{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-06-22_X_ZR_73_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621UXZR73.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"X ZR 73/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 73/19 Verkündet am:\n22. Juni 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:220621UXZR73.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2019 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 845 207 (Streitpatents), das am 13. April 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität\nvom 13. April 2006 angemeldet wurde und ein Trinkwassersystem sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems betrifft. Patentanspruch 1, auf den\nfünfzehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, und Patentanspruch 17 lauten:\n\n1. Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle (22) aus einem öffentlichen\nTrinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2), mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges (2) hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12)\nführende Ringleitungen (10), die von dem Strang (2) abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den Strang (2) münden, wobei\njede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach Art einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur (44) mündet, gekennzeichnet durch mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges\n(2) angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil (28, 30), und mit\neiner mit dem Spülventil (28, 30) verbundenen Abgabestelle (32), welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei\ndas mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil (28, 30) derart\nausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28, 30) eine eine\nSpülströmung bewirkende Strömung in dem Strang (2) und den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt wird.\n\n17. Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems nach einem der Ansprüche 1 bis 16, in dem durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines\nStranges (2) vorgesehenen steuerbaren Spülventils (28) in dem Strang (2)\neine Strömung erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28) eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14)\nund der Mündung (16) einer jeden Ringleitung (10) des Stranges erzeugt wird,\ndurch welche in der zugeordneten Ringleitung (10) eine Spülströmung erzeugt\nwird.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht ausführbar offenbart und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der\nerteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt\ndie Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte verteidigt das\nStreitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem weiteren Hilfsantrag.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Wassersystem in einem Gebäude zur\nVersorgung mit Trinkwasser.\n\n6 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, im Stand der Technik\nseien Trinkwassersysteme mit vertikal verlaufenden Steigrohren oder horizontal\nverlaufenden Stockwerkssträngen bekannt, von denen Leitungen zu einzelnen\nNasszellen abgingen. Hierbei sei nachteilig, dass bei fehlender Entnahme von\nTrinkwasser an einem Verbraucher das Wasser in der Leitung stagniere. Die Entnahme an einem in Strömungsrichtung vorderen Verbraucher führe lediglich zu\neiner Durchströmung des in diesen Bereich führenden Leitungsabschnitts. In den\nübrigen Abschnitten drohe das Wasser zu verkeimen.\n\n7 2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, dem Risiko einer\nVerkeimung bei geringer Entnahme zu begegnen.