{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-06-22_X_ZR_72_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621UXZR72.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"X ZR 72/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 72/19 Verkündet am:\n22. Juni 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:220621UXZR72.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2019 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2006 017 807 (Streitpatents), das am 13. April 2006 angemeldet wurde und ein Trinkwassersystem\nsowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems betrifft. Patentanspruch 1, auf den sechzehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, und Patentanspruch 18 lauten:\n\n1. Wassersystem mit einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2) und mehreren jeweils von dem Strang (2) an einem Abzweig (14) abgehenden und in\nStrömungsrichtung dahinter über eine Mündung (16) an den Strang angeschlossenen Ringleitungen (10), die jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) führen, wobei die Ringleitungen (10), der Abzweig (14) und die\nMündung (16) der jeweiligen Ringleitung (10) derart ausgebildet sind, dass\nbei Entnahme von Trinkwasser an einer an den Strang angeschlossenen\nEntnahmestelle (12) durch eine Strömung in dem Strang zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) an einer in Strömungsrichtung der Entnahmestelle (12) vorgelagerten Ringleitung (10) des Stranges eine Druckdifferenz erzeugt wird, durch welche zwischen dem Abzweig (14) und der\nMündung (16) eine Druckdifferenz erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet,\ndass das Wassersystem als Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle\n(22) aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz versehen ist und\nein den Ringleitungen nachgeordnetes steuerbares Ventil (28, 30) aufweist,\ndas im geöffneten Zustand eine eine Spülströmung bewirkende Strömung\nin dem Strang erzeugt und das Trinkwassersystem mit einer Abgabestelle\n(32) für verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz\nverbindet.\n\n18. Verfahren zum Austausch von in einem Strang (2) und in von dem Strang\n(2) jeweils an einem Abzweig (14) abgehenden und in Strömungsrichtung\ndahinter über eine Mündung (16) an den Strang (2) angeschlossenen Ringleitungen (10) stehendem Wasser eines Trinkwassersystems, bei dem\ndurch Öffnen eines steuerbaren Ventils (28, 30) in dem Strang (2) eine Strömung erzeugt wird, durch welche zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) eine Druckdifferenz erzeugt wird, durch welche in der jeweiligen\nzugeordneten Ringleitung (10) eine Spülströmung erzeugt wird, und bei dem\ndas Ventil (28, 30) so lange geöffnet wird, bis abgestandenes Wasser in dem\nStrang (2) und in den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) ausgetauscht ist.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht ausführbar offenbart und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der\nerteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt\ndie Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte verteidigt das\nStreitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem weiteren Hilfsantrag.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Wassersystem in einem Gebäude zur\nVersorgung mit Trinkwasser.\n\n6 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, im Stand der Technik\nseien Reinstwassersysteme mit einem ringförmigen Strang bekannt, von dem\nmehrere Ringleitungen abgingen und die einen Wasseraufbereiter sowie einen\nReinstwasserumwälzer aufwiesen. Die Ringleitungen gingen über einen Abzweig\nvom Strang ab und führten über eine Mündung wieder in diesen zurück. Zwischen\nAbzweig und Mündung werde eine Druckdifferenz erzeugt, die bei einer Strömung im Strang eine Strömung in der Ringleitung bewirke. Bei solchen Systemen\nstagniere das Wasser zumindest in Teilen der Leitung, wenn kein Wasser durch\neinen Verbraucher entnommen werde, so dass Verkeimung drohe.