{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR201.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-02-23","aktenzeichen":"II ZR 201/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 201/19 Verkündet am:\n23. Februar 2021\nGinter\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR201.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die\nRichter V. Sander und Dr. von Selle im schriftlichen Verfahren, in dem\nSchriftsätze bis zum 9. Februar 2021 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin\nauferlegt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 8.180 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.\n\n2 Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 19. Mai 2003 als\nDirektkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 100.000 € zzgl. 3 % Agio\nan der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur\n54 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 46 % sollten in einem\nBetrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.\n§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:\n\n\"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:\n\nDie Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 15.000,00 zuzüglich eines Agio\nin Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 5.000 teilbar sein. Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe\nvon 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen\nals Bareinlage zu leisten. 46 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten\nkönnen. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne\nzur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden\nTeil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage … als Haftsumme im\nHandelsregister eingetragen.\n\n…\n\nEine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder\nsonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden\nZahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die\nübrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht\nnicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so daß in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind.\"\n\n3 Am 24. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung, § 4 Nr. 3\nAbs. 1 Satz 3 wie folgt zu ersetzen:\n\n\"6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die\nGeschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der\nGesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn\nein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.\"\n\n4 Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 stellte die Klägerin 6 % der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Einzahlung von 6.000 € auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und schied nach ordentlicher Kündigung\nseiner Beteiligung zum 31. Dezember 2014 aus der Klägerin aus.\n\n5 Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, der auf den\n31. Dezember 2014 ermittelte Abfindungsfehlbetrag des Beklagten betrage\n8.180 €, auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen und\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht die in § 23 Nr. 6 GV enthaltene\nSchiedsgutachterklausel für anwendbar halte, die Setzung einer Frist entsprechend §§ 356, 431 ZPO zur Einholung des Gutachtens beantragt. Das Landgericht hat die Klage wegen der fehlenden Einholung eines Schiedsgutachtens unter Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung als derzeit unbegründet abgewiesen.\nMit der Berufung hat die Klägerin zusätzlich zu ihren erstinstanzlichen Anträgen\nhilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie das\ndurch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu ermittelnde negative Abfindungsguthaben\nzu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge\naus der Berufungsinstanz weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des durch einen Schiedsgutachter zu ermittelnden negativen Abfindungsguthabens statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n8 Die Berufung sei nicht begründet, weil der Beklagte einen etwaigen Abfindungsfehlbetrag nach § 167 Abs. 3 HGB nur bis zur Höhe einer rückständigen\nEinlage ausgleichen müsse und bei seinem Ausscheiden keine rückständige Einlage im Sinne dieser Vorschrift bestanden habe. Bei der Verrechnungsregel in\n§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GV aF habe es sich allerdings lediglich um eine\nFälligkeitsregelung gehandelt, mit der 46 % der Pflichteinlage bis zur Erwirtschaftung ausschüttungsfähiger Gewinne in entsprechender Höhe gestundet worden\nseien. Nach der Zahlung von 54 % der Pflichteinlage habe daher eine noch offene\nEinlageforderung in Höhe von 46 %, d.h. 46.000 € bestanden. Mit der am 24. Juli\n2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien davon weitere 6 %, d.h.