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung des\nPatentanspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1.1 Trinkwassersystem mit\n1.2 einer Übergabestelle (22) aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz,\n1.3 einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2),\n1.4 mehreren Ringleitungen (10),\n1.4.a die in Erstreckungsrichtung des Strangs (2)\nhintereinander angeordnet sind,\n1.4.b jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12)\nführen,\n1.4.c die von dem Strang (2) abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den\nStrang (2) münden,\n\n1.5 wobei jede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach\nArt einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur (44) mündet,\n1.6 mit mindestens einem Spülventil (28, 30),\n1.6.a das an einem in Strömungsrichtung hinteren Ende\ndes Stranges (2) angeordnet und\n1.6.b steuerbar motorgetrieben ist,\n1.7 mit einer Abgabestelle (32),\n1.7.a die mit dem Spülventil (28, 30) verbunden ist und\n1.7.b die verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,\n1.8 wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene\nSpülventil (28, 30) derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28, 30) eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang (2) und\nden daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt\nwird.\n\n9 4. Patentanspruch 17 schützt ein Verfahren, das - ungeachtet der in\nvielerlei Hinsicht abweichenden sprachlichen Formulierung - von einer solchen\nVorrichtung Gebrauch macht und dessen Schutzfähigkeit deshalb keiner abweichenden Beurteilung unterliegt.\n\n10 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.\n\n11 a) Stockwerk- bzw. Steigrohrstränge im Sinne von Merkmal 1.3 sind\nRohrleitungen, von denen Verbindungsleitungen zu den Entnahmestellen oder\nweitere Stränge abgehen.\n\n12 Nach der Beschreibung des Streitpatents ist ein Stockwerksstrang insbesondere ein horizontal verlaufendes Rohr, das eine Gruppe oder sämtliche Zimmer eines Stockwerks mit Trinkwasser versorgt. Ein Steigrohr verbindet verschiedene Stockwerke miteinander und erstreckt sich üblicherweise ausschließlich in\nder Vertikalen (Abs. 3).\n\n13 Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist damit nicht zwingend\nausgeschlossen, dass einzelne kurze Abschnitte abweichend von der Horizontalen oder Vertikalen verlaufen. Auch ansonsten gibt Patentanspruch 1 nicht näher\nvor, wie die Stränge im Einzelnen ausgestaltet sind.\n\n14 Mittelbare Vorgaben zur Ausgestaltung der Stränge ergeben sich jedoch,\nwie noch näher darzulegen sein wird, aus dem Zusammenspiel der Merkmalsgruppen 1.4, 1.5 und 1.6.\n\n15 b) Die in Merkmalsgruppe 1.4 vorgesehenen Ringleitungen zu den\nEntnahmestellen ermöglichen es, in der Verbindungsleitung zu einer Entnahmestelle auch dann einen Wasserfluss zu bewirken, wenn die betreffende Entnahmestelle nicht benutzt wird.\n\n16 Um dies zu gewährleisten, sieht Merkmal 1.5 vor, dass die Stelle, an der\ndie Ringleitung wieder in den Strang mündet, nach Art einer Drossel ausgestaltet\nist. Hierdurch wird der Druck im Bereich der Mündung herabgesetzt, so dass ein\nTeil des im Strang fließenden Wassers als Spülströmung in die Ringleitung umgeleitet wird (Abs. 17).\n\n17 Durch diese Ausgestaltung werden alle an einem Strang angeschlossenen\nRingleitungen durchströmt, wenn zumindest eine der stromabwärts davon an den\nStrang angeschlossenen Entnahmestellen genutzt wird. Durch Öffnen der letzten\nan den Strang angeschlossenen Entnahmestelle wird folglich der gesamte\nStrang nebst allen daran angeschlossenen Ringleitungen durchspült.\n\n18 c) Das in Merkmalsgruppe 1.6 vorgesehene Spülventil ermöglicht es,\ndiesen Vorgang zu automatisieren.\n\n19 Dieses Ventil ist nach Merkmal 1.6.b steuerbar motorgetrieben. Dies bedeutet, dass es durch ein Stellsignal betätigt werden kann. Ausreichend ist auch\nein mittelbar steuerbares Ventil, etwa eine Toilettenspülung mit Spülkasten und\nSchwimmer, die durch ein Stellsignal ausgelöst werden kann und durch den\n\nSchwimmer wieder geschlossen wird (Abs. 10). Nicht ausreichend ist demgegenüber ein Ventil, das nur manuell betätigt werden kann.\n\n20 d) Aus dem Zusammenspiel der Merkmalsgruppen 1.4, 1.5 und 1.6\nergibt sich, dass die Stränge im Sinne von Merkmal 1.3 so ausgestaltet sein müssen, dass die Strömung bei der Nutzung einer Entnahmestelle eine vordefinierte\nRichtung aufweist. Ausgeschlossen ist damit eine Anordnung der Stränge als\nRingleitung, bei der eine Entnahmestelle je nach Betriebszustand aus der einen\noder aus der anderen Richtung versorgt wird.