{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-12-22_3_StR_255_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:221221U3STR255.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-12-22","aktenzeichen":"3 StR 255/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 255/21\n\nvom\n\n22. Dezember 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:221221U3STR255.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n4. November 2021 in der Sitzung am 22. Dezember 2021, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schäfer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nWimmer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Anstötz,\nDr. Kreicker,\nDr. Voigt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten L. ,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizangestellte - in der Verhandlung -,\nJustizamtsinspektorin - bei der Verkündung -\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und, soweit es\nden Angeklagten L. betrifft, auf dessen Revision wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Januar\n2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben hinsichtlich\n\na) des Angeklagten L. in vollem Umfang;\n\nb) des Angeklagten B.\n\naa) soweit dieser in den Fällen 1, 3, 5, 6, 8 und 10 unter II. 3, 5, 6, 7, 9 und 11 der Urteilsgründe sowie\nwegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes\nverurteilt worden ist,\n\nbb) im danach verbleibenden Strafausspruch und im\nAusspruch über die einen Betrag von 12.770 €\nübersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Einziehung der beiden\nMobiltelefone, der sichergestellten \"RIA-Karten\"\nund des Schlagringes.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sechs Fällen und Verabredung zu einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen, Verabredung zu einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug und\nBesitzes eines verbotenen Gegenstandes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten L. in Höhe von 31.870 € sowie gegen den Angeklagten\nB. in Höhe von 46.716 € angeordnet und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der\nbeiden Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen. Der Angeklagte L. rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat vollständig Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge teilweise zur Aufhebung des\nUrteils zu Lasten der Angeklagten und insgesamt zur Aufhebung zugunsten des\nAngeklagten L. (§ 301 StPO).\n\nA.\n\n2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 Spätestens im Jahr 2018 schlossen sich der Angeklagte B. sowie\nweitere Täter aus Deutschland und dem Kosovo zusammen, um mittels eines\narbeitsteiligen Zusammenwirkens durch Vorspiegelung angeblicher Lotteriegewinne getäuschte Personen zu erheblichen Geldzahlungen an die Bandenmitglieder zu veranlassen. Der Angeklagte B. sollte bei den Geschädigten für\n\ndie aus dem Kosovo agierenden Hinterleute Bargeld abholen und es an diese\nnach Abzug eines eigenen Beuteanteils weiterleiten. Da er keine Fahrerlaubnis\nhatte, schaltete er den Angeklagten L. als Fahrer ein. Dieser wusste um die\nHerkunft des Geldes und wollte sich eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer verschaffen.\n\n4 Zwischen dem 26. Oktober 2018 und dem 26. November 2019 holte der\nAngeklagte L. zum einen bei einer Geschädigten Bargeld auf Weisung des\nAngeklagten B. ab (Fall 1 unter II. der Urteilsgründe), zum anderen fuhr er\ndiesen zur Abholung zu drei anderen Geschädigten und einer Mittelsfrau (Fälle 2,\n5, 7 und 8 unter II. der Urteilsgründe), davon teils mehrfach zu denselben Personen. Der Angeklagte B. suchte zudem eine weitere Angerufene wiederholt\nauf und bekam dort insgesamt 14.587 € sowie Schmuck (Fall 6 unter II. der\nUrteilsgründe). Darüber hinaus nahm er zusätzlich 5.000 € ohne Zutun des Angeklagten L. bei einem der vier Geschädigten (Fall 5 unter II. der Urteilsgründe), 4.000 € bei einer anderen Getäuschten (Fall 9 unter II. der Urteilsgründe) sowie einen an ihn gelieferten Goldbarren entgegen, den ein gesondert\nVerfolgter zuvor für 849 € mittels betrügerisch erlangter Gutscheincodes bestellt\nhatte (Fall 10 unter II. der Urteilsgründe). Den Weisungen der Hintermänner entsprechend, machten sich beide Angeklagte schließlich nach einer Geldabholung\nam 26. November 2019 zu einem neuen Opfer auf den Weg, um dort vermeintliche Goldstücke im Wert von 19.800 € zu erlangen (Fall 3 unter II. der Urteilsgründe; Fall 4 laut der rechtlichen Würdigung unter IV. der Urteilsgründe). Allerdings wurden sie, rund drei Fahrtstunden vom Zielort entfernt, im Rahmen einer\nVerkehrskontrolle angehalten und sodann vorläufig festgenommen.