{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-09-22_3_StR_441_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR441.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"3 StR 441/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 441/20\n\nvom\n22. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung\n\nECLI:DE:BGH:2021:220921B3STR441.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 12. August 2021 wird auf ihre Kosten verworfen. Ihre Gegenvorstellung gegen den vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. August 2021 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018\nnach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die ihr am 19. August 2021 bekannt\ngegebene Entscheidung hat sie am 26. August 2021 mit von drei ihrer Verteidiger\nverfasstem Schriftsatz Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und Gegenvorstellung erhoben.\n\n2 Die Verurteilte rügt insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ihres Rechts auf ein faires Verfahren\n(Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. c MRK) und\nder Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2\nGVG). Im Wesentlichen macht sie geltend, die in dem angefochtenen Beschluss\ndargelegte Begründung für die Mittäterschaft weiche von derjenigen im Urteil des\nOberlandesgerichts und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ab, der\nSenat habe seine Rechtsprechung zur Mittäterschaft - anders als die anderen\n\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs - geändert und trenne nun nicht mehr zwischen Beteiligungsform und übergeordneten gemeinsamen Zielen der Mitglieder\neiner terroristischen Vereinigung. Im Hinblick auf den \"Schutz vor Überraschungsentscheidungen\" habe der Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, auf die \"nunmehr geänderte\" Rechtsauffassung des Senats einzugehen. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision als offensichtlich\nunbegründet hätten nicht vorgelegen. Zudem habe die Verpflichtung bestanden,\n\"die Rechtsfrage der Kompensation dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen\" (§ 132 Abs. 2 GVG), ferner, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union darüber einzuholen, wie der unionsrechtliche \"Begriff der\n'kriminellen Vereinigung' ... auszulegen sei\" (Art. 267 Abs. 3 AEUV).\n\n3 2. Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.\n\n4 a) Die Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n5 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu\ndem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes\nVorbringen der Verurteilten übergangen. Sie hat im Revisionsverfahren umfangreich zur Frage ihrer mittäterschaftlichen Beteiligung vorgetragen. Der Senat hat\ndiese Rechtsausführungen bei seinen Beratungen gewürdigt, ihnen allerdings\naus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.\n\n6 Auch liegt kein anderweitiger Gehörsverstoß vor. Entgegen dem der\nRechtsbehelfsschrift zu entnehmenden Verständnis der die Revision verwerfenden Entscheidung ist der Senat bei der Beurteilung der Mittäterschaft weder von\nden tragenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgewichen, noch hat er seine Rechtsprechung geändert, die mit derjenigen der\n\nanderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs übereinstimmt. Auch auf das Kriterium eines objektiven Tatbeitrags hat der Senat nicht verzichtet (vgl. Rn. 61, 65);\nebenso wenig hat er eine Kompensation der Tatherrschaft durch das Tatinteresse vorgenommen. In den Gründen des Beschlusses ist vielmehr die Tatherrschaft der Verurteilten im Einzelnen dargelegt (vgl. Rn. 53 ff.). Zu einer näheren\nErläuterung dieser Gründe besteht hier kein Anlass.\n\n7 Danach kommt es nicht darauf an, dass das Revisionsgericht schon im\nGrundsatz nicht gehalten ist, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel auf\nseine Rechtsauffassung hinzuweisen (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020\n- 3 StR 233/19, juris Rn. 3 mwN).\n\n8 bb) Die weiteren geltend gemachten Verfassungsverstöße (Art. 2 Abs. 1,\nArt. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 GG) liegen ebenso wenig\nvor. Mangels Gehörsverstoßes sind sie im Rahmen der Entscheidung über den\nRechtsbehelf nach § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (s. BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2020 - 3 StR 233/19, juris Rn. 4 mwN). Insbesondere erschließt es\nsich nicht, wie die von der Verurteilten begehrte Auslegung des unionsrechtlichen\nBegriffs der \"kriminellen Vereinigung\" durch den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zur Bewertung der Stärke des Tatinteresses hätte beitragen können (vgl.\nRn. 64); in den Beschlussgründen ist dargelegt, dass und auf welche Weise nach\nden Urteilsfeststellungen das große Interesse der Verurteilten am jeweiligen Taterfolg wesentlich in ihrer - von Böhnhardt und Mundlos geteilten - politischideologischen Einstellung begründet war (vgl. Rn. 62 f.).\n\n9 b) Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.\n\n10 Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a\nStPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die\nRechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung\n\ngegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom\n30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19, juris Rn. 3 mwN).\n\nSchäfer Paul Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nOLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12 2 StE 8/12-2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-441-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-22/3-str-441-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.229457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-22/3-str-441-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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