\n\n21 Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Strängen und Ringleitungen in den Merkmalen 1.3 und 1.4, aus der Anforderung in Merkmal 1.4.c, wonach die Mündung in Strömungsrichtung hinter dem Abzweig am Strang angeordnet ist, und aus Merkmal 1.6.a, wonach das steuerbare Ventil an einem hinteren Ende des Stranges angeordnet ist. Alle diese Merkmale setzen voraus,\ndass es eine feste Reihenfolge gibt, in der die Ringleitungen mit Abzweig und\nMündung im Strömungsrichtung angeordnet sind.\n\n22 Dies steht in Einklang mit den im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispielen. Diese sehen durchweg eine definierte Strömungsrichtung vor. Diese\nist schon deshalb erforderlich, weil die bei den Beispielen eingesetzte Spülarmatur mit einer Drossel im Sinne von Merkmal 1.5 nur bei dieser Strömungsrichtung\nihre Wirkung entfalten kann. Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel sind die einzelnen Stockwerksstränge zwar an ihrem Ende mit einer gemeinsamen Leitung (26) verbunden. Hier ist eine Umkehr der Strömungsrichtung\njedoch ausgeschossen, weil die am Ende der einzelnen Stränge angeordneten\nVentile (28.1 bis 28.4) nur jeweils für sich geöffnet werden, um die Ringleitungen\nin den einzelnen Bereichen nacheinander zu spülen. Entbehrlich sind diese Ventile nur, wenn durch einen hydraulischen Abgleich eine Durchspülung sämtlicher\nStränge erzielt werden kann (Abs. 30).\n\n23 e) Patentanspruch 1 enthält keine Vorgaben dazu, wieviel Wasser\ndurch einen Spülvorgang in das Abwassernetz fließen muss. Insbesondere ist\nkein kompletter Austausch des Wassers im gesamten System gefordert. Ebenso\nwenig enthält Anspruch 1 konkrete Maßgaben zu dem Intervall oder Regelkreis,\nmit dem das Ventil geöffnet und geschlossen wird.\n\n24 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n25 Der Gegenstand des Streitpatents sei ausführbar offenbart. Aus dem\nStand der Technik sei bekannt gewesen, dass durch Einsatz von Drosseln eine\nDruckdifferenz und damit eine Spülströmung erzeugt werden könne. Zum allgemeinen Fachwissen habe es auch gehört, diese Funktion mit einer einstellbaren\nDrossel im Sinne von Patentanspruch 14 zu verwirklichen und an den Abzweigen\nund Mündungen der Ringleitungen zusätzlich Vollstrom-Absperrventile im Sinne\nvon Patentanspruch 15 vorzusehen.\n\n26 Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Das Erzeugen einer Spülströmung\nin den Ringleitungen und im Strang durch Öffnen des steuerbaren Ventils werde\nin den Anmeldungsunterlagen anhand eines Ausführungsbeispiels beschrieben.\nDurch die Strömung im Strang werde hierbei zwangsläufig auch das dort befindliche Wasser ausgetauscht.\n\n27 Der Gegenstand des Streitpatents sei neu.\n\n28 Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2005 024 252 (E1) zeige keine Steigoder Stockwerksstränge, sondern ausschließlich Ringleitungen, weshalb Merkmal 1.3 nicht offenbart sei. Zudem sei auch die Merkmalsgruppe 1.6 nicht vorhanden.\n\n29 Die deutsche Offenlegungsschrift 100 31 854 (E2) offenbare weder einen\nStockwerks- noch einen Steigrohrstrang. Zudem sei kein Ventil mit den in Merkmal 1.6 genannten Eigenschaften offenbart.\n\n30 Dem Gegenstand des Streitpatents fehle es auch nicht an der erforderlichen Erfindungshöhe.\n\n31 Ausgehend vom deutschen Gebrauchsmuster 93 02 446 (D1), das ein\nWassersystem mit den Merkmalen 1 bis 1.5 zeige, habe keine Veranlassung bestanden, ein dort nicht gezeigtes motorbetriebenes Spülventil vorzusehen.\n\n32 Die US-Patentschrift 7 221 281 (E3) offenbare ebenfalls kein steuerbares\nVentil im Sinne von Merkmal 1.6.b. Die Entgegenhaltung lasse auch keinen Bedarf für eine zusätzliche Spülmöglichkeit erkennen.\n\n33 Die japanische Offenlegungsschrift 1990-74734 (E10) zeige ein Trinkwassersystem mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5, nicht aber ein steuerbares, motorgetriebenes Spülventil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.6. Ein solches sei auch nicht\nerforderlich, da über eine Umlaufverbindung eine Zirkulation erzeugt werde.