\n\n7 2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, dem Risiko einer\nVerkeimung bei geringer Entnahme zu begegnen.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung des\nPatentanspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1.1 Wassersystem mit\n1.2 einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2) und\n1.3 mehreren Ringleitungen (10),\n1.3.a die jeweils von dem Strang (2) an einem Abzweig (14)\nabgehen und in Strömungsrichtung dahinter über eine\nMündung (16) an den Strang angeschlossen sind,\n1.3.b die jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) führen, wobei\n1.3.c die Ringleitungen (10), der Abzweig (14) und die Mündung (16) der jeweiligen Ringleitung (10) derart ausgebildet sind, dass bei Entnahme von Trinkwasser an einer\nan den Strang angeschlossenen Entnahmestelle (12)\ndurch eine Strömung in dem Strang zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) an einer in Strömungsrichtung der Entnahmestelle (12) vorgelagerten Ringleitung (10) des Stranges eine Druckdifferenz erzeugt wird,\ndurch welche zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) eine Druckdifferenz erzeugt wird,\n1.4 wobei das Wassersystem als Trinkwassersystem mit einer\nÜbergabestelle (22) aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz versehen ist und\n1.5 ein Ventil (28, 30) aufweist,\n1.5.a das den Ringleitungen nachgeordnet ist,\n1.5.b das steuerbar ist,\n1.5.c das im geöffneten Zustand eine eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang erzeugt und\n1.5.d das Trinkwassersystem mit einer Abgabestelle (32) für\nverbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz verbindet.\n\n9 4. Patentanspruch 18 schützt ein Verfahren, das - ungeachtet der in\nvielerlei Hinsicht abweichenden sprachlichen Formulierung - von einer solchen\nVorrichtung Gebrauch macht und dessen Schutzfähigkeit deshalb keiner abweichenden Beurteilung unterliegt.\n\n10 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.\n\n11 a) Stockwerk- bzw. Steigrohrstränge im Sinne von Merkmal 1.2 sind\nRohrleitungen, von denen Verbindungsleitungen zu den Entnahmestellen oder\nweitere Stränge abgehen.\n\n12 Nach der Beschreibung des Streitpatents ist ein Stockwerksstrang insbesondere ein horizontal verlaufendes Rohr, das eine Gruppe oder sämtliche Zimmer eines Stockwerks mit Trinkwasser versorgt. Ein Steigrohr verbindet verschiedene Stockwerke miteinander und erstreckt sich üblicherweise ausschließlich in\nder Vertikalen (Abs. 6).\n\n13 Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist damit nicht zwingend\nausgeschlossen, dass einzelne kurze Abschnitte abweichend von der Horizontalen oder Vertikalen verlaufen. Auch ansonsten gibt Patentanspruch 1 nicht näher\nvor, wie die Stränge im Einzelnen ausgestaltet sind.\n\n14 Mittelbare Vorgaben zur Ausgestaltung der Stränge ergeben sich jedoch,\nwie noch näher darzulegen sein wird, aus dem Zusammenspiel der Merkmalsgruppen 1.3 und 1.5.\n\n15 b) Die in Merkmalsgruppe 1.3 vorgesehenen Ringleitungen zu den\nEntnahmestellen ermöglichen es, in der Verbindungsleitung zu einer Entnahmestelle auch dann einen Wasserfluss zu bewirken, wenn die betreffende Entnahmestelle nicht benutzt wird.\n\n16 Um dies zu gewährleisten, sieht Merkmal 1.3.c die Erzeugung einer Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) vor. Diese muss so\nausgestaltet sein, dass am Abzweig (14) ein höherer Druck herrscht als an der\nMündung (16), so dass ein Teil des im Strang fließenden Wassers in die Ringleitung umgeleitet wird.\n\n17 Durch diese Ausgestaltung werden alle an einem Strang angeschlossenen\nRingleitungen durchströmt, wenn zumindest eine der stromabwärts davon an den\nStrang angeschlossenen Entnahmestellen genutzt wird. Durch Öffnen der letzten\nan den Strang angeschlossenen Entnahmestelle wird folglich der gesamte\nStrang nebst allen daran angeschlossenen Ringleitungen durchspült.\n\n18 c) Das in Merkmalsgruppe 1.5 vorgesehene Ventil ermöglicht es, diesen Vorgang zu automatisieren.