\n\n5 Die Strafkammer hat in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass die mehrfache Abholung jeweils bei denselben Geschädigten lediglich eine Tat darstelle,\nda die Tathandlungen Teilakte einer gleichbleibenden Legende eines vermeint-\n\nlichen Lottogewinns seien und die Getäuschten infolge des gleichbleibenden Irrtums weitere Vermögensverfügungen vorgenommen hätten. Wie sich aus der\nBeweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung ergibt, hat\ndas Landgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten L. auch im Fall 6 für\ngegeben erachtet. Ferner hätten sich die Angeklagten jeweils im letzten Fall\n(Fall 3 unter II., Fall 4 unter IV. der Urteilsgründe) wegen Verabredens zu einem\nVerbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges strafbar gemacht, der Angeklagte B. zudem wegen Besitzes eines Schlagrings (Fall 3 unter IV. der\nUrteilsgründe).\n\nB.\n\n6 I. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n7 Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge ist aus den in\nder Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unzulässig. Eine\nÜberprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der Beanstandung materiellen Rechts ergibt Rechtsfehler sowohl zu Gunsten beider Angeklagter als auch\ngemäß § 301 StPO zu ihren Lasten.\n\n8 1. Die Rechtsmittel führen, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sind, zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 1, 3, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie im Übrigen, soweit der Angeklagte B. wegen Besitzes eines\nverbotenen Gegenstandes verurteilt worden ist, und im danach noch verbleibenden Strafausspruch.\n\n9 a) Hinsichtlich der Fälle 1, 5 und 6 tragen die vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen nicht die rechtliche Wertung, dass sämtliche die drei verschiedenen Geschädigten betreffenden Tätigkeiten der Angeklagten jeweils lediglich\neine Tat darstellen.\n\n10 Zwar liegt nur eine Tat des Betruges vor, wenn ein einziger Tatentschluss\nund eine einzige Täuschung oder Irrtumserregung zu mehreren Vermögensverfügungen des Opfers führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 3 StR\n558/19, juris Rn. 10 mwN; vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 337/19, wistra 2020, 149\nRn. 5). Veranlasst allerdings ein Täter - sukzessiv und inhaltlich auf früheren Tathandlungen aufbauend - einen Geschädigten durch immer neue Täuschungshandlungen zu jeweils eigenständigen Vermögensverfügungen im Sinne des\n§ 263 Abs. 1 StGB, reicht dies selbst im Falle desselben Tatentschlusses nicht\nfür die Annahme einer einheitlichen Tat aus (s. BGH, Beschluss vom 7. März\n2017 - 1 StR 41/17, wistra 2017, 484 Rn. 9 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom\n1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, juris Rn. 32).\n\n11 Danach erschließt sich die vom Landgericht vorgenommene Wertung, die\nGetäuschten hätten die verschiedenen Verfügungen immer infolge eines \"gleichbleibenden Irrtums\" vorgenommen, angesichts der vielfachen Anrufe bei den einzelnen Geschädigten, der zusätzlichen Vorspiegelung weiterer Gewinne beziehungsweise der Sicherung von Schmuck in einer Asservatenkammer und den\nteils deutlichen Zeitabständen von bis zu fünf Monaten zwischen den einzelnen\nZahlungen aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht.\n\n12 b) Im Fall 3 hat die Strafkammer eine Verurteilung beider Angeklagter wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges statt wegen Verabredung\nnicht in Betracht gezogen, obschon die Feststellungen dazu Anlass geben.