\n\n34 Das deutsche Gebrauchsmuster 89 15 477 (D2) zeige eine Einrichtung\nzur Versorgung mit Reinstwasser. Ein Spülventil sei bei dieser Vorrichtung nicht\nvorhanden. Weil das Reinstwasser bereits kontinuierlich umgewälzt werde, habe\nauch keine Veranlassung bestanden, zusätzliche Mittel für eine Zwangsdurchspülung vorzusehen.\n\n35 Eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 100 31 854\n(E2) mit der deutschen Offenlegungsschrift 43 41 898 (E13) habe den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahegelegt. Die E2 zeige nur den\nTeilaspekt, eine Strömung auch dann zu erzeugen, wenn in der Ringleitung\nselbst kein Wasser verbraucht werde. Sie enthalte jedoch keine Anregung, eine\nsolche Spülströmung unabhängig von der Nutzung einer Wasserzapfstelle zu er-\n\nzeugen. Hierzu werde der Fachmann auch nicht durch E13 angeregt. Diese offenbare zwar ein steuerbares, motorgetriebenes Ventil. Dieses diene jedoch nur\nder Reinigung eines Filters.\n\n36 Auch eine Kombination der Entgegenhaltungen E10 und E13 könne die\npatentgemäße Lehre nicht nahelegen. In E10 werde es als nachteilig beschrieben, wenn Wasser über lange Zeit in den Leitungen stehe. E10 zeige hierfür eine\nVorrichtung, die neben einem das zugeführte Wasser aufnehmenden Tank noch\neinen hochgestellten Tank für hochgepumptes Wasser aufweise und das Ablassen von Filterrückständen durch eine Auslassöffnung ermögliche. Hierbei werde\nkein Spülstrom im Sinne des Streitpatents erzeugt. E13 ermögliche eine automatisierte Filterreinigung. Daraus ergebe sich keine Anregung zum Austausch von\nabgestandenem Wasser.\n\n37 Ausgehend von E9 habe der Gegenstand des Streitpatents auch bei einer\nKombination mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 32 837 (E14) nicht nahegelegen.\n\n38 Schließlich lege auch eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 033 770 (E20) mit E9 den Gegenstand des Streitpatents nicht\nnahe. Der in E20 offenbarte Einsatz von warmem und kaltem Wasser mit automatischer Mischung für Klosetts könne der Vermehrung von Keimen in wenig\nbenutzten Warmwasserleitungen entgegenwirken. Bei dieser Vorgehensweise\nwürden jedoch nur die Zuführleitungen bis zur Spüleinrichtung durchströmt, nicht\njedoch Stichleitungen, mit denen vorgelagerte Entnahmestellen verbunden\nseien. Ringleitungen im Sinne von Merkmal 1.4 seien in E20 nicht vorgesehen.\nWeiterhin sei in E20 nicht angelegt, ein nachgeordnetes steuerbares Spülventil\nim Sinne der Merkmale 1.6 bis 1.6.b anzuordnen, um damit eine der Entkeimung\ndes gesamten Wassersystems dienende Durchspülung des gesamten Strangs\ngewährleisten zu können. Deshalb habe auch keine Veranlassung bestanden,\nergänzend E9 heranzuziehen. Auch aus E9 ergebe sich keine Anregung, ein\nsteuerbares, nachgeordnetes Ventil am Ende eines Stockwerks zu installieren,\n\neinen Spülstrom im gesamten Strang zu erzeugen und das zur Spülung verwendete Wasser in das Entsorgungsnetz abzuleiten. Der Ersatz von Stichleitungen\ndurch Ringleitungen werde durch E9 ebenfalls nicht nahegelegt.\n\n39 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n40 1. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Patentgericht die\nErfindung als ausführbar offenbart angesehen.\n\n41 Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Spülventils gemäß Merkmal 1.8.\n\n42 Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist zur Erzeugung\neiner Spülströmung im Sinne von Merkmal 1.8 nicht nur ein Ventil notwendig,\nsondern auch die in Merkmal 1.5 vorgesehene drosselnde Spülarmatur an der\nMündung der Ringleitungen in den Strang. Entgegen der Auffassung der Berufung steht dieser in der Beschreibung des Streitpatents aufgezeigte Zusammenhang der Ausführbarkeit von Merkmal 1.8 nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich\nvielmehr, dass es ausreicht, wenn das Spülventil zwischen einer geöffneten und\neiner geschlossenen Stellung wechseln kann und in geöffneter Stellung eine\nStrömung erzeugt wird, die die zum Spülen erforderliche Menge an Wasser durch\ndie Leitungen fördert.