{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-11-22_NA_AnwZBrfg_3_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ.BRFG.3.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-11-22","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 3/21\nvom\n\n22. November 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:221121BANWZ.BRFG.3.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 22. November 2021\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am\n21. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7\nBRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\nAnwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124\nAbs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2\nVwGO).\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche\nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel\nan der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen\nden Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ\n(Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.\n\n4 a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es\nsei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nFür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des\nSenats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach\nneuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf\nden Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st.\nRspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ\n190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und\nvom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).\n\n5 b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1. August 2019 in Vermögensverfall befunden.\n\n6 aa) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsaufträgen hergeleitet, die gegen\nden Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bestanden (S. 13 i.V.m.\nS. 4 ff. des Urteils). Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt\nin ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg)\n1/16, juris Rn. 6 und vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4;\njeweils mwN). Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ\n(Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5\nund vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14; jeweils mwN).\n\n7 bb) Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur\ndadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April\n2019 aaO Rn. 6 und vom 16. Oktober 2019 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Er muss\nzudem ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, juris Rn. 7 und vom 17. November 2020 aaO\nRn. 25).\n\n8 Diesen Darlegungspflichten ist der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, dass der\nAnwaltsgerichtshof von einer Vermutung des Vermögensverfalls ausgegangen\nist. Eine solche besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nur im Falle der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts oder\nder Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende\nVerzeichnis. Keine dieser Voraussetzungen war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 1. August 2019 gegeben. Die vorgenannten Darlegungspflichten\nbestehen indes auch im Falle von Beweisanzeichen für den Vermögensverfall in\nvorgenanntem Sinne (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 und vom 17. November 2020; jeweils aaO und mwN). Soweit der Anwaltsgerichtshof im Zusammenhang mit den von ihm angenommenen Darlegungspflichten des Klägers zu\nUnrecht eine Vermutung des Vermögensverfalls zugrunde gelegt hat, bestehen\ndaher keine ernstlichen, auch das Ergebnis erfassenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n9 cc) Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO besteht auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof im Rahmen des\nvon ihm angenommenen Vermögensverfalls das Immobilienvermögen des Klägers für unerheblich gehalten hat.\n\n10 (1) Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen\nzum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die\nLiquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung an (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris\nRn. 7; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 21. April 2016\n\n- AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17; vom 29. April 2019 aaO Rn. 8; vom 16. Oktober\n2019 aaO Rn. 9; vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, juris Rn. 10 und vom\n17. November 2020 aaO Rn. 33; jeweils mwN). Dies gilt auch in Fällen, in denen\ndie Annahme des Vermögensverfalls auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet.\nEine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung\nder Verbindlichkeit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher\nunmittelbar zu rechnen ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 aaO). Im Falle\nvon Immobilienvermögen setzt dies die ernsthafte Verkaufsabsicht des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides voraus (vgl. Senat, Beschlüsse\nvom 19. März 2014 und vom 16. Oktober 2019; jeweils aaO). Fehlt diese, begründet der im Übrigen jederzeitig mögliche Verkauf einer Immobilie allein noch\nnicht deren Liquidität. Im Gegenteil weist der trotz schlechter und ungeordneter\nfinanzieller Verhältnisse fehlende Wille zum Verkauf von werthaltigem Immobilienvermögen darauf hin, dass mit einer Ordnung dieser Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n11 (2) Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf im vorstehenden\nSinne liquides Immobilienvermögen nicht zu. Insbesondere kann hinsichtlich des\n- von dem Kläger bewohnten und werthaltigen - Hausgrundstücks Mö. Straße\nin M. keine ernsthafte Verkaufsabsicht des Klägers festgestellt werden. In\nden von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 29. Januar 2020 (S. 3 ff.) und 29. April\n2020 (S. 2 f.) wird lediglich vorgetragen, dass die Immobilie im Jahr 2018 und\nzum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides für mindestens 25 Millionen EUR hätte\nverkauft werden können. Zugleich ergibt sich daraus, dass der Kläger dennoch\nnicht zu einem solchen Verkauf bereit war, ihm mithin die nach den vorgenannten\n\nGrundsätzen erforderliche Verkaufsabsicht fehlte. Letztere wird auch nicht durch\nden vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom\n16. Dezember 2019) belegt. Dieser datiert vom 5. Dezember 2019 und mithin\nnach dem Widerrufsbescheid der Beklagten vom 1. August 2019. Schon aus diesem Grund lässt er keinen Rückschluss auf eine Verkaufsabsicht des Klägers\nzum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu. Im Übrigen wird aus\ndem Vortrag des Klägers nicht deutlich, ob ein entsprechender Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde. So wird im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019, mit\ndem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2019 vorgelegt worden ist, allein ausgeführt, man sei dem \"jederzeit möglichen\" Verkauf der Mö. straße \"zwischenzeitlich nähergetreten\". Auch die Begründung des Zulassungsantrags scheint davon auszugehen, dass sich die - nach wie vor vom Kläger bewohnte - Immobilie\nselbst jetzt noch im Eigentum der M. GmbH & Co.\nKG befindet, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind.\n\n12 Soweit der Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, maßgeblich sei allein, dass\nes nicht zu einem Verkauf des Grundstücks gekommen sei, dürfte diese - ihrem\nWortlaut nach über die bisherige Senatsrechtsprechung zur Liquidität von Immobilienvermögen hinausgehende - Feststellung in dem vorstehenden Sinne einer\nmangelnden Verkaufsabsicht des Klägers und eines deshalb nicht erfolgten Verkaufs der Immobilie zu verstehen sein. Jedenfalls begründen die Ausführungen\ndes Anwaltsgerichtshofs weder - auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassende - Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weichen sie in entscheidungserheblicher\nWeise von der Rechtsprechung des Senats ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu Recht\ndie erforderliche Liquidität der Immobilie verneint.\n\n13 Aus demselben Grund wirft der Rechtsstreit insofern auch keine Frage von\ngrundsätzlicher Bedeutung auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\nDieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich\nin einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte\nInteresse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung\ndes Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg)\n42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Immobilienvermögen in die Bewertung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nur dann einfließen kann, wenn das Grundstück bereits verkauft wurde, ist nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Liquidität der Immobilie des Klägers bereits\nmangels ernsthafter Verkaufsabsicht zu verneinen ist. Die Frage ist im Übrigen\ndurch die Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Liquidität des Vermögens des Rechtsanwalts hinreichend geklärt.\n\n14 dd) Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass der Anwaltsgerichtshof\nden Einwand des Klägers nicht berücksichtigt hat, er begehre in anhängigen Prozessen die Feststellung, dass die - erheblichen - Forderungen der Fa. U. und\nder P. AG nicht mehr bestünden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies damit\nbegründet, dass im Hinblick auf die genannten Forderungen rechtskräftige Entscheidungen und damit Schuldtitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung vorgelegen hätten. Es sei von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen.\n\n15 Eine solche Tatbestandswirkung ist in der ständigen Rechtsprechung des\nSenats anerkannt. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden\nTitel und Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg)\n71/17, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8; vom\n29. März 2019 - AnwZ (Brfg) 24/18, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020\n- AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 16; jeweils mwN).\n\n16 Die Forderungen der Fa. U. und der P. AG sind ausweislich\nder Mitteilung des Obergerichtsvollziehers S. durch einen vor dem Landgericht München I am 17. Februar 2014 geschlossenen Vergleich und eine Urkunde des Notars Dr. M. vom 20. Juli 2005 tituliert (vgl. S. 2 f. des\nangefochtenen Bescheides sowie S. 4, 6 des angefochtenen Urteils). Diesen Titeln kommt eine Tatbestandswirkung im Sinne der Senatsrechtsprechung zu. Soweit der Kläger gerichtlich die Feststellung begehrt, dass die zugrundeliegenden\nForderungen nicht (mehr) bestehen, bleibt dies für die Beurteilung des Vermögensverfalls jedenfalls solange ohne Bedeutung, als eine solche Feststellung\nnicht erfolgt.\n\n17 Im Übrigen handelt es sich bei den vorgenannten Forderungen und Vollstreckungstiteln nur um zwei (wenn auch ihrer Höhe nach erhebliche) von zahlreichen gegen den Kläger bestehenden Forderungen und Vollstreckungstiteln.\nVon einem Vermögensverfall des Klägers wäre daher auch dann auszugehen,\nwenn sie nicht berücksichtigt würden.\n\n18 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem\ndas Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n19 a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof dem Antrag des Klägers vom 10. November 2020 - ergänzt durch\nSchriftsatz vom 13. November 2020 - auf Verlegung des Termins zur mündlichen\nVerhandlung am 16. November 2020 nicht stattgegeben hat.\n\n20 aa) Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus \"erheblichen Gründen\" verlegt oder vertagt werden. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung\nstrenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017\n- AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16 mwN).\n\n21 bb) Der Kläger hat keine erheblichen Gründe für eine Terminverlegung im\nSinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Sein Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 war vielmehr offensichtlich unbegründet.\n\n22 Der Kläger war vom Anwaltsgerichtshof mit Verfügung vom 20. Oktober\n2020 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2020 geladen\nworden. Nach seiner Darstellung hatte er am 27. Oktober 2020 in Italien eine\nAutopanne, anlässlich derer ihm mitgeteilt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug binnen einer Woche wieder fahrbereit sei. Darauf habe er sich mit dem Zug\nan seinen Zweitwohnsitz nach G. begeben, wo er erfahren habe,\n\ndass sich die Reparatur verzögere. Erst am 10. November 2020 habe ihn die\nNachricht erreicht, dass das Fahrzeug wieder abgeholt werden könne. Nach seiner Rückkehr wäre aufgrund der Corona-Bestimmungen eine mindestens fünftägige Quarantäne in Deutschland erforderlich gewesen.\n\n23 Daraus ergibt sich ersichtlich kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den zunächst angekündigten Abholtermin für sein Fahrzeug eine Woche nach dem 27. Oktober 2020 in Italien\nabwarten durfte. Eine Abholung am 3. November 2020 hätte - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Quarantäne - einer Teilnahme an der Verhandlung vom 16. November 2020 nicht entgegengestanden. Nachdem sich die\nAbholung jedoch verzögerte, hätte der Kläger nicht länger zuwarten dürfen und\nsich - mit anderen Verkehrsmitteln - zurück nach Deutschland begeben müssen,\num an der Verhandlung vom 16. November 2020 teilzunehmen. Gründe, warum\nihm dies sowie eine Abholung des Fahrzeugs entweder durch eine andere Person oder zu einem späteren Termin nicht möglich gewesen sein sollte, hat er\nnicht vorgetragen.\n\n24 b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.\n\n25 aa) Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom\n16. November 2020 den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshof wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser über den Verlegungsantrag des\nKlägers vom 10. November 2020 bis einschließlich 16. November 2020, 13 Uhr,\n\nnicht entschieden habe, obwohl die mündliche Verhandlung am 16. November\n2020 um 13.30 Uhr beginnen solle. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag in der Verhandlung vom 16. November 2020 - unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - durch Beschluss verworfen, da dieser wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sei. Daraufhin hat der Klägervertreter in der mündlichen\nVerhandlung vom 16. November 2020 den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs erneut abgelehnt, weil er an der Entscheidung über den vorherigen Befangenheitsantrag mitgewirkt habe. Den zuletzt gestellten Ablehnungsantrag hat der\nKläger mit Anwaltsschriftsatz vom 18. November 2020 konkretisiert und weiter\nbegründet. Der Anwaltsgerichtshof hat das zweite Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 - ohne Mitwirkung des abgelehnten\nRichters - zurückgewiesen.\n\n26 bb) Die Verwerfung des mit Schriftsatz vom 16. November 2020 gestellten\n(ersten) Ablehnungsgesuches ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht objektiv willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG,\nNVwZ-RR 2008, 289, 290 zur Bedeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob\nein Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein\nBefangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde).\n\n27 (1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abschlägige Entscheidung über\nden Ablehnungsantrag als solcher. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch\nobjektiv willkürlich. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag vielmehr\nim Ergebnis zu Recht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.\n\n28 (a) Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren\nGesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung\noder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 mwN; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 13 mwN). Rechtsmissbräuchlich in diesem\nSinne ist auch ein der Erzwingung einer mit Recht abgelehnten Terminverlegung\ndienendes Ablehnungsgesuch (OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007, 1009 mwN; Zöller/G. Vollkommer aaO).\n\n29 (b) So liegt der Fall hier. Das mit Schriftsatz vom 16. November 2020 gestellte (erste) Ablehnungsgesuch des Klägers war rechtsmissbräuchlich in vorstehendem Sinne. Es wurde nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, und\ndiente ausschließlich der Erzwingung des - wie ausgeführt (siehe vorstehend\nzu a) - offensichtlich unbegründeten Antrags des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November 2020.\n\n30 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass über seinen Terminverlegungsantrag vom 10. November\n2020 bis kurz vor Beginn der Verhandlung vom 16. November 2020 nicht entschieden worden sei. Indes hat der Kläger durch sein Verhalten selbst maßgeblich dazu beitragen, dass der für die Entscheidung über seinen Verlegungsantrag\nzur Verfügung stehende Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung erheblich verkürzt worden ist. Obwohl ihm bereits mehrere Tage vor seinem Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 bewusst gewesen sein muss, dass sich\n\ndie Reparatur seines Fahrzeuges, derentwegen er sich weiterhin in Italien aufhielt, über die ursprünglich bis spätestens zum 3. November 2020 angekündigte\nFertigstellung hinaus verzögerte, kehrte er dennoch nicht nach Deutschland zurück, um auf diese Weise seine Teilnahme an dem ihm bekannten Verhandlungstermin vom 16. November 2020 sicherzustellen. Er hat stattdessen solange zugewartet, bis ihm aufgrund der Quarantäne-Bestimmungen eine Teilnahme an\ndem Termin nicht mehr möglich sein würde, und aufgrund dieser von ihm selbst\nherbeigeführten Entwicklung erst wenige Tage vor der Verhandlung den Verlegungsantrag vom 10. November 2020 gestellt. Dieser hat angesichts seiner - wie\nausgeführt - offensichtlichen Unbegründetheit zu dem kurzfristigen Hinweis des\nVorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2020 (Donnerstag) geführt, nach dem erhebliche Gründe zur Terminverlegung bisher nicht hinreichend\ndargelegt und glaubhaft gemacht waren.\n\n31 Die sodann dem Kläger bis zum 13. November 2020 (Freitag), 12 Uhr,\ngesetzte Frist zur Stellungnahme diente der Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass eine innerhalb dieser Frist bei Gericht eingehende ergänzende Begründung seines Terminverlegungsantrags vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigt werden würde.\nZwar ist ein Antrag auf Terminverlegung auch (kurz) förmlich noch vor Beginn\nder mündlichen Verhandlung zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (BSG, Beschlüsse vom 12. September 2019\n- B 9 V 53/18 B, BeckRS 2019, 26900 Rn. 14; vom 13. November 2012 - B 2 U\n269/12 B, juris Rn. 10 f. und vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 58/09 B, juris Rn. 8).\nKommt der Vorsitzende der danach bestehenden Pflicht zur Bescheidung eines\nTerminverlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht\nnach, liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts wegen der\n\nVersagung rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BSG, jeweils aaO).