\n\n13 Bei Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium im\nSinne des § 22 StGB, sobald einer von ihnen zur Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob einzelne ihren Tatbeitrag schon im\nVorbereitungsstadium erbracht haben (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018\n- 3 StR 651/17, NStZ 2019, 511 Rn. 62 mwN; vom 1. August 1986 - 3 StR\n\n295/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 3). Für den Versuchsbeginn genügt regelmäßig, dass ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht. Bei einem Betrug als mehraktigem Geschehen ist erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll (s. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011,\n400, 401; Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296).\n\n14 Zu diesen Voraussetzungen verhalten sich die angefochtenen Urteilsgründe nicht näher. Danach glaubte die Getäuschte zwar an einen Lottogewinn\nund hatte bereits verschiedene Vermögensgüter übermittelt. Allerdings bleibt\nnach den Feststellungen offen, wie der Kommunikationsstand zwischen der Angerufenen und den mit ihr telefonierenden Hintermännern - als Mit- oder gegebenenfalls Haupttäter - in Bezug auf die drei abzuholenden Goldstücke war. Da die\nStrafkammer diesem Gesichtspunkt ersichtlich keine Bedeutung beigemessen\nhat, ist nicht ausgeschlossen, dass dazu noch weitere Feststellungen getroffen\nwerden können, die eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Tat (§§ 22 f. StGB)\nstatt bloß eines Versuchs der Beteiligung (§ 30 StGB) tragen.\n\n15 c) Der allein den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch wegen\nBesitzes \"eines verbotenen Gegenstands\" (Fall 3 laut der rechtlichen Würdigung\nund Strafzumessung) ermöglicht keine Prüfung durch das Revisionsgericht, da\njegliche Feststellungen zu der Tat fehlen. Solche lassen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ersehen. Insoweit ergibt sich lediglich aus dem Tenor und den die Einziehung betreffenden Gründen, dass gegen\nden Angeklagten B. die Einziehung eines am 26. November 2019 sichergestellten Schlagringes angeordnet worden ist. Gemäß der rechtlichen Würdigung\nstelle dieser einen verbotenen Gegenstand gemäß § 2 Abs. 3 WaffG dar. Ange-\n\nsichts fehlender Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung nicht allein zu Lasten, sondern auch zugunsten des Angeklagten fehlerhaft\nsein könnte.\n\n16 d) Nach den gegebenen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar,\ndass die Strafkammer eine etwaige Strafbarkeit der Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Unterstützung\neiner solchen gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB nicht ausdrücklich erwogen hat.\nSoweit den Urteilsfeststellungen überhaupt Anhaltspunkte zu entnehmen sind,\ndie auf eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB hindeuten\nund Anlass zu Erörterung geben könnten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 21 ff.\nmwN), beziehen sich diese hier auf eine etwaige Vereinigung im Kosovo. Damit\ngegebenenfalls in Zusammenhang stehende Vereinigungsdelikte hat das Landgericht mangels Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB nicht\nahnden können (s. entsprechend - zu § 353b Abs. 4 StGB - BGH, Urteile vom\n23. November 2015 - 5 StR 352/15, wistra 2016, 155 Rn. 9; vom 9. Dezember\n1981 - 3 StR 352/81 [L], NJW 1982, 837, 838).\n\n17 e) Soweit den Strafaussprüchen nicht bereits infolge der teilweisen Aufhebung der Schuldsprüche die Grundlage entzogen ist, sind sie wegen Rechtsfehlern zum Vorteil der Angeklagten aufzuheben. Denn das Landgericht hat im\nRahmen der Strafzumessung zugunsten beider Angeklagter mildernd erwogen,\ndass sie infolge der Einziehung \"eine nicht ganz unerhebliche Vermögenseinbuße\" erlitten. Indes kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen - anders\nals bei einer Einziehung nach § 74 StGB - nicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil sie allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020\n- 4 StR 537/19, juris Rn. 12; bereits zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom\n\n20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137 mwN; Urteil vom 28. Januar\n2015 - 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282). Nach den Urteilsgründen ist nicht\nauszuschließen, dass die Strafkammer nicht allein - in zulässiger Weise - die Einziehung von Tatmitteln, insbesondere von Mobiltelefonen, deren Wert nicht festgestellt ist, sondern auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in die Strafzumessung hat einfließen lassen.