{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230221UXIZR73.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"XI ZR 73/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Schreibfehlerberichtigung vom 26.04.2021\nMazurkiewicz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 73/20\nVerkündet am:\n23. Februar 2021\nMazurkiewicz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:230221UXIZR73.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Februar 2021 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter\nDr. Schild von Spannenberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 2018\nhinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 zurückgewiesen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.\n\n2 Der Kläger erwarb im August 2016 einen gebrauchten Land Rover zum\nKaufpreis von 70.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von\n20.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom\n16. August 2016 einen Darlehensvertrag über 50.000 € mit einem gebundenen\nSollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:\n\n3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner\nauf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die\nBeklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2017 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug\n\nnach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen, und forderte sie erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie\nder Anzahlung auf.\n\n4 Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der\nBeklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf\nvom 10. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, und (2.) die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von\nihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 38.213,08 €\nnebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs;\nferner verlangt er (3.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme\ndes Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.\n\n5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n8 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die\ndem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und\ndie ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der\nWiderrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m.\nArt. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten habe.\n\n9 Die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1\nNr. 9 EGBGB seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags genannt. Die nach\nArt. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum\nVerzugszinssatz seien in Nummer IV 1 der Vertragsbedingungen enthalten; die\nAngabe einer absoluten Zahl sei nicht notwendig. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mitzuteilen sei, sei in Nummer XII der Vertragsbedingungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt. Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB seien bei einem - wie\nhier - befristeten Darlehensvertrag nicht erforderlich. Auf das außerordentliche\nKündigungsrecht des § 314 BGB habe die Beklagte in Nummer V 2 der Vertragsbedingungen hingewiesen. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend mitgeteilt. Im Übrigen würden fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Fortfall des Anspruchs führen, den Anlauf der\nWiderrufsfrist aber unberührt lassen. Der nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei in Nummer XIII der Vertragsbedingungen enthalten; die Angabe der\nSchlichtungsstelle nebst Anschrift sei ausreichend.\n\n10 Die Widerrufsinformation sei inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden, so\ndass offen bleiben könne, ob sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Der Hinweis auf\n\neine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sei zutreffend und werde\ndurch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags von \"0,00 Euro\" nicht\nundeutlich, weil der Verbraucher dies nur dahin verstehen könne, dass von der\nBank keine Zinsen erhoben würden. Die Widerrufsinformation werde auch nicht\ndadurch unrichtig oder undeutlich, dass in Nummer XI 2 der Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen sei.\nSchließlich sei die Widerrufsinformation auch nicht deshalb falsch, weil sie Erläuterungen zu weiteren (verbundenen) Verträgen enthalte, die vorliegend nicht abgeschlossen worden seien. Formularverträge müssten für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Dass nach dem gesetzgeberischen Willen bei der\nGestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zulässig sei, rechtfertige lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, führe für sich genommen aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Für den informierten und verständigen Verbraucher habe der Hinweis kein Irreführungspotential.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n12 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer\nWiderruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon\nausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß\n§ 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist\n\nnicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2\nBGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre\naus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n13 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und\nim Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf \"alle Pflichtangaben nach § 492\nAbsatz 2 BGB\" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009,\nL 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf\nAllgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020\n- XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).\n\n14 2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1\nEGBGB entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15,\nBGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.\n\n15 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen\nVertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen\n\nVertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen - ihm bei\nden Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen - Vertrag hat der Kläger\nnicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind\n(vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86\nRn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber.\n\n16 Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber\nnur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch\ndem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers,\nwonach der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben\nist und die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden müssen. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben\nverwendet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020,\n2321 Rn. 19 mwN). Dies ist hier nicht erfolgt.\n\nIII.\n\n17 Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge\nzu 3 und 4 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).\n\n18 1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme\ndes finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist jedenfalls unbegründet.\n\n19 Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je\nnach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge (\"unabhängig von der Vertriebsform\")\n§ 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der\n\"Art des verbundenen Vertrags\" hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser\nselbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein\nWiderrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die\nLieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB. Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die\nRückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht\nnach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie\ndas finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten\nhätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist der\nKläger in der Widerrufsinformation auch darauf hingewiesen worden, dass er die\nKosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).\n\n20 Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten\ndas Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach\n§§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an\nderen Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat\n(§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 10. Mai 2017 hat\n\ner die Herausgabe des Fahrzeugs nicht angeboten. Im Anwaltsschreiben vom\n21. August 2017 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1\nBGB - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was\ndiese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher\nunzulänglich war.\n\n21 2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020\n- XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.\n\nIV.\n\n22 Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561\nZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n23 Das Berufungsgericht wird sich, nachdem der Kläger gegebenenfalls\nseine Klageanträge im Hinblick auf das Vorbringen der Revisionserwiderung, das\nDarlehen sei zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt worden, angepasst hat,\nzunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020, 2321\nRn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es zu bedenken haben, dass\n\nder mit dem Antrag zu 2 verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit\nunbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung\n\"nach\" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 29). Dies ist aber nicht der Fall. Sofern der Kläger seiner\nVorleistungspflicht noch genügen sollte, wird sich das Berufungsgericht mit der\nHilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben. Entgegen der Auffassung\ndes Klägers steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7\nBGB - worauf sie ihn in der Widerrufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch\nauf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen\nSenatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 31 ff. mwN).\n\nV.\n\n24 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen\ndes Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021\n\n(2 O 160/20, 2 O 320/20, juris Rn. 253, BeckRS 2020, 38976 Rn. 144) hat keinen\nErfolg. Die dort und von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits\nbeantwortet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, WM 2020,\n2321 Rn. 39).\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 10.10.2018 - Bm 6 O 202/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2019 - 6 U 290/18 -\n\nBundesgerichtshof\n\nXI. Zivilsenat\n\nXI ZR 73/20\n\nSchreibfehlerberichtigung\n\nDie Vorinstanzdaten des Urteils vom 23. Februar 2021 werden aufgrund\neines Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt:\n\nVorinstanzen:\n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 10.10.2018 – Bm 6 O 202/18 –\n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2019 – 6 U 290/18 –\n\nKarlsruhe, den 26. April 2021\n\nMazurkiewicz, Justizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\ndes Bundesgerichtshofs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/xi-zr-73-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 7","ref_norm":"247-7","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 3","ref_norm":"247-3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/xi-zr-73-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:18.510465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-23/xi-zr-73-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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