing independent of the sign of empfangenen Leistungsregethe received power control com- lungsbefehls.\nmand.\n\n14 4. Patentanspruch 3 schützt eine primäre Station, Patentanspruch 5\neine sekundäre Station zum Gebrauch in einem solchen Funkkommunikationssystem, Patentanspruch 9 ein Verfahren zum Betreiben eine solchen Systems.\n\n15 Wie das Patentgericht zutreffend und unbeanstandet festgestellt hat, sind\ndie Gegenstände dieser Ansprüche nicht anders zu beurteilen als derjenige von\nPatentanspruch 1, weil die Merkmale in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.\n\n16 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:\n\n17 a) Der Begriff des Kommunikationskanals ist im Streitpatent nicht ausdrücklich definiert.\n\n18 Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass damit Ressourcen gemeint\nsind, die der Übertragung von Daten zwischen einer Basisstation und einer einzelnen Mobilstation dienen. Hiervon zu unterscheiden sind Kanäle, die von mehreren Mobilstationen gemeinsam genutzt werden können, zum Beispiel dazu,\nden Aufbau einer Verbindung anzufordern.\n\n19 Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus der Schilderung des\nKommunikationsaufbaus, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 der\nStreitpatentschrift dargestellt ist.\n\n20 In diesem Diagramm wird auf einer von links nach rechts verlaufenden\nZeitachse schematisch die Kommunikation auf einem von der Mobilstation zur\nBasisstation verlaufenden Uplink-Kanal (124) und einem in umgekehrter Rich-\n\ntung verlaufenden Downlink-Kanal (122) dargestellt. Soll eine Kommunikationsverbindung eingerichtet werden, übermittelt die Mobilstation auf dem Uplink-Kanal (124) eine entsprechende Anfrage (202) an die Basisstation. Wenn die Anfrage die Basisstation erreicht und genügend Ressourcen zur Verfügung stehen,\nübermittelt die Basisstation über den Downlink-Kanal (122) ein Bestätigungssignal (204) an die Mobilstation. Daran anschließend werden zunächst zwei Steuerkanäle (206, 208) eingerichtet. Erst nach Ablauf einer weiteren Zeitspanne\n(302) beginnt die Übertragung der Daten auf dem Datenkanal (210) (Abs. 18).\n\n21 Alle drei Kanäle gehören nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents\nzum Kommunikationskanal. Die Anfrage (202) und die Bestätigung (204) werden\nhingegen auf einem anderen Kanal versandt, den das Streitpatent nicht näher\nspezifiziert.\n\n22 b) Der Datenkanal im Sinne von Merkmal 1.2 wird im Streitpatent nicht\nnäher spezifiziert.\n\n23 Aus den bereits erwähnten Ausführungen in der Einleitung der Beschreibung ergibt sich, dass es um Nutzdaten geht, also diejenigen Daten, die vom\nNutzer oder zum Nutzer übertragen werden sollen. Dies können Sprach- oder\nPaketdaten sein (Abs. 2).\n\n24 c) Die Steuerkanäle im Sinne von Merkmal 1.1 dienen nach diesem\nSprachgebrauch der Übertragung zusätzlicher Informationen, mit denen die\nÜbertragung auf dem Datenkanal ermöglicht werden soll. Hierzu zählen insbesondere Signale zur Leistungsregelung (Abs. 3).\n\n25 d) Mit den in Merkmal 2 vorgesehenen Mitteln zur Leistungsregelung\nkann gemäß Merkmal 2.1 die Leistung eingestellt werden, mit der die Signale der\nSteuer- und Datenkanäle versandt werden.\n\n26 aa) Hierzu werden, wie aus Merkmal 2.4.2 hervorgeht, Befehle eingesetzt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistung erhöht oder verringert werden\nsoll.\n\n27 bb) Die Schrittgröße, also der Betrag, um den die Leistung verändert\nwerden soll, ist demgegenüber auf andere Weise festgelegt.\n\n28 Dieser Betrag wird gemäß Merkmal 2.4 zunehmend verringert. Die Verringerung erfolgt gemäß Merkmal 2.4.1 zu einer vorgegebenen Zeit. Sie ist, wie\nMerkmal 2.4.2 ausdrücklich festlegt, nicht vom Inhalt eines empfangenen Leistungssteuerungsbefehls abhängig.