\n\n18 2. Darüber hinaus hat die angegriffene Entscheidung zudem zugunsten\nder Angeklagten hinsichtlich einzelner Punkte keinen Bestand.\n\n19 a) Dies betrifft beim Angeklagten B. zum einen den Schuldspruch in\nBezug auf das Waffendelikt sowie die Fälle 8 und 10 der Urteilsgründe, zum anderen Teile der Einziehungsentscheidung.\n\n20 aa) Der Schuldspruch wegen Besitzes \"eines verbotenen Gegenstands\"\n(Fall 3 laut der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung) ist aus den bereits\ndargelegten Gründen mangels jeglicher Feststellungen defizitär. Aus den dem\nUrteil im Übrigen zu entnehmenden rudimentären Anhaltspunkten ergibt sich\nnicht, dass der Angeklagte B. die tatsächliche Gewalt über den Schlagring\nausübte. Damit entfallen sowohl die für die Tat verhängte Einzelstrafe als auch\nder Ausspruch über die Einziehung des Schlagringes.\n\n21 bb) Zudem tragen die Feststellungen nicht die Wertung, der Angeklagte\nB. habe sich in den Fällen 8 und 10 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.\n\n22 (1) Gemäß den Urteilsgründen übermittelte die in Fall 10 Getäuschte Gutscheincodes. Mit diesen bestellte ein gesondert Verfolgter für 849 € einen Gold-\n\nbarren, der an den Angeklagten B. geliefert wurde. Der Angeklagte verkaufte den Barren und transferierte den Großteil des Erlöses an eine Person im\nKosovo.\n\n23 Hieraus folgt nicht, dass der Angeklagte an dem Betrug als (Mit-)Täter beteiligt war. Eine Mittäterschaft scheidet nach Tatbeendigung aus (st. Rspr., etwa\nBGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 344/17, juris Rn. 13). Der Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil bei dem Täter endgültig eingetreten\nist (s. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, BGHR StGB § 263\nAbs. 1 Beendigung 1 Rn. 5). Dass dies nicht bereits mit Eingang der Gutscheincodes bei dem gesondert Verfolgten der Fall war und der Angeklagte B.\nzuvor einen Tatbeitrag leistete, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Angesichts des nicht hinreichend geklärten Sachverhalts scheidet eine abschließende Bewertung aus, ob er sich als Beteiligter eines Betruges oder wegen\netwaiger Anschlussdelikte strafbar gemacht hat.\n\n24 (2) In Fall 8 übergab die Getäuschte an eine gesondert verfolgte Abholerin\n1.700 €. Die Abholerin leitete sodann das Geld weisungsgemäß an den Angeklagten B. weiter, den sie für den \"Notar F. \" hielt. Da die Anbindung\nder gesondert Verfolgten an die Tätergruppierung nicht näher erhellt wird, ist\nnicht ausgeschlossen, dass die Tat mit der Zahlung des Geldes an die Abholerin\nmöglicherweise bereits beendet war und es sich bei dem folgenden Geschehen\nlediglich um Beutetransfers innerhalb der Tätergruppe handelte. Ein vorangegangener Tatbeitrag der beiden Angeklagten wird in den Urteilsgründen nicht dargelegt.\n\n25 (3) In Fall 3 tragen die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten B. zumindest wegen der Verabredung zu einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug. Zwar ist ihnen nicht zu entnehmen, der Angeklagte B.\n\nhabe mit dem Angeklagten L. die Begehung eines Verbrechens im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB verabredet. Eine solche Verabredung setzt nämlich\nvoraus, dass sich die Willenseinigung auf eine mittäterschaftliche Begehung bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96\nRn. 9 mwN; vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339). Dies\nwird hier durch etwaige bloße Fahrdienste des Angeklagten L. mangels weiterer Ausführungen nicht belegt (s. näher unten zu II. 2). Allerdings stand der Angeklagte B. in Kontakt mit den Gruppenmitgliedern im Kosovo und wollte in\nAbsprache mit ihnen die Goldstücke bei der Geschädigten abholen. Nach dem\n- in der Beweiswürdigung weiter ausgeführten - Gesamtzusammenhang einigte\ner sich daher zumindest mit den Hintermännern auf eine mittäterschaftliche Tatbegehung. Unter Berücksichtigung dieses modifizierten tatsächlichen Gesichtspunktes hätte sich der geständige Angeklagte B. nicht wirksamer verteidigen können.