{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-09-22_3_StR_64_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"3 StR 64/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 64/21\n\nvom\n22. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR64.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 22. September 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1\nanalog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9.\nder Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in\nneun Fällen schuldig ist.\n\n1. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine\nEinziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen versuchten\nschweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren\nauf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe\nBedenken hinsichtlich der Strafzumessung bestehen.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs\nsowie den Wegfall der im Fall II. 9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zur\nFolge. Die Bezeichnung der verbleibenden Taten als \"gemeinschaftlich\" begangen ist nicht erforderlich und kann entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 10. November 2020\n- 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten im Übrigen unberührt. Angesichts der nach der Teileinstellung bestehenbleibenden Freiheitsstra-\n\nfen von viermal einem Jahr und sechs Monaten sowie fünfmal einem Jahr und\ndrei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene\nStrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre erkannt hätte.\n\nSchäfer Paul Anstötz\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 23.09.2020 - 32 KLs - 722 Js 41/20 - 25/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-64-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-64-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.284383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-22/3-str-64-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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