\n6.000 € fällig gestellt worden, die der Beklagte ebenfalls erbracht habe. Hinsichtlich der restlichen 40 % der Pflichteinlage sei § 167 Abs. 3 HGB dagegen mit der\nNeufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV dahingehend abbedungen worden,\ndass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle,\nals die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen.\n\n9 Da demnach schon dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe, komme es auf die Frage, ob vorab ein\nSchiedsgutachten über die Höhe des negativen Abfindungsguthabens einzuholen gewesen sei, nicht an und habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n10 Mit der Zurückweisung der Berufung verbleibe es daher gemäß § 528\nSatz 2 ZPO bei der Abweisung der Klage als derzeit unbegründet.\n\n11 II. Die Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n12 1. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Zulässigkeit der Berufung. Seine Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung\n(§ 520 Abs. 2 ZPO), weil die die Begründungsschrift unterzeichnende Rechtsanwältin M. keine Prozessvollmacht besessen habe, greift nicht durch,\nda die Klägerin die Einreichung der Berufungsbegründung durch die Rechtsanwältin M. jedenfalls rückwirkend genehmigt hat.\n\n13 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer\nder Komplementärin der Klägerin die bisherige Prozessführung der für die Klägerin handelnden Rechtsanwälte in der Berufungsverhandlung ausdrücklich genehmigt. Diese tatbestandliche Feststellung in den Gründen der angefochtenen\nEntscheidung liefert gemäß § 314 Satz 1 ZPO Beweis für die Erteilung einer rückwirkenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89, NJW 1991,\n1175, 1176) mündlichen Genehmigung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO.\n\n14 Die erteilte Genehmigung erstreckt sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts uneingeschränkt auf die bisherige Prozessführung sämtlicher für\ndie Klägerin handelnden Rechtsanwälte. Sie erfasst damit auch die Unterzeich-\n\nnung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift durch die Rechtsanwältin M. . Dass sich die vom Geschäftsführer der Komplementärin in\nder mündlichen Verhandlung außerdem zu Protokoll erteilte Prozessvollmacht\nlaut Protokoll nur auf die in der Verhandlung anwesenden Rechtsanwälte, d.h.\ndie Rechtsanwälte Ma. und H. , bezog, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine Entkräftung der tatbestandlichen Beweiskraft durch das\nSitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO) setzt voraus, dass die Feststellungen im\nProtokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen;\nLücken des Protokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge reichen\nhierfür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013,\n1335 Rn. 5 mwN). Dass die - von der Vollmachtserteilung zu unterscheidende -\nrückwirkende Genehmigung bisheriger Prozesshandlungen für die Klägerin entgegen der tatbestandlichen Beurkundung ebenso beschränkt sein sollte wie die\nin der Verhandlung erteilte Prozessvollmacht, ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu\nentnehmen.\n\n15 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens in\nHöhe von 8.180 € nebst Zinsen im Ergebnis zutreffend als derzeit unbegründet\nzurückgewiesen. Die Klägerin wendet sich zwar zu Recht gegen die Auffassung\ndes Berufungsgerichts, sie könne den Beklagten bereits dem Grunde nach nicht\nmehr auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen. Das verhilft ihrer Revision aber nicht zum Erfolg, da das Berufungsgericht ihren Zahlungsantrag trotz seiner gegenteiligen Auffassung im Ergebnis zutreffend nicht\nendgültig abgewiesen, sondern es bei einer Abweisung als derzeit unbegründet\nbelassen hat.\n\n16 a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,\ndass die Klägerin den Beklagten aufgrund des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 161\n\nAbs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB gemäß § 167 Abs. 3 HGB nur\nbis zur Höhe seiner \"rückständigen Einlage\" auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen kann.\n\n17 Der Einwand der Klägerin, die Beschränkung des § 167 Abs. 3 HGB sei\nnicht anwendbar, weil in § 8 Nr. 3 GV eine weitergehende Verlustbeteiligung der\nGesellschafter vereinbart worden sei, trifft nicht zu. § 167 Abs. 3 HGB ist zwar\ndispositiv (vgl. Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 167 Rn. 28 mwN). § 8 GV enthält\njedoch keine Erweiterung der Verlustbeteiligung über § 167 Abs. 3 HGB hinaus.