{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220721B4STR200.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-07-22","aktenzeichen":"4 StR 200/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 200/20\n\nvom\n22. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:220721B4STR200.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 22. Juli 2021 gemäß § 154 Abs. 2\nStPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. November 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II. 2. a), II. 2. b) bb) und II. 2. b) cc) der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Adhäsionsausspruch aufgehoben und dahingehend geändert, dass von einer Entscheidung über\ndie Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der\n\nNebenklägerinnen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in fünf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des\nAdhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dieser in den Fällen II. 2. a), II. 2. b) bb)\nund II. 2. b) cc) der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines\nKindes verurteilt worden ist.\n\n3 Opfer eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann nach § 176 Abs. 1\nStGB nur eine Person unter 14 Jahren sein. Nach den Feststellungen beging der\nAngeklagte die Taten zu Lasten der am 1989 geborenen Geschädigten „nach dem Urlaub auf Rhodos und vor dem Geschwistertreffen 2003“. Der\n\nUrteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, wann das Geschwistertreffen im\nJahr 2003 stattfand. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Taten bereits 14 Jahre alt war.\n\n4 2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von drei Einzelstrafen von einmal sechs Monaten und zweimal zehn Monaten\nzur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, einmal zehn\nMonaten, zweimal zwei Jahren, dreimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie\nzweimal drei Jahren aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n5 3. Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil es gänzlich an einer Begründung für die Verurteilung des Angeklagten fehlt. Darüber hinaus weicht der Tenor der Adhäsionsentscheidung von dem Urteil ab, das die\nStrafkammer in der Hauptverhandlung verkündet hat. Infolgedessen ist die\nAdhäsionsentscheidung aufzuheben und das Urteil dahin abzuändern, dass von\neiner Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird (§ 406 StPO).\n\n6 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos. Das gilt auch, soweit die Revision rügt, es liege\nein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, weil das Landgericht\nden Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung\ndes Angeklagten nicht ausreichend begründet habe. Insoweit gilt:\n\n7 a) Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei Verkündung des Beschlusses,\nder die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt,\n\nanzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.\nDie Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1951 ‒ 1 StR\n464/51, BGHSt 1, 334, 336; vom 9. Dezember 1981 ‒ 3 StR 368/81, BGHSt 30,\n298, 303) und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil\nvom 10. Mai 1995 ‒ 3 StR 145/95, StV 1996, 135; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl.,\n§ 174 GVG Rn. 4). Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter\nAusschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom\n9. Februar 1977 ‒ 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 120; vom 9. Dezember 1981\n‒ 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303). Sofern für die Zuhörer im Gerichtssaal\nohne weiteres erkennbar war, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss\nbeziehen sollte, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine\nandere Entscheidung in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass bei\nFehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d.\n§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt. Angesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und\nnicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. BGH,\nUrteil vom 9. Juni 1999 ‒ 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschluss vom\n26. Juli 2001 ‒ 3 StR 239/01).\n\n8 b) So liegt der Fall hier. Zwar enthält der Beschluss keinen ausreichenden\nHinweis auf den Ausschlussgrund. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht\nführt aber hier nicht zur Aufhebung des Urteils.\n\n9 Nach dem aus dem Protokoll ersichtlichen Verfahrensablauf war zweifelsfrei erkennbar, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss bezog. Der Verteidiger des Angeklagten stellte den Antrag, „aufgrund der Wahrung der Privatund Intimsphäre des Angeklagten die Öffentlichkeit bei der Vernehmung des Angeklagten auszuschließen.“ Nach halbstündiger Unterbrechung der Hauptverhandlung, Zurückweisung anderer Anträge des Angeklagten, Verlesen des Anklagesatzes mit dem Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a., Belehrung des Angeklagten und dessen Erklärung, dass er aussagen\nmöchte, verkündete die Strafkammer den Beschluss, „auf Antrag des Verteidigers“ die Öffentlichkeit „während der Vernehmung des Angeklagten“ auszuschließen. Bei diesem Verfahrensablauf war eindeutig zu erkennen, dass bei der\nanstehenden Einlassung des Angeklagten auch Umstände aus dessen persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung dessen\nschutzwürdige Interessen verletzen würden (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Beschluss nimmt ausdrücklich auf den kurz zuvor gestellten Antrag der Verteidigung\nund die unmittelbar bevorstehende Vernehmung des Angeklagten Bezug, woraus sich dies ergibt. Der Erkennbarkeit des Grundes für den Öffentlichkeitsausschluss stehen weder der halbstündige Zeitraum zwischen der Antragstellung\nund der Verkündung des Beschlusses noch die zwischenzeitliche Ablehnung der\nanderen Anträge des Angeklagten entgegen. Vielmehr war der Ausschlussgrund\noffensichtlich.\n\n10 Der Senat kann auch sicher ausschließen, dass in dieser Verfahrenskonstellation eine andere Entscheidung der Strafkammer in Betracht kam. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zwingend, wenn er von der Person beantragt wird,\nderen Lebensbereich betroffen ist (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG).\n\n11 5. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen hat\nder Senat der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionsklägerinnen damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nSiegen, LG, 07.11.2019 ‒ 42 Js 661/18 21 KLs 27/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-22/4-str-200-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-22/4-str-200-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.764086+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-22/4-str-200-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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