\n\n26 cc) Im Übrigen weist die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB für sich genommen Rechtsfehler\nzu Lasten des Angeklagten B. auf.\n\n27 In Fall 1 überwies an ihn der Angeklagte L. 3.770 € zuzüglich Gebühren aus der Beute. Dagegen ist die Strafkammer bei der Einziehung von einem\nerlangten Anteil des Angeklagten B. in Höhe von insgesamt 3.880 € ausgegangen. Soweit dieser Betrag die überwiesenen 3.770 € um 110 € übersteigt, ist\nnicht ersichtlich, dass der Angeklagte die aufgewendeten Gebühren erlangte.\n\n28 Hinsichtlich Fall 2 hat das Landgericht nicht erwogen, dass die vom Angeklagten B. entgegengenommenen 4.700 € sichergestellt wurden und wo\ndas sichergestellte Geld verblieb. Damit ist unklar, ob es etwa noch für eine ori-\n\nginäre Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB zur Verfügung stand oder es die Geschädigte bereits zurückerhielt und damit eine Einziehung nach § 73e Abs. 1\nSatz 1 StGB ausgeschlossen ist.\n\n29 Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die auf andere Personen ausgestellten, von der Einziehungsentscheidung betroffenen \"RIA-Karten\" dem Angeklagten B. im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB gehörten oder zustanden.\n\n30 Danach hat die den Angeklagten B. betreffende Entscheidung über\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 3.770 € in Bezug auf Fall 1, 5.000 € in Bezug auf Fall 7 und 4.000 € in Bezug auf Fall 9, insgesamt also in Höhe von 12.770 €, Bestand. Die grundsätzlich nicht zu beanstandende Einziehung der beiden Mobiltelefone kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass sie jeweils\ngerade (auch) bei denjenigen drei Taten verwendet wurden, die nicht der Aufhebung unterliegen.\n\n31 b) In Bezug auf den Angeklagten L. sind an dieser Stelle weitere Ausführungen angesichts der von ihm selbst umfassend eingelegten Revision entbehrlich (s. dazu sogleich unter II.).\n\n32 II. Die Revision des Angeklagten L. hat mit der Sachrüge insgesamt\nErfolg.\n\n33 1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Wertung, der Angeklagte L. habe\nals Mitglied einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB gehandelt.\n\n34 a) Bei einer Bande handelt es sich um die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus.\nMitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Ferner ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder\nuntereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren (s. BGH,\nUrteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 18 mwN). Diese muss zwar\nnicht ausdrücklich getroffen werden; es genügt vielmehr jede Form einer stillschweigenden Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann. Die bloße Schilderung eines\nwiederholten deliktischen Zusammenwirkens ist für sich grundsätzlich aber nicht\nausreichend, um das Zustandekommen einer Bandenabrede zu belegen\n(s. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ 2012, 518).\n\n35 b) Daran gemessen ist den Feststellungen eine Bandenmitgliedschaft des\nAngeklagten L. nicht zu entnehmen. Die allgemeinen Ausführungen zum Zusammenschluss mehrerer Täter nennen allein den Angeklagten B. , nicht\nden Angeklagten L. . Soweit dieser später als Fahrer eingeschaltet wurde, wird\nlediglich dargelegt, dass sich ein Freund der Bande anschloss und der Angeklagte L. \"um die Herkunft und Umstände des Geldes\" wusste. Es findet sich\nsomit nichts dazu, dass er ebenfalls Mitglied der Bande wurde. Solches wird im\nRahmen der Beweiswürdigung ebenfalls - bezogen auf den Angeklagten L. -\nnicht belegt. Aus der wiedergegebenen geständigen Einlassung, er habe Kenntnis von dem grundsätzlichen Modus operandi gehabt, ergibt sich noch nicht ohne\nweiteres, dass und gegebenenfalls wann er eine Verbindung mit anderen Bandenmitgliedern zur gemeinsamen Deliktsbegehung einging. Selbst wenn nach\n\ndem Gesamtzusammenhang das wiederholte Tätigwerden eine Bandenmitgliedschaft nahelegt, ist es nach den hier gegebenen Umständen Sache des Tatgerichts zu beurteilen, ob danach bereits bei den ersten Taten eine entsprechende\nVereinbarung vorlag oder ob und ab welchem Zeitpunkt sie im Laufe der Tatserie\n- gegebenenfalls konkludent - getroffen wurde. Daran fehlt es.