\n\n32 Vorliegend kann indes jedenfalls nicht von einem groben Verfahrensfehler\nausgegangen werden (vgl. Zöller/G. Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 24 zu groben\nVerfahrensverstößen als Grund für die Besorgnis der Befangenheit). Denn zum\neinen wurde über den Verlegungsantrag des Klägers, der ohnehin angesichts\ndes Verfahrensablaufs allenfalls kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung\nhätte beschieden werden können, bereits unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 vom Anwaltsgerichtshof entschieden. Zum anderen war dem Kläger - insofern abweichend von den Verfahren, die\nder Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zugrunde lagen - durch die fehlende Bescheidung des Antrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht\ndie Möglichkeit genommen, sich über seinen Prozessbevollmächtigten zur Sachund Rechtslage zu äußern. Sein Prozessbevollmächtigter war vielmehr in der\nmündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 anwesend. Schließlich konnte\nder Kläger nicht mit einer positiven Entscheidung über den Verlegungsantrag\nrechnen. Denn in dem ergänzenden Schriftsatz vom 13. November 2020 hat sein\nProzessbevollmächtigter nicht zu allen in der Verfügung des Vorsitzenden des\nAnwaltsgerichtshofs vom 12. November 2020 zum Ausdruck gebrachten Bedenken Stellung genommen. Dies gilt insbesondere für die Aufforderung zur Darlegung und Glaubhaftmachung, weshalb der Kläger in Kenntnis des Termins vom\n16. November 2020 und vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Bestimmungen in Bezug auf Risikogebiete das Fahrzeug persönlich abgeholt hat. Hierzu\nverhält sich das Schreiben vom 13. November 2020 nicht. Angesichts dessen\nkonnte der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass seinem Verlegungsantrag stattgegeben werden würde. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September\n\n2016 - AnwZ (Brfg) 34/16, juris Rn. 15 f. zu einem kurzfristig vor Verhandlungsbeginn gestellten Terminverlegungsantrag).\n\n33 Die - für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar - nicht grob verfahrensfehlerhaft erfolgte Nichtbescheidung des Verlegungsantrags vor Beginn der\nVerhandlung vom 16. November 2020 begründete nicht die Befangenheit des\nVorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs. Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache\nnicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern\nnicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021\n- III ZB 72/20, juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012,\n61 Rn. 9; jeweils mwN). Weshalb allein aus der mangelnden Bescheidung des\nVerlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsschutzbegehren herzuleiten sein soll, hat der Kläger weder in seinem Ablehnungsgesuch vom 16. November 2020 begründet noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n34 Vor diesem Hintergrund erscheint das vorgenannte Gesuch als rechtsmissbräuchlich. Es ist nur mit solchen Umständen begründet, die offensichtlich\neine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnten,\nund diente ersichtlich der Erzwingung des unbegründeten Antrags des Klägers\nauf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November 2020.\n\n35 (c) Der Anwaltsgerichtshof hat den Verlegungsantrag des Klägers auch\nnicht irrig als Vertagungsantrag im Sinne von § 227 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO\ni.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO behandelt. Dies ergibt\nsich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Bescheidung des Antrages durch Beschluss. Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen\nBeginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 227 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO; zu den\nBegriffen der Verlegung und Vertagung vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 227\nRn. 2 f.). In der Verhandlung konnte über diesen Antrag indes nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2016 aaO Rn. 5 f.). Ausweislich der als Beschluss protokollierten Entscheidungsform ist dies geschehen (zur Unterscheidung zwischen Beschlüssen\ndes erkennenden Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden vgl. Zöller/Feskorn, aaO, Vor § 300 Rn. 2 f.).\n\n36 (2) Die Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 16. November 2020\ngestellte (erste) Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich,\nweil an ihr der abgelehnte Richter mitgewirkt hat.\n\n37 (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt\nrechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772;\nSenat, Beschluss vom 2. Mai 2018 aaO; Zöller/G.Vollkommer aaO § 44 Rn. 17).\nDies ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.