\n\n29 Mit dieser Vorgehensweise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Abweichung der tatsächlichen Übertragungsleistung vom Zielwert\nbei Beginn einer Übertragung im Kommunikationskanal oder nach deren Unterbrechung typischerweise besonders groß ist (Abs. 18, 21). Durch eine anfänglich\nhöhere Schrittgröße wird bei gleicher Schrittrate die Zeitspanne verkürzt, die benötigt wird, um eine Annäherung der tatsächlichen Übertragungsleistung an den\nZielwert zu erreichen (Abs. 24).\n\n30 Patentanspruch 1 gibt für die anfängliche Schrittgröße keinen bestimmten\nBetrag vor. Er enthält auch keine näheren Vorgaben dazu, in welcher Schrittgröße und mit welchem Zeitabstand die Reduzierung erfolgt. In einem Ausführungsbeispiel wird nach jeweils einer Millisekunde ein neuer Leistungsregelungsbefehl übermittelt. Die Schrittgröße wird ausgehend von einem Anfangswert von\n3,0 dB in sechs Schritten (2,0; 1,5; 1,0; 0,75; 0,5) auf 0,25 dB reduziert. Die\nminimale Schrittgröße wird in diesem Beispiel beim neunten Befehl erreicht, weil\ndie Schrittgrößen von 0,75 dB und 0,5 dB jeweils für zwei Befehle angewendet\nwerden. Bei dieser Vorgehensweise werde die Zielfrequenz bei einer anfänglichen Abweichung bis zu 10 dB fünfmal schneller erreicht als bei einer festen\nSchrittgröße von 0,25 dB (Abs. 24).\n\n31 cc) Wie der Senat bereits im ersten Nichtigkeitsverfahren entschieden\nhat (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 146/12 Rn. 38, 48 f.), ergibt sich\naus diesen Festlegungen, dass das Streitpatent von einem Leistungsregelungsbefehl ausgeht, der nur anordnet, dass die Leistung erhöht oder verringert werden soll, so dass ein Ein-Bit-Befehl ausreicht. Demgegenüber sind es die Mittel\nauf der Empfängerseite, die in Reaktion auf übermittelte Leistungssteuerungsbefehle die Leistung regeln, indem sie die Größe des Anpassungsschritts vorgeben\nund diese - zu vorbestimmten Zeitpunkten und unabhängig vom Vorzeichen des\nLeistungssteuerungsbefehls - verändern. Damit legt das Streitpatent zugrunde,\ndass ein Leistungsregelungsbefehl nicht die Anweisung enthalten kann, die Leistung unverändert zu lassen. Jeder empfangene Befehl führt vielmehr zu einer\nErhöhung oder zu einer Verringerung der Leistung.\n\n32 Im Einklang damit ist Merkmal 2.4 zu entnehmen, dass die Schrittgröße,\nvon einer anfänglichen Schrittgröße ausgehend, zwar verringert wird, aber nicht\n\"Null\" betragen kann.\n\n33 e) In der Beschreibung des Streitpatents wird als weitere Maßnahme\nzur Verbesserung der Übertragungsqualität ein verzögerter Beginn der Übertragung auf dem Datenkanal geschildert, der es ermöglichen soll, die Sendeleistung\nvon Anfang an so festzusetzen, dass die erforderliche Qualität erreicht wird\n(Abs. 20). Dieser Aspekt hat in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden.\n\n34 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n35 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber der prioritätsälteren, aber nachveröffentlichten internationalen Patentanmeldung WO 00/22757 (D3a) nicht neu. D3a beschäftige sich wie das Streitpatent\nmit der Leistungssteuerung in den Uplink- und Downlink-Verbindungen eines\nUMTS-Mobilfunksystems mittels geschlossener Regelschleifen. Sie sehe eine\n\nfeste Schrittgröße als problematisch an. Zur Verbesserung der Leistungsregelung sei eine zeit- und teilnehmerabhängige Variabilität der Schrittgröße vorgesehen und beschrieben, dass eine größere Schrittgröße eine schnellere Leistungsregelung erlaube. D3a stelle auch auf die Wiederaufnahme der Übertragung nach einer Unterbrechung ab. Für diese Situation werde, wie im Streitpatent, vorgeschlagen, anfänglich eine größere Schrittweite zu verwenden und\ndiese nach einer vorbestimmten Zeit zu verringern. Damit seien sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 vorweggenommen.