\nDiese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von\nPublikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand\ndes schriftlichen Vertrags auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom\n12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016\n- II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13; Urteil vom 11. September 2018\n- II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 17; jeweils mwN). § 8 GV lautet:\n\n\"§ 8 Gesellschafterkonten\n\n1. Die Gesellschaft unterhält für jeden Gesellschafter ein festes\nKapitalkonto (Kapitalkonto I) und ein variables Beteiligungskonto (Kapitalkonto II). …\n\n2. Das Kommanditkapital jedes Gesellschafters und Treugebers\n(Nominalbetrag der Pflichteinlage) wird auf dem festen Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters und Treugebers\n(Kapitalkonto I) gebucht. …\n\n3. Die Gesellschafter und Treugeber sind am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis der\nKapitalkonten I unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen dieses Vertrages beteiligt.\"\n\n18 Aus § 8 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 1 GV folgt zwar, dass sich die Verlustbeteiligung der Gesellschafter nach dem auf dem Kapitalkonto I eingebuchten Nominalbetrag der Pflichteinlage richtet, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit\nnoch eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB besteht. Diese\nRegelung betrifft jedoch nur das Verhältnis der internen Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter. Dass die Kommanditisten darüber hinaus entgegen\n§ 167 Abs. 3 HGB auch verpflichtet sein sollten, ein aufgrund von Verlustzuschreibungen nach § 8 Nr. 3 GV negatives Kapitalkonto durch Nachzahlungen\nwährend der bestehenden Gesellschaft oder nach ihrer Beendigung auszugleichen, ergibt sich daraus nicht. Eine solche Nachschussverpflichtung bedürfte einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen\n(vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982 - II ZR 241/81, NJW 1983, 164; Urteil\nvom 28. November 1994 - II ZR 240/93, NJW-RR 1995, 226, 227). Die hier vorliegende bloße Verlustbeteiligungsklausel entsprechend fester Kapitalkonten\nreicht dafür nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 916, 917 ff.). Zudem widerspräche die Annahme einer Nachschussverpflichtung der ausdrücklichen Regelung in § 4 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 GV, der zufolge eine Verpflichtung zur Leistung\nvon Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigender Zahlungen nicht besteht.\n\n19 b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV\nbestehe keine \"rückständige Einlage\" des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3\nHGB mehr. Vielmehr handelt es sich bei dem noch offenen Betrag von 40.000 €,\nden der Beklagte auf seine Zeichnungssumme von 100.000 € noch nicht geleistet\nhat, um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB.\n\n20 aa) Der Beklagte hat sich mit seiner Beitrittserklärung i.V.m. § 4 Nr. 3 GV\naF zur Leistung einer Pflichteinlage in Höhe der gesamten Zeichnungssumme\nvon 100.000 € verpflichtet.\n\n21 Dass die Gesellschafter nach § 4 Nr. 3 Satz 2 bis 4 GV aF nur 54 % des\nZeichnungsbetrags als Geldeinlage zu leisten hatten und die restlichen 46 % erst\nfällig werden sollten, wenn dieser Betrag aus erwirtschafteten und ausschüttungsfähigen Gewinnen geleistet werden konnte, ändert nichts an ihrer Gesamtverpflichtung in Höhe des vollen Zeichnungsbetrags. Wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, handelte es sich bei § 4 Nr. 3 Satz 2 bis 4 GV aF\nlediglich um eine Fälligkeitsregelung, mit der der nicht als Geldeinlage zu leistende Anteil von 46 % des Zeichnungsbetrags zunächst gestundet wurde. Das\nergibt sich bei objektiver Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers\n(vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291\nRn. 18) bereits aus dem Wortlaut der Klausel, wonach die restlichen \"46 % der\nPflichteinlage … fällig\" werden sollten, wenn die Gesellschafter diesen Betrag\naus erwirtschafteten und ausschüttungsfähigen Gewinnen leisten konnten, die\ndann mit dem \"ausstehenden Teil der Pflichteinlage\" verrechnet werden sollten.\nEine Auslegung der Regelung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung (§ 158\nAbs. 1 BGB) dahingehend, dass eine weitere Einlageverpflichtung hinsichtlich\n46 % des Zeichnungsbetrags nur bei Erzielung entsprechender ausschüttungsfähiger Gewinne entstehen sollte, kommt angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung der restlichen 46 % als ausstehender Teil der Pflichteinlage nicht in\nBetracht.