\n\n43 2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der\nursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\n44 Die insoweit von der Berufung geltend gemachte Abweichung, wonach die\nin der Anmeldung formulierten Ansprüche eine Strömung im Strang und eine\ndadurch bewirkte Spülströmung in den Ringleitungen vorsehen, während Merkmal 1.8 eine Spülströmung in beiden Komponenten verlangt, sind schon deshalb\nunerheblich, weil der geschützte Gegenstand jedenfalls in der Beschreibung der\nAnmeldung (Abs. 13) unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Unabhängig davon geht auch aus Anspruch 1 der Anmeldung hervor,\ndass die Strömung im Strang ebenfalls die Funktion einer Spülströmung hat.\n\n45 3. Daraus ergibt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat,\nzugleich, dass das Streitpatent die Priorität der deutschen Patentanmeldung\n10 2006 017 807 (A6) zu Recht in Anspruch nimmt. Diese enthält in Abs. 11 die\ngleichen Ausführungen wie die Anmeldung des Streitpatents in Abs. 13).\n\n46 4. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist. Keine der gegen die Neuheit vorgebrachten Entgegenhaltungen offenbart eine Kombination der Merkmale 1.6.a und\n1.6.b.\n\n47 a) In den insoweit von der Berufung angeführten Entgegenhaltungen\nD1, E3, E9 und E10 fehlt es an der Offenbarung eines steuerbaren Ventils im\nSinne von Merkmal 1.6.b.\n\n48 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ein Ventil nur dann steuerbar im\nSinne von Merkmal 1.6.b, wenn es mittels eines Stellsignals angesteuert werden\nkann. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich hierbei nicht um\neine inhärente Eigenschaft, die jedem Ventil zukommt. Ein Ventil, das nur manuell verstellbar ist, verwirklicht Merkmal 1.6.b nicht.\n\n49 b) Ob E1 mit den beispielhaft als Verbrauchern dargestellten Haushaltsgeräten (Geschirrspüler und Waschmaschine) ein steuerbares Ventil im\nSinne von Merkmal 1.6.b offenbart, kann dahingestellt bleiben. Diese Entgegenhaltung zeigt jedenfalls nicht, dass ein solches Ventil am Ende eines Stranges\nangeordnet ist, wie dies nach Merkmal 1.6.a erforderlich ist.\n\n50 E1 offenbart eine Anordnung, bei der Entnahmestellen in den einzelnen\nStockwerken jeweils an eine Ringleitung angeschlossen sind. Diese Ringleitungen sind ihrerseits an eine Ringleitung angeschlossen, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist.\n\n51 In der übergeordneten Ringleitung 6 ist damit keine feste Strömungsrichtung vorgegeben. Je nach Entnahmesituation können die zu den Entnahmestellen führenden Ringleitungen aus der einen oder anderen Richtung oder aus beiden Richtungen mit Wasser versorgt werden. Hierdurch kann zwar durch Nutzung jeder Entnahmestelle eine Strömung im gesamten System erzeugt werden.\nEs fehlt aber an einer festgelegten Reihenfolge, anhand der ein bestimmtes Ventil als am Ende eines Stranges angeordnet angesehen werden könnte.\n\n52 Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Offenbarung von\nMerkmal 1.6.a nicht aus, dass innerhalb des Rings (6) aus theoretischer Sicht\nletztlich jedes Ventil als am Ende eines Stranges angeordnet angesehen werden\nkönnte. Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert das Streitpatent eine vorgegebene Reihenfolge, anhand der die Frage, wo sich das Ende eines Stranges\nbefindet, nachgeordnet ist, unabhängig von der jeweiligen Betriebssituation beurteilt werden kann.\n\n53 c) Eine Kombination der Merkmale 1.6.a und 1.6.b ist auch in E11\nnicht offenbart.\n\n54 E11 offenbart den Anschluss von Hydranten an eine Hauptleitung mittels\neiner Ringleitung, die so ausgestaltet ist, dass vier bis fünf Prozent des die Hauptleitung durchströmenden Wassers die Ringleitung durchspült. Alternativ können\nauch Wohnungen angeschlossen werden.\n\n55 Ob sich schon aus der Erwähnung von Wohnungen ein Hinweis auf Haushaltsgeräte ergibt und ob dies zur Offenbarung eines steuerbaren Ventils im\nSinne von Merkmal 1.5.b ausreicht, kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auch E11 offenbart jedenfalls nicht die Anordnung eines solchen\nVentils am Ende eines Stranges.\n\n56 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer\nTätigkeit.\n\n57 a) Ausgehend von D1 hat diese Lehre nicht nahegelegen.