\n\n36 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand.\n\n37 1. Das Erlöschen des Streitpatents steht der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht entgegen, weil die Beklagte die Klägerin wegen Patentverletzung\ngerichtlich in Anspruch nimmt.\n\n38 2. Die Auffassung des Patentgerichts die nach der Anmeldung des\nStreitpatents veröffentlichte, aber prioritätsältere internationale Patentanmeldung\nWO 00/22757 (D3a) nehme sämtliche Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 vorweg, trifft nicht zu.\n\n39 a) D3a befasst sich mit der Leistungsregelung zwischen einer Basisstation und einer Teilnehmerstation, etwa einer Mobilstation, in einem Funkkommunikationssystem.\n\n40 aa) In der Beschreibung von D3a wird ausgeführt, dass insbesondere\nbei Verwendung eines CDMA-Übertragungsverfahrens eine ständige Regelung\nder Sendeleistung (Übertragungsleistung) in beide Richtungen in Form einer geschlossenen Regelungsschleife erforderlich sei. Hierbei werte beispielsweise die\nBasisstation die von der Mobilstation empfangenen Signale aus und übermittle\nauf dieser Grundlage der Mobilstation eine Stellanweisung, die von dieser für die\nRegelung der Sendeleistung genutzt werde (S. 1 Z. 25-37).\n\n41 Im Stand der Technik sei eine feste Schrittgröße für die Verringerung oder\nErhöhung der Leistung vorgesehen, doch könne sich diese statische Festlegung\nunter bestimmten Umständen als problematisch erweisen (S. 2 Z. 1-11).\n\n42 bb) Zur Verbesserung der Leistungsregelung schlägt die D3a vor, für\ndie Veränderung der Sendeleistung eine variable Schrittgröße zu verwenden\n(S. 2 Z. 25-31).\n\n43 Hierzu sei es besonders vorteilhaft, in den Funkstationen zeitlich wiederkehrend den Übertragungszustand der Verbindung auszuwerten und bei einer\nÄnderung dieses Zustands die Schrittgröße zu erhöhen oder zu verringern. Als\nÜbertragungszustand in diesem Sinne führt D3a eine Reihe von Parametern auf,\nbei deren Wechsel die Regelschleife für eine bestimmte Zeit unterbrochen oder\ndie Unterbrechungszeit oder die Detektionsgüte der übertragenen Informationen\nverändert wird. Zu diesen Parametern gehören unter anderem eine Unterbrechung des kontinuierlichen Übertragungsmodus zu Messzwecken und eine Änderung der Anzahl von Basisstationen, mit denen eine Mobilstation in Funkkontakt steht (S. 3 Z. 7-32).\n\n44 Für die Festlegung der Schrittgröße sieht D3a drei Möglichkeiten vor.\nNach Methode 1 wird mit der Stellanweisung auch die zu verwendende Schrittgröße signalisiert. Enthält die Stellanweisung keine Anweisung zur Änderung der\nSchrittgröße, bleibt es bei der zuletzt verwendeten Schrittgröße (S. 6 Z. 19-25).\nNach Methode 2 ist die aktuell zu verwendende Schrittgröße implizit durch entsprechende Kodierung in der Stellanweisung enthalten (S. 6 Z. 27-37). Nach Methode 3 ist die zu verwendende Schrittgröße fest an bestimmte Ereignisse oder\nÜbertragungszustände gebunden. Die Verknüpfung zwischen Übertragungszustand und Schrittgröße ist dabei in einer für beide Funkstationen verbindlichen\nZuordnungstabelle (Korrespondenztabelle) gespeichert (S. 7 Z. 4-10).\n\n45 Als Beispiel für Übertragungszustände, bei denen diese Methoden angewendet werden können, schildert D3a unter anderem den sogenannten slotted\nmode im FDD-Modus nach dem UMTS-Standard. In diesem Modus werde eine\n\nansonsten kontinuierliche Übertragung zu Messzwecken unterbrochen. Während\nder Zeit der Unterbrechung sei die Regelschleife nicht wirksam. Dies führe oft\ndazu, dass bei einer Wiederaufnahme der Übertragung die zuvor eingestellte\nSendeleistung stark von der optimalen Sendeleistung abweiche. Zur schnellen\nKorrektur schlägt D3a vor, nach der Unterbrechung die Schrittgröße für eine bestimmte Zeit zu erhöhen, und zwar um ein Maß, das auch von der Dauer der\nUnterbrechung abhängt. Beispiele für die Anwendung der dritten Methode sind\nin der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 a dargestellt.