\n\n22 Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter - wie hier - vor Erwirtschaftung ausreichender ausschüttungsfähiger Gewinne und damit vor Fälligkeit der\nrestlichen 46 % der Pflichteinlage aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Eine\n\nUnterscheidung zwischen in der Gesellschaft verbleibenden und aus ihr ausscheidenden Gesellschaftern ist dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 GV aF nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus den\nübrigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Zwar bestimmt § 23 Nr. 3 GV,\ndass der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den übrigen Gesellschaftern\noder Treugebern im Verhältnis ihrer Beteiligungen anwächst, so dass die nicht\nals Bareinlage zu leistende Pflichteinlage für diesen Anteil weiterhin durch Verrechnung mit Gewinnen (der übrigen Gesellschafter) erbracht werden könnte.\nDas rechtfertigt bei interessengerechter Auslegung aber nicht die Annahme, dass\nder Ausscheidende nicht mehr zur Leistung dieses Teils der Pflichteinlage verpflichtet sein sollte. Mit dem Ansatz des Verkehrswerts seiner Beteiligung in der\nAuseinandersetzungsrechnung gemäß § 23 Nr. 6 GV erhält der Ausscheidende\nvon der Gesellschaft einen Ausgleich für den in diesem Anteil verkörperten Wert\ndes Anspruchs auf mögliche künftige Gewinnausschüttungen, für den er sich im\nGegenzug mit seinem Beitritt zur Leistung der gesamten Pflichteinlage verpflichtet hat und bei einem Verbleib in der Gesellschaft auch noch die restliche Pflichteinlage mittels zu verrechnender Gewinne erbringen müsste. Ein Grund, warum\nihm die Gesellschaft diesen Wert bei seinem Ausscheiden unter Verzicht auf die\ndafür ursprünglich vereinbarte Gegenleistung zukommen lassen sollte, ist nicht\nersichtlich.\n\n23 bb) Der Beklagte hat seine demnach geschuldete Pflichteinlage von\n100.000 € bislang nur zu 60 %, d.h. in Höhe von 60.000 €, erbracht, so dass eine\nnoch offene Einlageforderung in Höhe von 40.000 € besteht.\n\n24 Der Einwand des Beklagten, seine Einlageverpflichtung sei bereits vor\ndem Beschluss vom 24. Juli 2012 vollständig erfüllt worden, weil die Klägerin\nFremddarlehen in Höhe von 46 % des gesamten Fondskapitals aufgenommen\nund mit ausschüttungsfähigen Gewinnen zurückgeführt habe, trifft nicht zu.\n\n25 (1) Der Beklagte macht geltend, dass nach dem Prospekt eine Fremdfinanzierung des Fonds in Höhe von 46 % der Kommanditeinlagen bis zum Jahr\n2009 vorgesehen gewesen sei und nach einer Auskunft des Beirats im Jahr 2011\nsämtliche von der Klägerin hierfür aufgenommenen Darlehen aus erwirtschafteten und ausschüttungsfähigen Gewinnen zurückgeführt worden seien. Damit, so\nder Beklagte, seien ausschüttungsfähige Gewinne in Höhe von 46 % seiner\nPflichteinlage zur Ablösung der Darlehen verwendet worden. Nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sei daher eine Verrechnung der Gewinne mit seiner ausstehenden Pflichteinlage erfolgt und diese damit vollständig\nerbracht.\n\n26 (2) Das trifft nicht zu. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die\nrestliche Pflichteinlage des Beklagten nicht mit fremden Mitteln finanziert werden,\nsondern durch Verrechnung mit ihm zustehenden ausschüttungsfähigen Gewinnansprüchen. Die Fremdfinanzierung sollte dagegen nur auf der Ebene der Gesellschaft \"projektbezogen\" erfolgen, um die durch die Stundung von 46 % der\nPflichteinlagen bestehende Lücke im Kapitalbedarf der Gesellschaft zu decken.\nDie Rückführung dieser Darlehen mit von der Gesellschaft erwirtschafteten Erträgen stellt keine gleichzeitige Verrechnung mit Gewinnansprüchen des Beklagten im Sinne von § 4 Nr. 3 GV aF dar. Die Annahme des Beklagten, dass diese\nErträge eigentlich an ihn hätten ausgeschüttet werden müssen, so dass ihre Verwendung zur Rückführung von Darlehen der Klägerin als verkürzte Verrechnung\nmit seiner restlichen Einlageschuld anzusehen sei, trifft bereits deshalb nicht zu,\nweil die Erträge nicht als Gewinne ausschüttungsfähig waren, wenn sie noch zur\nTilgung von Darlehen der Gesellschaft benötigt wurden.\n\n27 cc) Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten in Höhe von\n40.000 € handelt es sich auch nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3\nHGB.\n\n28 (1) Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offene\nEinlageverpflichtung stellt grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine\n\"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar (vgl. BGH, Urteil vom\n30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 892 Rn. 36). Dementsprechend hat\ndas Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte jedenfalls\nunter der Geltung von § 4 Nr. 3 GV aF trotz der darin enthaltenen Fälligkeitsvereinbarung gemäß § 167 Abs. 3 HGB bis zur vollen Höhe seiner noch nicht erbrachten Pflichteinlage, d.h. bis zum Betrag von 40.000 €, zum Ausgleich eines\nnegativen Kapitalkontos verpflichtet war.