{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR335.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-11-22","aktenzeichen":"5 StR 335/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 335/21\n\nvom\n22. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR335.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2021 wird\n\na) von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von\nmehr als 9.500 Euro sowie von der Einziehung der asservierten Polizeiweste (Barcode 50 500 293 083 78) abgesehen; insoweit entfällt die Einziehung;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung\ndahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 101.650 Euro, die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 9.500 Euro und die\nEinziehung der asservierten Feinwaage\n(Barcode 50 500 293 083 61) angeordnet sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von\nWertersatz in Höhe von 101.650 Euro“, die „erweiterte Einziehung von\n11.600 Euro“ sowie die Einziehung einer Feinwaage und einer Polizeiweste angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum\nAbsehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf\nlediglich die Rüge der Verletzung von § 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 261\nStPO, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe fehlerhaft die Ergebnisse der Beschlagnahme und Öffnung von Paketsendungen\nverwertet, da diese durch die Staatsanwaltschaft unter willkürlicher Missachtung\ndes Richtervorbehalts beschlagnahmt und geöffnet worden seien. Diese Rüge ist\nbereits nicht zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen vor, anhand derer der Senat prüfen kann,\nob der Anwendungsbereich der §§ 99, 100 StPO eröffnet ist. Dies versteht sich\nvorliegend auch nicht von selbst. Die Pakete befanden sich zum Zeitpunkt der\nBeschlagnahme im Gewahrsam der Firma M. B. E. , bei der der Angeklagte ein Postfach zur Verwahrung eingerichtet hatte. Dass diese Firma im\nSinne von § 4 Nr. 1 lit a) bis c) PostG Sendungen befördert, mithin geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt, § 99 StPO, ist damit nicht dargetan.\n\n3 2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von mehr als 9.500 Euro und der Einziehung der Polizeiweste abgesehen. Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020\n– 3 StR 349/19 mwN).\n\n4 3. Nach dem teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung hat\ndie auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldund des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.500 Euro zutreffend die erweiterte Einziehung\nvon Taterträgen nach § 73a StGB angeordnet. Sie hat sich tragfähig von der deliktischen Herkunft der Geldbeträge in Höhe von 5.200 Euro, 2.300 Euro und\n2.000 Euro überzeugt, die Erträge aber weder den verfahrensgegenständlichen\nnoch anderen konkret bestimmbaren Taten zuordnen können (zum Vorrang von\n§ 73 StGB vor § 73a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021\n– 5 StR 327/21 mwN).\n\n5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des\nnur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit\nden gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der\nKostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem\nAbsehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH,\nBeschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230 mwN).\n\nCirener Gericke RiBGH Dr. Berger\nist in den Ruhestand getreten.\nCirener\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 26.02.2021 - 626 KLs 2/20 6101 Js 389/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-22/5-str-335-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-22/5-str-335-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:44.159364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-22/5-str-335-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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