\n\n46 b) Die Berufung macht zu Recht geltend, dass D3a nicht unmittelbar\nund eindeutig zweiwertige Leistungsregelungsbefehle im Sinne der Merkmalsgruppe 2 offenbart.\n\n47 Am Beispiel der Sendeleistungsregelung in Aufwärtsrichtung (Uplink) erläutert D3a, dass die Basisstation Aussendungen der Mobilstation empfange und\nauswerte und daraus eine Stellanweisung TPC ermittele. Diese Stellanweisung\nTPC werde daraufhin in Abwärtsrichtung (Downlink) an die Mobilstation übertragen, um die Leistung der folgenden Aussendung zu beeinflussen (S. 5 Z. 23 bis\nS. 6 Z. 12).\n\n48 D3a spricht in diesem Zusammenhang nicht nur die Erhöhung oder Verringerung der Sendeleistung um eine Schrittgröße ΔTPC an, sondern auch einen\ndritten Fall, in welchem die Sendeleistung beibehalten wird.\n\n49 In der Beschreibung der D3a wird eine Beibehaltung der Sendeleistung\nzwar zunächst für den Fall eines Übertragungsfehlers erwähnt (S. 6, Z. 5 f.), was\ndie Deutung nahelegen mag, dass wegen eines solchen Fehlers keine Stellanweisung versandt werden kann. Unmittelbar im Anschluss daran wird jedoch beschrieben, dass der Mobilstation durch eine Signalisierung der Stellanweisung\nTPC mitgeteilt wird, welcher der drei Fälle vorliegt. Dies legt die Deutung nahe,\ndass der Mobilstation mit einer Stellanweisung nicht nur eine Erhöhung oder Verringerung, sondern auch eine Beibehaltung der Sendeleistung signalisiert werden kann, die Stellanweisung also nicht lediglich zwei, sondern drei mögliche\nWerte aufweist. Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines zweiwertigen Leistungsregelungsbefehls im Sinne der Merkmalsgruppe 2.\n\n50 IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\nGründe als im Ergebnis zutreffend dar (§ 119 Abs. 1 PatG).\n\n51 1. Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\nWO 96/31014 (D1) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 weder vorweg\nnoch legt sie ihn nahe.\n\n52 a) D1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Leistungsregelung mit geschlossener Regelschleife in einem Mobilkommunikationssystem\n(S. 4 Z. 7-9).\n\n53 In der Beschreibung der D1 wird dazu ausgeführt, dass eine Leistungssteuerung im geschlossenen Regelkreis unter Umständen relativ langsam sei.\nUm diesem Problem zu begegnen, schlägt D1 vor, dass die Basisstation auf die\nAnforderung höherer Leistung durch die Mobilstation mit einer signifikanten Erhöhung der Leistung reagiert, die so bemessen ist, dass sichergestellt ist, dass\ndie nachfolgenden Datenpakete (frames) in guter Qualität empfangen werden\nkönnen (S. 10 Z. 20 ff.).\n\n54 Verdeutlicht werden soll dies durch Figur 3:\n\n55 Im Zeitpunkt A erhöht die Basisstation in Antwort auf eine Anfrage der Mobilstation (power adjustment request) die Übertragungsleistung um den Betrag\nΔE. Diese erhöhte Leistung wird für eine bestimmte Zeit (delay period) beibehalten. Eventuelle weitere Signale, mit denen die Mobilstation eine erhöhte Leistung\nanfordert, werden in dieser Zeit ignoriert (S. 11 Z. 26-31). Da die signifikante Erhöhung der Leistung bedeutet, dass weniger Leistung für Sendungen an andere\nMobilstationen zur Verfügung steht, wird die Leistung alsbald wieder reduziert,\nsolange die Mobilstation eine zu hohe Leistung signalisiert. Die Basisstation verringert die Leistung mit einer abnehmenden Rate für eine bestimmte Anzahl von\nRahmen bis zum Punkt C. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Leistungssteuerungssignale der Mobilstation weiterhin eine zu hohe Leistung anzeigen, setzt die Basisstation die Verringerung der Leistung mit einer herabgesetzten Rate fort usw.