\n\n29 (2) An dem Umfang dieser Verlusthaftung des Beklagten hat sich durch\ndie am 24. Juli 2012 beschlossene Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV\nnichts geändert.\n\n30 (a) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Neufassung die Höhe der noch zu erbringenden restlichen Pflichteinlage nicht verändert.\n\n31 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung, in der weiterhin\nvon 6 % \"der Pflichteinlage\" sowie hinsichtlich der weiteren noch offenen 40 %,\ndie aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eingefordert werden können sollten, ausdrücklich von dem \"Rest der ausstehenden Pflichteinlage\" die Rede ist. Dass mit der Vertragsänderung eine Reduzierung der geschuldeten Pflichteinlage beabsichtigt gewesen sein könnte, ist danach auszuschließen. Dagegen spricht auch, dass die weiteren 6 % der Pflichteinlage\n\n\"zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft\" fällig gestellt wurden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist kaum anzunehmen, dass die Gesellschaft vor diesem Hintergrund - etwa als Ausgleich für die nun zahlbar gestellten weiteren 6 %\nder Pflichteinlage - auf die restlichen 40 % der Einlageforderung verzichten\nwollte. Dass für ausgeschiedene Gesellschafter etwas anderes gelten sollte, ist\ndem Wortlaut der Neuregelung nicht zu entnehmen.\n\n32 (b) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt aus der Neufassung von § 4\nNr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV auch nicht, dass für das Entstehen einer Verpflichtung\nder Gesellschafter zur Erbringung der restlichen 40 % der Pflichteinlage eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung konstitutiv erforderlich sein sollte.\n\n33 Der Beklagte meint, erst durch die Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3\nGV seien die Gesellschafter verpflichtet worden, auch den nach § 4 Nr. 3 Abs. 1\nGV aF nicht als Bareinlage zu leistenden Anteil von 46 % der Zeichnungssumme\nunter den dort genannten Voraussetzungen zu erbringen. Die Verpflichtung zur\nErbringung des restlichen Anteils von 40 % der Pflichteinlage sei danach von\neiner entsprechenden Beschlussfassung abhängig gemacht worden, die mithin\nkonstitutiv für das Entstehen einer weiteren Beitragspflicht habe sein sollen. Da\nGegenstand dieser Beschlussfassung eine Erhöhung der Beitragspflicht im\nSinne der § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB, § 707 BGB wäre, bedürfe ein solcher\nBeschluss zudem der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters.\n\n34 Das trifft nicht zu. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Gesellschafter\nnicht erst durch die Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV zur Erbringung\ndes ursprünglich nicht als Bareinlage zu leistenden Anteils der Zeichnungssumme verpflichtet worden, sondern waren hierzu bereits aufgrund von § 4 Nr. 3\n\nGV aF verpflichtet. Mit der Neufassung wurde unter Beibehaltung der Höhe der\ninsgesamt zu 100 % geschuldeten Pflichteinlage lediglich die Fälligkeit des noch\noffenen Restbetrags (durch teilweise Beendigung der bisherigen Stundung) und\ndie Art der Leistung (durch Ersetzung der bisher vorgesehenen Verrechnung mit\nausschüttungsfähigen Gewinnen durch eine Zahlungspflicht für zunächst weitere\n6 % der Pflichteinlage auf schriftliches Anfordern durch die Geschäftsführung sowie für die restlichen 40 % der Pflichteinlage bei entsprechender Beschlussfassung durch die Gesellschafter) geändert. Diese Änderungen der Leistungsmodalitäten mögen den einzelnen Gesellschafter ungünstig getroffen haben, wenn er\nsich auf eine Verrechnungsmöglichkeit mit ausschüttungsfähigen Gewinnen eingestellt hatte. Eine weitere, neue Beitragspflicht, die nach § 161 Abs. 2, § 105\nAbs. 3 HGB, § 707 BGB einer Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurft\nhätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, WM 2013, 31\nRn. 36; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 21), wurde\nihm dadurch jedoch nicht auferlegt.\n\n35 (c) Anders als vom Berufungsgericht angenommen, ergibt sich aus der\nNeufassung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV aber auch keine Einschränkung der\nVerlusthaftung ausgeschiedener Kommanditisten dahingehend, dass der von\nihnen noch nicht geleistete Teil der Pflichteinlage nur bei entsprechender Einforderung durch einen Gesellschafterbeschluss \"rückständig\" im Sinne von § 167\nAbs. 3 HGB sein soll. Die Auslegung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV durch das\nBerufungsgericht beruht auf einer rechtsfehlerhaften Gewichtung der Interessen\nder Beteiligten.\n\n36 Dem Wortlaut der Neuregelung ist kein Anhaltspunkt für die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung zu entnehmen. Sie ergibt sich auch\nnicht aus den Interessen der Beteiligten und dem Zweck der Neuregelung.