\n\n58 aa) D1 betrifft ein Frischwassernetz mit Haupt- und Ringleitungen.\n\n59 D1 führt aus, im damaligen Stand der Technik sei bekannt gewesen, die\nHauptleitung ebenfalls als Ringleitung auszubilden und mittels eines ständigen\nWasserstroms zu durchspülen sowie an den abstromseitigen Mündungen der zu\n\nEntnahmestellen führenden Ringleitungen den Leitungsquerschnitt der Hauptleitung zu verengen. D1 kritisiert, mit der Verengung des Leitungsquerschnitts sei\nein hydraulischer Verlust verbunden, der bei der letzten Entnahmestelle zu einem\nunzureichenden Flüssigkeitsdruck führen könne.\n\n60 Zur Lösung schlägt D1 vor, von Verengungen im Bereich der abstromseitigen Mündungen abzusehen und stattdessen Erweiterungen im Bereich der zustromseitigen Abzweigungen der Ringleitungen vorzusehen.\n\n61 bb) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, sind damit die\nMerkmale 1.1 bis 1.5 offenbart, nicht aber die Merkmale 1.6 bis 1.8.\n\n62 cc) Es kann offenbleiben, inwiefern Veranlassung bestand, das Wassersystem mit einem motorgetriebenen Ventil zu verbinden. Jedenfalls bestand\nkeine Veranlassung, ein Ventil vorzusehen, das im Sinne von Merkmal 1.6.b\nsteuerbar ist, um Wasser unabhängig von der Nutzung einer Entnahmestelle an\ndas Entsorgungsnetz abgeben zu können.\n\n63 b) Auch ausgehend von E2 hat sich die Lehre des Patentanspruchs 1\nnicht in naheliegender Weise ergeben.\n\n64 aa) E2 befasst sich mit dem Problem, das Verkeimen von Trinkwasser\nbei fehlender Wasserabnahme zu verhindern.\n\n65 Zur Lösung schlägt E2 vor, die Anschlussleitung mit zwei parallel zueinander verlegten Strängen auszugestalten, an denen unterschiedliche Drücke anliegen, und die beiden Stränge erst unmittelbar vor einem Verbraucher miteinander\nzu verbinden, so dass eine ständige Strömung durch die Anschlussleitungen\nmöglich ist.\n\n66 bb) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist damit eine Möglichkeit offenbart, eine Strömung aufrechtzuerhalten, ohne dass eine Entnahmestelle genutzt wird. Eine Anregung, dieses System um ein steuerbares Ventil zu\nergänzen, ergibt sich daraus nicht.\n\n67 cc) Weitergehende Anregungen ergeben sich insoweit auch nicht aus\nE13.\n\n68 E13 betrifft eine Hauswasseranlage mit einem Einlass für Frischwasser\nund einem Auslass für Brauchwasser, zwischen denen eine Filtereinrichtung sowie eine Druckregulierung angeordnet sind. Die Anlage umfasst ein elektrisch\ngesteuertes Ventil, das angefallenen Schmutz während eines elektrisch gesteuerten Reinigungsvorgangs ablassen kann (Sp. 3 Z. 35-55).\n\n69 Die Hauswasseranlage gemäß E13 wird unmittelbar nach der Übergabestelle angeordnet, um sämtliches Frischwasser filtern zu können. Daraus ergibt\nsich keine Anregung, bei einem System nach dem Vorbild von E2 ein vergleichbares Ventil an der letzten Entnahmestelle anzuordnen, um die in E2 als vorteilhaft bezeichnete ständige Strömung automatisiert auslösen und unterbrechen zu\nkönnen.\n\n70 c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch durch eine Kombination von E10 und E13 nicht nahegelegt.\n\n71 aa) E10 betrifft ein Wassersystem in Gebäuden wie etwa einem Hochhaus.\n\n72 Das System umfasst einen am Boden angeordneten Tank zur Speicherung des von der Übergabestelle zugeführten Wassers sowie einen im Dachbereich angeordneten Tank, in den das Wasser vom unteren Tank hochgepumpt\nwird. In solchen Systemen könne es zu Minderungen der Wasserqualität kommen, wenn Entnahmestellen längere Zeit nicht genutzt werden.\n\n73 Zur Lösung schlägt E10 vor, die Hauptleitung (8) um ein Umlaufrohr (10)\nzu ergänzen, das zurück zu einem der beiden Tanks führt. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n74 Dieses Beispiel umfasst einen Umlaufwasserfilter (11) und einen Aktivfilter\n(12) (E10' S. 3). Der Umlauffilter weist ein Ventil und eine Auslassöffnung auf,\num gefilterte Fremdkörper entsorgen zu können (E10' S. 4 li. Sp.).\n\n75 In einem weiteren Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt ist, wird das Wasser in Ringleitungen zu den Entnahmestellen und sodann wieder in den Strang geleitet.