{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-09-22_3_StR_64_21_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"3 StR 64/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 64/21\n\nvom\n22. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) bb) und 2. auf dessen Antrag - am 22. September 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354\nAbs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9.\nder Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig\nist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n1. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich\ndie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen versuchten\nschweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren\nauf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe\nBedenken hinsichtlich der Strafzumessung bestehen.\n\n3 2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der im Fall II. 9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zur Folge. Die Bezeichnung der verbleibenden Taten als \"gemeinschaftlich\" begangen ist nicht erforderlich und kann entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 10. November\n2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2).\n\n4 3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann unbeschadet des Wegfalls\nder Einzelstrafe im Fall II. 9. der Urteilsgründe bereits deshalb keinen Bestand\nhaben, weil das Landgericht den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom\n7. Januar 2020 nicht mitgeteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit das\nFolgende ausgeführt:\n\n\"Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft,\nweil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal\nvom 7. Januar 2020 bereits erledigt ist. Das Revisionsgericht kann\ndaher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Geldstrafe zu Recht\ngem. § 55 Abs. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein\nHärteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Senat Beschl.\nv. 29.11.2011 - 3 StR 358/11, BeckRS 2012, 385; BGH Beschl.\nv. 9.11.2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 = BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20; LK/Rissing-van Saan/Scholze\n13. Aufl. § 55 Rn. 22).\n\nVon dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55\nStGB auch hinsichtlich der Tat vom 10. Januar 2020 (Ziffer 10. der\nUrteilsgründe) nicht vor, weil diese Tat nach dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal am 7. Januar 2020 begangen\nwurde. Es wären deshalb eine Gesamtstrafe und eine Einzelstrafe\nfür die Tat am 10. Januar 2020 zu bilden gewesen (LK/Rissing-van\nSaan/Scholze 13. Aufl. § 55 Rn. 14).\n\nDie Feststellungen können aufrechterhalten werden, da sie durch\nden zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Rechtsfehler\nim Zusammenhang mit der Anwendung des § 55 StGB nicht betroffen werden.\"\n\n5 Dem tritt der Senat bei.\n\n6 4. Der Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache unter Aufrechterhaltung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 354 Abs. 2 Satz 1,\n\n§ 353 Abs. 2 StPO). Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2020 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (23. September 2020) maßgebend ist (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018\n- 3 StR 245/18, juris Rn. 9; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 4 mwN).\n\n7 5. Der Senat ist an einer Entscheidung über die Revision des Angeklagten\nin dem nach erfolgter Teileinstellung verbleibenden Umfang durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nicht gehindert. Mit Blick darauf, dass in der Begründung der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2021 ausschließlich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zum Gegenstand gemacht wird, ist sein Antrag dahin zu verstehen, dass eine Aufhebung des Urteils\nlediglich in diesem Umfang erstrebt wird, obwohl in der Antragsformel der Zuschrift die weitergehende Aufhebung des gesamten Strafausspruchs als Antragsziel bezeichnet wird.\n\nSchäfer Paul Anstötz\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 23.09.2020 - 32 KLs - 722 Js 41/20 - 25/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-64-21-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-64-21-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.323147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-22/3-str-64-21-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-09-22","dockets":["3 StR 64/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.1","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-09-22_3_StR_64_21_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – 3 StR 64/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-64-21-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9.\nder Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig\nist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n1. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:54:48.323147+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}