\n\n37 Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass mit der in § 4\nNr. 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GV vorausgesetzten Beschlussfassung der Gesellschafter über die Einforderung der restlichen Einlageforderung ein Schutz der\nGesellschafter bezweckt ist. Diese sollten nicht allein aufgrund einer weiteren\nZahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung auf Leistung ihrer restlichen\nPflichteinlage in Anspruch genommen werden können, sondern nur dann, wenn\ndie Gesellschafter dies zuvor durch einen Beschluss für notwendig erachtet\nhatten. Zutreffend ist auch, dass dieser Schutz bei einem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zum Tragen kommt, wenn seine gesamte noch offene\nPflichteinlage auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss in die Berechnung seines Abfindungsguthabens zu Gunsten der Gesellschaft eingestellt wird\nund er bis zur Höhe dieser noch offenen Einlageforderung nach § 167\nAbs. 3 HGB haftet, obwohl sie durch die Gesellschafter noch nicht eingefordert\nworden ist.\n\n38 Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung jedoch fehlerhaft die Interessen der Klägerin und der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter außer Betracht gelassen. Diesen widerspräche es, wenn der Ausscheidende durch\ndie vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung von § 167 Abs. 3 HGB\nmit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens von seiner gesamten restlichen, noch\nnicht durch Gesellschafterbeschluss fällig gestellten Einlageverpflichtung befreit\nwürde. Weshalb ihn die verbleibenden Gesellschafter derart von seiner ursprünglichen Leistungszusage entbinden sollten, ist, wie oben bereits zu § 4 Nr. 3 GV\naF ausgeführt, nicht ersichtlich, zumal der Ausscheidende sich selbst dafür entschieden hat, am weiteren Schicksal der Gesellschaft nicht teilzunehmen und\nstattdessen eine Abrechnung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu verlangen.\nDies führt auch zu keiner Schlechterstellung des Ausscheidenden gegenüber\nden in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern, da diese ebenfalls grundsätzlich weiterhin zur Leistung der restlichen Einlage verpflichtet sind und der\n\nentsprechende Betrag auch bei ihnen im Fall der Liquidation der Gesellschaft\noder bei ihrem Ausscheiden ohne vorherige Beschlussfassung in der noch offenen Höhe zu ihren Lasten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.\n\n39 c) Das verhilft der Revision der Klägerin aber nicht zum Erfolg, weil das\nBerufungsgericht den Zahlungsantrag - wenn auch unter unrichtiger Berufung auf\n§ 528 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86,\nBGHZ 104, 212, 214 f.) - zutreffend in voller Höhe als derzeit unbegründet abgewiesen belassen hat und sich seine Entscheidung insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend erweist (§ 561 ZPO). Der Zahlungsantrag der Klägerin ist jedenfalls derzeit unbegründet, da entgegen § 23 Nr. 6 GV kein\nSchiedsgutachten über die Höhe des Abfindungsguthabens eingeholt worden ist.\n\n40 Der Senat kann über die vom Landgericht bejahte, vom Berufungsgericht\njedoch offen gelassene Frage, ob vor Klageerhebung die Einholung eines\nSchiedsgutachtens nach § 23 Nr. 6 GV geboten war, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO\nauf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden, da insoweit weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.\n\n41 aa) Die Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der vertraglichen\nSchiedsgutachterklausel sind nicht begründet. Nach § 23 Nr. 6 GV wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden\nWirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich ermittelt, wenn über die Höhe\nder Abfindung kein Einvernehmen erzielt werden kann.\n\n42 Der Einwand der Klägerin, § 23 Nr. 6 GV erfasse den vorliegenden Fall\nnicht, weil er ein fehlendes Einvernehmen über die Höhe der Abfindung voraussetze und zwischen den Parteien allein Rechtsfragen, nämlich die Auslegung des\nGesellschaftsvertrags und die Anwendbarkeit von § 167 Abs. 3 HGB streitig\n\nseien, trifft nicht zu. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung nicht nur in rechtlicher Hinsicht bestritten, sondern auch Einwände\ngegen die Richtigkeit der Höhe des klägerischen Zahlenwerks erhoben. Der Beklagte weist hierzu mit der Revisionserwiderung zutreffend auf sein Vorbringen\nhin, mit dem er sich insbesondere gegen das Fehlen einer individuellen Berechnung seines Abfindungsguthabens gewandt hat.