\n\n19 aa) Dieses Ventil ist nach Merkmal 1.5.b steuerbar.\n\n20 Dies bedeutet, dass es durch ein Stellsignal betätigt werden kann. Als Beispiel führt die Beschreibung des Streitpatents ein motorgetriebenes Ventil an,\ndessen Stellmotor mit einem elektrischen Signal in Gang gesetzt werden kann\n(Abs. 9). Ausreichend ist auch ein mittelbar steuerbares Ventil, etwa eine Toilettenspülung mit Spülkasten und Schwimmer, die durch ein Stellsignal ausgelöst\nwerden kann und durch den Schwimmer wieder geschlossen wird (Abs. 14).\nNicht ausreichend ist demgegenüber ein Ventil, das nur manuell betätigt werden\nkann.\n\n21 bb) Nach Merkmal 1.5.a ist das Ventil den Ringleitungen nachgeordnet.\n\n22 Durch diese Vorgabe ist gewährleistet, dass durch Öffnen des Ventils alle\nRingleitungen aufgrund des oben aufgezeigten Effekts durchspült werden.\n\n23 d) Aus dem Zusammenspiel der Merkmalsgruppen 1.3 und 1.5 ergibt\nsich, dass die Stränge im Sinne von Merkmal 1.2 so ausgestaltet sein müssen,\ndass die Strömung bei der Nutzung einer Entnahmestelle eine vordefinierte Richtung aufweist. Ausgeschlossen ist damit eine Anordnung der Stränge als Ringleitung, bei der eine Entnahmestelle je nach Betriebszustand aus der einen oder\naus der anderen Richtung versorgt wird.\n\n24 Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Strängen und Ringleitungen in den Merkmalen 1.2 und 1.3, aus der Anforderung in Merkmal 1.3.a, wonach die Mündung in Strömungsrichtung hinter dem Abzweig am Strang angeordnet ist, aus Merkmal 1.3.c, das eine in Strömungsrichtung vorgelagerte Ringleitung voraussetzt, und aus Merkmal 1.5.a, wonach das steuerbare Ventil den\nRingleitungen nachgeordnet ist. Alle diese Merkmale setzen voraus, dass es eine\nfeste Reihenfolge gibt, in der die Ringleitungen mit Abzweig und Mündung im\nStrömungsrichtung angeordnet sind.\n\n25 Dies steht in Einklang mit den im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispielen. Diese sehen durchweg eine definierte Strömungsrichtung vor. Diese\nist schon deshalb erforderlich, weil die bei den Beispielen eingesetzte Kombination aus Abzweig und Mündung nur bei dieser Strömungsrichtung die in Merkmal\n1.3.c vorgesehene Wirkung entfalten kann. Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel sind die einzelnen Stockwerksstränge zwar an ihrem Ende mit\neiner gemeinsamen Leitung (26) verbunden. Hier ist eine Umkehr der Strömungsrichtung jedoch ausgeschossen, weil die am Ende der einzelnen Stränge\nangeordneten Ventile (28.1 bis 28.4) nur jeweils für sich geöffnet werden, um die\nRingleitungen in den einzelnen Bereichen nacheinander zu spülen. Entbehrlich\nsind diese Ventile nur, wenn durch einen hydraulischen Abgleich eine Durchspülung sämtlicher Stränge erzielt werden kann (Abs. 39).\n\n26 e) Patentanspruch 1 enthält keine Vorgaben dazu, wieviel Wasser\ndurch einen Spülvorgang in das Abwassernetz fließen muss. Insbesondere ist\nkein kompletter Austausch des Wassers im gesamten System gefordert. Ebenso\nwenig enthält Anspruch 1 konkrete Maßgaben zu dem Intervall oder Regelkreis,\nmit dem das Ventil geöffnet und geschlossen wird.\n\n27 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n28 Der Gegenstand des Streitpatents sei ausführbar offenbart. Aus dem\nStand der Technik sei bekannt gewesen, dass die nach Merkmal 1.3.c erforderliche Druckdifferenz zum Beispiel mit Hilfe von Drosseln erzeugt werden könne.\nZum allgemeinen Fachwissen habe es auch gehört, diese Funktion mit einer einstellbaren Drossel im Sinne von Patentanspruch 14 zu verwirklichen und an den\nAbzweigen und Mündungen der Ringleitungen zusätzlich Vollstrom-Absperrventile im Sinne von Patentanspruch 15 vorzusehen.\n\n29 Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Zwar spreche Patentanspruch 1 anders als Anspruch 1 der Patentanmeldung nicht an, dass die Ringleitungen in\nErstreckungsrichtung des Stranges hintereinander anzuordnen seien. Eine solche Anordnung ergebe sich gleichwohl indirekt aus Merkmal 1.3.c. Die nach Patentanspruch 1 mögliche Anordnung zusätzlicher Ringleitungen sei auch in der\nAnmeldung nicht ausgeschlossen und in den bereits dort enthaltenen Figuren 3\nund 5 sogar eindeutig offenbart.