\n\n38 (b) Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches\nAblehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur\nangenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen\nauf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache\nmachen (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291).\n\n39 Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ein Eingehen auf den\nVerfahrensgegenstand war zur Entscheidung über das mit Schriftsatz vom\n16. November 2020 angebrachte (erste) Ablehnungsgesuch entbehrlich und ist\nin dem dieses Gesuch verwerfenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auch\nnicht erfolgt. Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, dass über seinen Terminverlegungsantrag vom 10. November 2020 nach Eingang seines Schriftsatzes vom 13. November 2020 (Freitag) bis kurz vor Beginn der Verhandlung am\n16. November 2020 (Montag) nicht entschieden worden sei. Aufgrund dieser Umstände ergab sich - wie ausgeführt - erkennbar kein grober Verfahrensfehler des\nVorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs, der im Hinblick auf ihn die Besorgnis der\nBefangenheit auch nur ansatzweise hätte rechtfertigen können. Auch in dem Ablehnungsgesuch wird nicht weiter ausgeführt, weshalb aus der mangelnden Bescheidung des Verlegungsantrags eine Voreingenommenheit des abgelehnten\nRichters gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsschutzbegehren folgen soll.\n\n40 Das Ablehnungsgesuch war mithin - wie ohne weitere Aktenkenntnis ersichtlich war (vgl. hierzu BVerfG aaO) - nur mit solchen Umständen begründet,\ndie eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnten, und diente ausschließlich der Erzwingung des offensichtlich unbegründeten\nAntrags des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. November\n2020. Vor diesem Hintergrund war - über eine bloß formale Prüfung hinaus - eine\nnähere inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes nicht erforderlich. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand des Ablehnungsgesuches war entbehrlich.\n\n41 Ein solches Eingehen ist in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom\n16. November 2020, mit dem er das (erste) Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen hat, auch nicht erfolgt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung\ndamit begründet, dass eine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht\nauf eine Rechtsauffassung oder Verfahrenshandlung gestützt werden könne. Damit hat er das Ablehnungsgesuch des Klägers lediglich einer formalen Überprüfung unterzogen und ist bereits aufgrund deren Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass der Befangenheitsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückzuweisen sei. Den konkret vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler hat der Anwaltsgerichtshof dagegen inhaltlich nicht näher geprüft. Soweit er ergänzend ausgeführt hat, die Verweigerung einer begehrten Terminverlegung rechtfertige regelmäßig nicht die Ablehnung nach § 42 ZPO, ist er auch\ndamit nicht über eine bloß formale Überprüfung in vorstehendem Sinne hinausund inhaltlich näher auf den Verfahrensgegenstand des Ablehnungsgesuches\neingegangen. Dies ist im Übrigen schon deshalb zu verneinen, weil das Ablehnungsgesuch nicht die Verweigerung einer Terminverlegung, sondern die Nichtbescheidung des entsprechenden Antrages zum Gegenstand hatte.\n\n42 Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof zur Begründung der Verwerfung des Ablehnungsgesuches nicht auf die mündlichen\nAusführungen zur Zurückweisung des Terminverlegungsantrages Bezug genommen. Der entsprechende Verweis unter Ziffer 2 der Gründe des Beschlusses vom\n16. November 2020 betrifft allein die Zurückweisung des Terminverlegungsantrages in Ziffer 2 und nicht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs in Ziffer 1 des\nTenors des Beschlusses.\n\n43 cc) Auch die Zurückweisung des in der Verhandlung vom 16. November\n2020 gestellten und mit Schriftsatz vom 18. November 2020 weiter begründeten\n(zweiten) Ablehnungsgesuches des Klägers durch den Anwaltsgerichtshof mit\nBeschluss vom 3. Dezember 2020 war nicht objektiv willkürlich und verstieß nicht\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kläger hat das zweite Ablehnungsgesuch\ndamit begründet, dass der Anwaltsgerichtshof unter Mitwirkung des Vorsitzenden\nentschieden habe. Letzteres war indes - wie ausgeführt - zulässig und begründet\ndaher ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.\n\nIII.\n\n44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nKau Merk\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 21.12.2020 - BayAGH I - 1 - 16/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-22/anwz-brfg-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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