\n\n76 bb) Damit ist, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ein\nsteuerbares Ventil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.6 weder offenbart noch nahegelegt.\n\n77 E10 enthält keine näheren Angaben dazu, wie die Auslassöffnung (28) für\nden Umlauffilter (11) betätigt wird. Dies mag es nahegelegt haben, für diesen\nZweck ein steuerbares Ventil einzusetzen, wie es für das Reinigen von Filtern in\nE13 offenbart ist.\n\n78 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich jedoch auch\ndaraus keine Anregung, das steuerbare Ventil so auszugestalten, dass es nicht\nnur zur Reinigung des Filters, sondern zum Erzeugen einer Spülströmung\ninnerhalb des Strangs (8) eingesetzt werden kann. Eine solche Spülströmung\nergibt sich bei der in E10 offenbarten Anlage schon durch die Rückführung des\nWassers in einen der beiden Tanks. Diese bildet nach dem dort vorgeschlagenen\nKonzept den maßgeblichen Faktor zur Vermeidung einer Verkeimung. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Ausführungen in E10 nicht entnehmen, dass eine\nÖffnung des am Umlauffilter (11) vorgesehenen Ventils diese Strömung in nennenswertem Einfluss beeinflusst. Angesichts der bereits vorhandenen Strömung\nbestand auch kein Anlass, diese Wirkung durch Entnahme von Wasser über die\nAuslassöffnung (28) hervorzurufen oder zu verstärken.\n\n79 d) Schließlich hat sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch\nnicht in naheliegender Weise aus einer Kombination von E9 und E20 ergeben.\n\n80 aa) E9 betrifft die Anordnung von Rohrleitungen zur Zuführung von\nWarmwasser.\n\n81 Die Entgegenhaltung kritisiert, die im damaligen Stand der Technik üblichen Stichleitungen seien häufig so lang, dass die Temperatur darin bei fehlender Entnahme für eine zu große Wassermenge sinke (E9' Abs. 2 f.). Zur Lösung\nschlägt E9 Ringleitungen mit einem Einfließteil (T) vor, wie sie in der nachfolgend\nwiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt sind.\n\n82 bb) Daraus ergibt sich keine Anregung, das System um ein steuerbares\nVentil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.6 zu ergänzen.\n\n83 cc) Aus E20 ergibt sich keine weitergehende Anregung.\n\n84 E20 betrifft eine Wasserzuleitung für die Spüleinrichtung einer Toilette und\ngeht hierfür von Spüleinrichtungen aus, denen sowohl Kalt- als auch Warmwasser zugeführt und in denen beides miteinander vermischt werden kann (Abs. 7).\nDie E20 kritisiert, dass sich das Warmwasser in langen Zuführleitungen abkühlen\nund unter Umständen das Kaltwasser erwärmen kann (Abs. 17).\n\n85 Zur Lösung schlägt E20 vor, mittels automatisierter Stellmittel das Kaltund das Warmwasser temperaturabhängig der Spüleinrichtung einer Toilette zuzuführen. Hierdurch könne in vielen Fällen auf eine Rückführleitung für das\nWarmwasser und eine Pumpe zur Erzeugung einer Zwangszirkulation verzichtet\nwerden (Abs. 44), weil das abgekühlte Warmwasser regelmäßig abgeleitet und\ndamit zugleich genutzt werden könne (Abs. 18).\n\n86 Daraus ergab sich keine Veranlassung, ein steuerbares Ventil, wie es in\nE20 zur Versorgung einer Toilette eingesetzt wird, bei einem Wasserleitungssystem nach dem Vorbild von E9 dazu einzusetzen, eine Spülströmung zu erzeugen.\n\n87 Bei E20 dient die Ventilsteuerung dem Zweck, eine unnötige Zirkulation\nvon warmem Wasser zu vermeiden und dieses stattdessen möglichst effizient an\nden dafür vorgesehenen Entnahmestellen zu verwenden. Das Konzept der E9\nzielt hingegen darauf, durch Ringleitungen, die an möglichst alle Entnahmestellen heranreichen, das Wasser in möglichst großem Umfang entlang der Entnahmestellen zirkulieren zu lassen. Damit stehen sich die Konzepte der E9 und E20\ndiametral gegenüber und bieten keine Anregung für eine Kombination.\n\n88 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2019 - 7 Ni 18/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/x-zr-73-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/x-zr-73-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.780881+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-22/x-zr-73-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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