\n\n30 Der Gegenstand des Streitpatents sei neu.\n\n31 Das deutsche Gebrauchsmuster 93 02 446 (D1) offenbare die Merkmale 1.1 bis 1.4, jedoch keine Ventile gemäß der Merkmalsgruppe 1.5.\n\n32 Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2005 024 252 (E1) zeige keine Steigoder Stockwerksstränge, sondern ausschließlich Ringleitungen, weshalb Merkmal 1.2 nicht offenbart sei. Zudem sei auch die Merkmalsgruppe 1.5 nicht vorhanden.\n\n33 Die US-Patentschrift 7 221 281 (E3) offenbare ebenfalls kein steuerbares\nVentil im Sinne von Merkmal 1.5.b.\n\n34 In der japanischen Offenlegungsschrift 2000-192520 (E9) sei Merkmalsgruppe 1.5 nicht offenbart.\n\n35 Die japanische Offenlegungsschrift 1990-74734 (E10) zeige ein Trinkwassersystem mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4, nicht aber ein steuerbares Ventil im\nSinne der Merkmalsgruppe 1.5.\n\n36 Die US-amerikanische Patentschrift 6 705 344 (E11) zeige in den Figuren 1 und 4 eine Vielzahl von Ringleitungen. Die Schrift offenbare jedoch kein\nsteuerbares, nachgeordnetes Ventil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.5.\n\n37 Dem Gegenstand des Streitpatents fehle es auch nicht an der erforderlichen Erfindungshöhe.\n\n38 Ausgehend vom deutschen Gebrauchsmuster 89 15 477 (D2), das eine\nReinstwasservorrichtung mit einer kontinuierlichen Umwälzung zeige, habe keine\nVeranlassung bestanden, ein dort nicht gezeigtes steuerbares Ventil vorzusehen.\n\n39 Eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift\n100 31 854 (E2) mit der deutschen Offenlegungsschrift 43 41 898 (E13) habe\nden Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahegelegt. Die E2 zeige nur\nden Teilaspekt, eine Strömung auch dann zu erzeugen, wenn in der Ringleitung\nselbst kein Wasser verbraucht werde. Sie enthalte jedoch keine Anregung, eine\n\nsolche Spülströmung unabhängig von der Nutzung einer Wasserzapfstelle zu erzeugen. Hierzu werde der Fachmann auch nicht durch E13 angeregt. Diese offenbare zwar ein steuerbares, motorgetriebenes Ventil. Dieses diene jedoch nur\nder Reinigung eines Filters.\n\n40 Auch eine Kombination der Entgegenhaltungen E10 und E13 könne die\npatentgemäße Lehre nicht nahelegen. In E10 werde es als nachteilig beschrieben, wenn Wasser über lange Zeit in den Leitungen stehe. E10 zeige hierfür eine\nVorrichtung, die neben einem das zugeführte Wasser aufnehmenden Tank noch\neinen hochgestellten Tank für hochgepumptes Wasser aufweise und das Ablassen von Filterrückständen durch eine Auslassöffnung ermögliche. Hierbei werde\nkein Spülstrom im Sinne des Streitpatents erzeugt. E13 ermögliche eine automatisierte Filterreinigung. Daraus ergebe sich keine Anregung zum Austausch von\nabgestandenem Wasser.\n\n41 Schließlich lege auch eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 033 770 (E20) mit E9 den Gegenstand des Streitpatents nicht\nnahe. Der in E20 offenbarte Einsatz von warmem und kaltem Wasser mit automatischer Mischung für Klosetts könne der Vermehrung von Keimen in wenig\nbenutzten Warmwasserleitungen entgegenwirken. Bei dieser Vorgehensweise\nwürden jedoch nur die Zuführleitungen bis zur Spüleinrichtung durchströmt, nicht\njedoch Stichleitungen, mit denen vorgelagerte Entnahmestellen verbunden\nseien. Ringleitungen im Sinne von Merkmal 1.3 seien in E20 nicht vorgesehen.\nWeiterhin sei in E20 nicht angelegt, ein nachgeordnetes steuerbares Spülventil\nim Sinne der Merkmale 1.5 bis 1.5.b anzuordnen, um damit eine der Entkeimung\ndes gesamten Wassersystems dienende Durchspülung des gesamten Strangs\ngewährleisten zu können. Deshalb habe auch keine Veranlassung bestanden,\nergänzend E9 heranzuziehen. Auch aus E9 ergebe sich keine Anregung, ein\nsteuerbares, nachgeordnetes Ventil am Ende eines Stockwerks zu installieren,\n\neinen Spülstrom im gesamten Strang zu erzeugen und das zur Spülung verwendete Wasser in das Entsorgungsnetz abzuleiten. Der Ersatz von Stichleitungen\ndurch Ringleitungen werde durch E9 ebenfalls nicht nahegelegt.