{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR368.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-11-22","aktenzeichen":"5 StR 368/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 368/21\n\nvom\n22. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR368.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Juli 2021 aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 30 Fällen des Betruges zu\nzwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nichtanordnung der vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen\nMaßregel des § 64 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.\nNach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit vielen\nJahren illegale Betäubungsmittel und beging zahlreiche Straftaten, darunter auch\ndie verfahrensgegenständlichen, um seinen Konsum zu finanzieren. Weiter heißt\nes im Urteil: „Nun ist der Angeklagte einsichtig und bereit, seinen in der Vergangenheit kriminogen wirkenden schädlichen Rauschgiftkonsum durch eine vom\nRentenversicherungsträger finanzierte stationäre Langzeittherapie wirksam zu\nbekämpfen, was die Kammer befürwortet.“\n\n3 Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. § 246a StPO) prüfen müssen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Diese ginge\neiner Therapie nach § 35 BtMG nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019\n– 4 StR 367/19 mwN). Da das Landgericht die nach seinen Feststellungen naheliegende Maßregel nach § 64 StGB mit keinem Wort erwähnt, bedarf die Sache\ninsoweit neuer Verhandlung und Entscheidung; dass lediglich der Angeklagte\nRevision eingelegt hat, ist insoweit unerheblich (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\n4 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen\nsind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat schließt aus,\ndass das Landgericht bei Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB mildere\nStrafen verhängt hätte; diese können deshalb ebenfalls bestehen bleiben.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Zwickau, 15.07.2021 - 2 KLs 150 Js 25819/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-22/5-str-368-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-22/5-str-368-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:44.187356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-22/5-str-368-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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