\n\n56 D1 sieht alternativ die Möglichkeit vor, dass die Basisstation auf jedes\nLeistungssteuerungssignal der Mobilstation reagiert, schlägt für diesen Fall aber\neine geringere Erhöhung der Sendeleistung vor (S. 11 Z. 31-34).\n\n57 b) Damit nimmt die D1 nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 vorweg. Es fehlt an einer Vorwegnahme von Merkmalsgruppe 2.4.\n\n58 aa) Aus D1 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mittel zur\nLeistungsregelung dazu eingerichtet sind, die Schrittgröße von einer anfänglichen Schrittgröße ausgehend zu verringern. D1 sieht lediglich vor, dass auf eine\nentsprechende Anforderung der Mobilstation die Leistung der Basisstation um\nΔE erhöht wird. Angaben über den Betrag oder die Beträge, um welche die Leistung nachfolgend reduziert wird, enthält sie dagegen nicht. In der Beschreibung\nist nur davon die Rede, dass die Verringerung der Leistung mit unterschiedlichen\nRaten erfolgt.\n\n59 bb) Zudem ist dort eine Verringerung der Schrittgröße, die von einem\nAnfangswert ausgehend erfolgt, nicht unabhängig vom Vorzeichen des Leistungsbefehls.\n\n60 Wie bereits dargelegt, ist eine Verringerung der Schrittgröße schon für den\nFall nicht vorgesehen, dass die Leistung zunächst in einem großen Schritt erhöht\nund anschließend verringert wird. Für den Fall der Leistungserhöhung, also eines\nLeistungssteuerungsbefehls mit positivem Vorzeichen, ist danach ohnehin nur\neine Schrittgröße vorgesehen.\n\n61 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die bereits angesprochene alternative Vorgehensweise (S. 11 Z. 31-34), denn dort ist lediglich beschrieben, dass\ndie Leistungserhöhung in mehreren Schritten erfolgen kann. Angaben zur Größe\ndieser Schritte fehlen.\n\n62 Der Umstand, dass die D1 auch Situationen anspricht, in denen eine Verringerung der Übertragungsleistung der Basisstation angezeigt sein kann (S. 7\nZ. 4 ff.), rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Fachmann der D1 entnimmt, die\ndort beschriebene Vorgehensweise könne auch umgekehrt werden, auf ein entsprechendes Signal also die Übertragungsleistung der Basisstation signifikant\n\nverringert werden. Dies steht im Einklang damit, dass die in D1 formulierten Ansprüche sämtlich eine anfängliche Erhöhung der Übertragungsleistung und deren\nnachfolgender Reduzierung vorsehen.\n\n63 c) D1 legt den Gegenstand von Patentanspruch 1 auch nicht nahe.\nAus diesem Dokument ergibt sich für den Fachmann keine Anregung, eine variable Schrittgröße mit anfänglich größerem Betrag und nachfolgender Reduzierung unabhängig vom Vorzeichen des Leistungssteuerungsbefehls vorzusehen.\n\n64 2. Die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 wird\nauch durch die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\nWO 97/02665 (D2) nicht in Frage gestellt.\n\n65 a) D2 befasst sich mit der Leistungssteuerung in einem Kommunikationssystem, das ein Bandspreizverfahren (code division multiple access, CDMA)\nnutzt und sowohl Basisstationen wie mobile oder feste Endgeräte umfasst.\n\n66 Die Beschreibung führt aus, dass die Leistungssteuerung in einem solchen System besondere Anforderungen stellt. D2 sieht vor, die Sendeleistung in\nAufwärts- wie in Abwärtsrichtung mittels geschlossener Regelschleifen zu steuern. Dabei sollen Ein-Bit-Leistungssteuerungsbefehle eingesetzt werden (S. 10\nZ. 8).\n\n67 D2 beschreibt die Leistungssteuerung in einer bestehenden Kommunikationsverbindung. Diese umfasst zwei Schritte, deren erster darin besteht, eine\nanfängliche Sendeleistung einzustellen. Geht es um die Sendeleistung des Endgeräts, soll die anfängliche Übertragungsleistung auf einen minimalen Wert gesetzt und dann erhöht werden, beispielsweise mit einer Rate von 1db/ms. Die\nLeistung wird solange erhöht, bis entweder ein dafür vorgesehener Timer ausläuft, oder die Basisstation ein bestimmtes Signal übermittelt. In diesem Fall wird\ndie Sendeleistung zwar weiter erhöht, jedoch mit einer viel niedrigeren Rate (S. 9\nZ. 23 bis S.10 Z. 2).