\n\n43 bb) Ohne Erfolg verweist die Klägerin außerdem auf ihr Vorbringen in den\nVorinstanzen, mit dem sie - so die Klägerin - im Einzelnen aufgezeigt habe, dass\ndie Klage nicht aus den vom Landgericht angenommenen Gründen als derzeit\nunbegründet habe abgewiesen werden dürfen.\n\n44 (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung des Beklagten auf\ndie Schiedsgutachtereinrede nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Ihr Vorwurf, der Beklagte habe vorgerichtlich weder selbst Anstrengungen zur Einholung eines Gutachtens unternommen noch die Einholung eines Gutachtens gefordert, sondern\nsich erst lange nach Klageerhebung auf § 23 Nr. 6 GV berufen, reicht dafür nicht\naus, da es nach § 23 Nr. 6 GV der Klägerin als Anspruchstellerin oblegen hätte,\nvor Klageerhebung die Initiative zur Einholung des Schiedsgutachtens zu ergreifen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 23 Nr. 6 GV keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, wer bei Streit über die Abfindungshöhe zur\nEinholung des Gutachtens verpflichtet sein sollte. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelung ist daher in ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen,\ndass in diesem Fall grundsätzlich beide Seiten gleichermaßen verpflichtet waren,\ndie zur Einholung eines Schiedsgutachtens erforderlichen Schritte einzuleiten\nbzw. daran mitzuwirken (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 317 Rn. 7).\nAus dieser beiderseitigen Mitwirkungsverpflichtung folgt aber auch, dass derjenige, der sich eines Anspruchs aus dem zu ermittelnden Abfindungsguthaben\n\nberühmte und diesen Anspruch geltend machen wollte, bei Streit über dessen\nHöhe die Initiative zur gemeinsamen Einholung eines Schiedsgutachtens zu ergreifen hatte.\n\n45 Ein Fall der Verwirkung liegt nicht vor, weil jedenfalls das erforderliche\nUmstandsmoment nicht erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin darauf\nvertrauen durfte, dass der Beklagte sich nicht mehr auf die Einholung eines\nSchiedsgutachtens berufen würde (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl.,\n§ 242 Rn. 95), hat die Klägerin weder im Verfahren noch mit der Revisionsbegründung dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n46 (2) Eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens war nicht geboten.\n\n47 (a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung\ndurch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann,\nwill oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung\ndurch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien\nin erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar\nerweist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987\nmwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon dann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (vgl. BGH, Urteil vom\n30. März 1979 - V ZR 150/77, BGHZ 74, 341, 344 f.; Urteil vom 26. Oktober 1989\n- VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom 6. November 1997\n- III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 36/99,\nNJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358\nRn. 13 ff.; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen\n\nhatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, NJW 2001, 1928, 1929;\nUrteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31).\n\n48 (b) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht daran gescheitert, dass die Parteien sich nicht auf die Person des\nGutachters einigen konnten, sondern daran, dass keine Seite Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hat. Anders als in dem der Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. April 2000 (V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987)\nzugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch\ndurchführbar. In dieser Situation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin, der nach den obigen Ausführungen als Anspruchstellerin die Initiative für\ndie gemeinsame Einholung eines Gutachtens oblag, allein aufgrund ihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr errechneten negativen Abfindungsguthabens und damit eine\nUmgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Allein der Gedanke\nder Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung,\nzumal die Klägerin jedenfalls durch die Entscheidung des Landgerichts auf die\nErforderlichkeit des Gutachtens hingewiesen wurde.\n\n49 (3) Schließlich war entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Fristsetzung gemäß §§ 356, 431 ZPO zur Beibringung eines Schiedsgutachtens geboten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es im vorliegenden Fall\nauch aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten, der Klägerin allein aufgrund ihrer Untätigkeit unter Umgehung der vertraglichen Vereinbarung eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr behaupteten Abfindungsguthabens zu\nermöglichen.