\n\n36 2. Ferner weist die Würdigung Rechtsfehler auf, der Angeklagte L.\nhabe in allen Fällen, an denen er beteiligt war, als Mittäter im Sinne des § 25\nAbs. 2 StGB gehandelt oder handeln sollen.\n\n37 a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet\nund diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen\nBeteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung\nam Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen\nkann vielmehr ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf\neine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich\ndie objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach\nder Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.\nDie Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als\nMittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die\nmaßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang\nder Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass\ndie Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des\nBetroffenen abhängen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR\n189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41 Rn. 4 f.; vom 12. August 2021\n- 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 50).\n\n38 b) Demgemäß lassen die Urteilsgründe nicht den Schluss zu, dass der\nAngeklagte L. stets Mittäter war, selbst wenn dem Tatgericht insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehen sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. August\n2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 52 mwN).\n\n39 Abgesehen von Fall 1, in dem der Angeklagte L. an zwei Tagen eigenhändig Geld von der Geschädigten entgegennahm und dafür 2.600 € Entlohnung\nerhielt, fuhr er ansonsten den Angeklagten B. jeweils zu den Geschädigten\noder einer Mittelsperson, bei denen dieser die Beute abholte. Die Zielorte gaben\ndie Hintermänner aus dem Kosovo vor. Soweit der Angeklagte L. etwas für\nseine Fahrdienste erhielt, lag der Geldbetrag je Fahrt zwischen 100 € und 200 €.\nInsgesamt versteht sich danach mit Ausnahme von Fall 1 nicht aus sich heraus,\ndass er maßgeblich an den Taten mitwirkte oder im letzten Fall mitwirken sollte\n(vgl. zu dem Fahrer eines \"Abholers\" auch BGH, Beschluss vom 23. April 2020\n- 1 StR 104/20, juris Rn. 6).\n\n40 3. Über die bereits dargelegten Mängel hinaus fehlen für Fall 6 Feststellungen zu einem Tatbeitrag des Angeklagten L. . Dieser findet im Zusammenhang mit dem entsprechenden Tatgeschehen keine Erwähnung. Soweit das\nLandgericht sich bei der Beweiswürdigung mit dem Angeklagten L. auseinandergesetzt, ihn ausweislich der rechtlichen Würdigung als Mittäter angesehen\nund eine Einzelstrafe für die Tat festgesetzt hat, wird daraus nicht ersichtlich,\nwelche konkreten Handlungen des Angeklagten dem zugrunde liegen.\n\n41 4. Da der Schuldspruch aus den vorgenannten Gründen mit den Feststellungen aufzuheben ist, kommt es auf die den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Beanstandungen nicht an.\n\n42 III. Danach ist das Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten L. insgesamt und in Bezug auf den Angeklagten\nB. in dem dargelegten Umfang aufzuheben. Soweit die Einziehungsentscheidungen allein zugunsten der Angeklagten keinen Bestand haben, wird das\nneue Tatgericht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu\nbeachten haben.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bad Kreuznach, 04.01.2021 - 2 KLs 1022 Js 15942/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-22/3-str-255-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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