\n\n68 D2 sieht weiter die Möglichkeit vor, die Leistung eines Endgeräts auch\ndann zu regeln, wenn dieses gerade nicht aktiv ist (maintenance power control,\nS. 10 Z. 25 bis S. 12 Z. 18). Dafür meldet sich das Endgerät gelegentlich bei der\nBasisstation. Erfolgt innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Reaktion der Basisstation, verringert das Endgerät die Übertragungsleistung, anderenfalls sendet\nes das nächste Signal mit erhöhter Leistung. Auf diese Weise wird die Übertragungsleistung des Endgeräts auf einem Niveau gehalten, das die Kontaktaufnahme mit der Basisstation für den Fall erleichtert, dass eine neue Telefonverbindung oder dergleichen aufgebaut werden soll. Zugleich wird verhindert, dass\nbei Beginn der Übertragung mit zu hoher Leistung gesendet wird.\n\n69 b) D2 nimmt danach nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1\nvorweg.\n\n70 aa) Es fehlt bereits an einer Vorwegnahme von Merkmal 2.2.\n\n71 D2 gibt zwar an, dass die Schrittgröße zwischen 0,01 und 0,1 dB betragen\nkönne (S. 16 Z. 7 f.). Dem Dokument ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die\nLeistungsregelung in einer Reihe von Schritten variabler Größe erfolgt.\n\n72 Die bereits erwähnten Ausführungen zur Einstellung der Sendeleistung zu\nBeginn der Übertragung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dort wird beschrieben, dass die Übertragungsleistung anfänglich beispielsweise mit einer\nRate von 1 dB/ms, später mit einer deutlich niedrigeren Rate erhöht wird. Daraus\nergibt sich lediglich, dass die Anzahl der Leistungsregelungsschritte pro Zeiteinheit variiert wird, jedoch nicht, dass die Schrittgröße variabel ist.\n\n73 bb) D2 ist ferner nicht zu entnehmen, dass in der Anfangsphase jeder\nSchritt, mit dem die Leistung des Endgeräts erhöht wird, in Reaktion auf den\nEmpfang eines entsprechenden Leistungssteuerungsbefehls erfolgt (Merkmal\n2.3). Vielmehr ist dort vorgesehen, dass die Erhöhung der Sendeleistung mit einer bestimmten Rate erfolgt, bis entweder ein entsprechender Timer abgelaufen\nist oder die Basisstation ein bestimmtes Signal übermittelt (S. 9 Z. 26 ff.).\n\n74 cc) Für die in D2 beschriebene Regelung der Leistung eines vorübergehend inaktiven Endgeräts gilt nichts anderes.\n\n75 In diesem Fall dienen die Mittel zur Leistungsregelung bereits nicht dazu,\ndie Leistung der Steuer- und Datenkanäle einzustellen (Merkmal 2.1), denn der\nSignalaustausch erfolgt hier nur über globale Kanäle, über die keine Daten übertragen werden (S. 11, Z. 6 ff.).\n\n76 Auch insoweit ist D2 nicht zu entnehmen, dass die Leistungsregelung in\nSchritten variabler Größe erfolgt und eine anfängliche Schrittgröße in der Folge\nreduziert wird. Vielmehr ist in diesem Abschnitt der D2 nur von einer Schrittgröße\nvon 0,5 dB die Rede.\n\n77 c) D2 legt die vom Streitpatent geschützte Lehre auch nicht nahe.\n\n78 Der Fachmann erhält aus dieser Schrift keine Anregung, das Funkkommunikationssystem dahin weiter zu entwickeln, dass die Mittel zur Leistungssteuerung dazu eingerichtet sind, die Leistung in Schritten variabler Größe zu verändern und beim Start oder nach der Wiederaufnahme der Datenübertragung die\nSchrittgröße zu reduzieren.\n\n79 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 516\nAbs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.11.2018 - 6 Ni 39/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/x-zr-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/x-zr-12-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.724766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-23/x-zr-12-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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