\n\n50 3. Hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung des\nBeklagten zur Zahlung des durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer\nMünchen zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter ermittelten negativen Abfindungsguthabens hat die Revision der Klägerin im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.\n\n51 Zwar beruht auch die Abweisung des Hilfsantrags auf der von der Klägerin\nmit der Revision zu Recht angegriffenen unzutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten mangels rückständiger\nEinlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB bereits dem Grunde nach kein Anspruch\nauf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrags zu. Die Revision der Klägerin hat\ngleichwohl keinen Erfolg, weil der Hilfsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) bereits\nunzulässig ist.\n\n52 a) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse, weil er im\nSinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess\nklären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 1952\n- III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11,\nWM 2013, 232 Rn. 14; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017,\n906 Rn. 14).\n\n53 Der Klägerin ist eine Leistungsklage gegen den Beklagten möglich und\nzumutbar. Dass sie nach den obigen Ausführungen zur Ermittlung der Höhe des\nAbfindungsguthabens/-fehlbetrags des Beklagten ein Schiedsgutachten einholen\nmuss, steht dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden,\n\neine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn zur Bezifferung\ndes Schadens voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sei. Der Kläger soll\nin diesem Fall entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten\nvor Klageerhebung einholen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000\n- V ZR 387/98, ZIP 2000, 626, 627; Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04,\nBGHZ 163, 351, 361 f.). Dem ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, in\ndem die Erforderlichkeit einer Begutachtung vor Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage bereits aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien folgt, bei\nStreit über die Höhe der Abfindung ein außergerichtliches Schiedsgutachten einzuholen. Der Klägerin wird damit keine unzumutbare aufwändige Vorbereitung\nihrer bezifferten Zahlungsklage abverlangt, sondern lediglich die Einhaltung der\nvon ihr selbst eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. Dass diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände als unzumutbar anzusehen sein\nkönnten, ist nicht ersichtlich. Schließlich würde eine Leistungsklage auch das\nFeststellungsziel der Klägerin erschöpfen und zu einer endgültigen Erledigung\ndes Rechtsstreits führen.\n\n54 b) Der Senat kann selbst auf die Unzulässigkeit des Hilfsantrags erkennen\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist als Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (vgl.\nBGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 14 mwN). Einer Abweisung\nder Klage als unzulässig statt, wie im Berufungsurteil ausgesprochen, als unbegründet stehen der Umstand, dass nur die Klägerin Revision eingelegt hat, und\ndas verfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. BGH,\nUrteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 264; Urteil vom\n7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20; jeweils mwN). Schließlich ist die Sache auch nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der\nKlägerin Gelegenheit zu geben, auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des\n\nHilfsantrags zu reagieren. Die Frage der Zulässigkeit des Hilfsantrags im Hinblick\nauf den Vorrang der Leistungsklage war ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass die Klägerin hinreichend Anlass hatte, hierzu auch im Revisionsverfahren Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017\n- XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20).\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander v. Selle\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 10.12.2018 - 24 O 19777/17 -\nOLG München, Entscheidung vom 31.07.2019 - 7 U 339/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/ii-zr-201-19","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-23/ii-zr-201-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:43.009983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-23/ii-zr-201-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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