\n\n42 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n43 1. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Patentgericht die\nErfindung als ausführbar offenbart angesehen.\n\n44 Dies gilt auch für die Merkmale 1.3.c und 1.5.c, die eine Strömung und\neine damit korrespondierende Druckdifferenz voraussetzen. Wie das Patentgericht zutreffend ausführt, war dem Fachmann bekannt, wie er einen diesen Merkmalen entsprechenden Strömungsverlauf bewirken kann. Die relativ komplizierte\nsprachliche Fassung von Merkmal 1.3.c steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Funktion dieses Merkmals hinreichend deutlich aus der Beschreibung ergibt.\n\n45 2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der\nursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\n46 Insofern bedurfte es nicht einer ausdrücklichen Festlegung in Patentanspruch 1, die Ringleitungen hintereinander anzuordnen, wie dies noch der in der\nAnmeldung entworfene Patentanspruch zum Ausdruck bringt. Das Patentgericht\nhat zutreffend entschieden, dass sich aus Merkmal 1.3.c zwingend eine solche\nHintereinanderreihung ergibt und dass schon in der Anmeldung offenbart ist, zusätzlich einzelne Ringleitungen parallel zueinander anzuordnen.\n\n47 3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist. Keine der gegen die Neuheit vorgebrachten Entgegenhaltungen offenbart eine Kombination der Merkmale 1.5.a und\n1.5.b.\n\n48 a) In den insoweit von der Berufung angeführten Entgegenhaltungen\nD1, E3, E9 und E10 fehlt es an der Offenbarung eines steuerbaren Ventils im\nSinne von Merkmal 1.5.b.\n\n49 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ein Ventil nur dann steuerbar im\nSinne von Merkmal 1.5.b, wenn es mittels eines Stellsignals angesteuert werden\nkann. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich hierbei nicht um\neine inhärente Eigenschaft, die jedem Ventil zukommt. Ein Ventil, das nur manuell verstellbar ist, verwirklicht Merkmal 1.5.b nicht.\n\n50 b) Ob E1 mit den beispielhaft als Verbrauchern dargestellten Haushaltsgeräten (Geschirrspüler und Waschmaschine) ein steuerbares Ventil im\nSinne von Merkmal 1.5.b offenbart, kann dahingestellt bleiben. Diese Entgegenhaltung zeigt jedenfalls nicht, dass ein solches Ventil allen Strängen nachgeordnet ist, wie dies nach Merkmal 1.5.a erforderlich ist.\n\n51 E1 offenbart eine Anordnung, bei der Entnahmestellen in den einzelnen\nStockwerken jeweils an eine Ringleitung angeschlossen sind. Diese Ringleitungen sind ihrerseits an eine Ringleitung angeschlossen, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist.\n\n52 In der übergeordneten Ringleitung 6 ist damit keine feste Strömungsrichtung vorgegeben. Je nach Entnahmesituation können die zu den Entnahmestellen führenden Ringleitungen aus der einen oder anderen Richtung oder aus beiden Richtungen mit Wasser versorgt werden. Hierdurch kann zwar durch Nutzung jeder Entnahmestelle eine Strömung im gesamten System erzeugt werden.\n\nEs fehlt aber an einer festgelegten Reihenfolge, anhand der ein bestimmtes Ventil als den Ringleitungen nachgeordnet angesehen werden könnte.\n\n53 Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Offenbarung eines\nden Ringleitungen nachgeordneten Ventils nicht aus, dass innerhalb des Rings\n(6) aus theoretischer Sicht letztlich jedes Ventil als in Strömungsrichtung nachgeordnet angesehen werden könnte. Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert\ndas Streitpatent eine vorgegebene Reihenfolge, anhand der die Frage, welchen\nRingleitungen ein Ventil nachgeordnet ist, unabhängig von der jeweiligen Betriebssituation beurteilt werden kann.\n\n54 c) Eine Kombination der Merkmale 1.5.a und 1.5.b ist auch in E11\nnicht offenbart.\n\n55 E11 offenbart den Anschluss von Hydranten an eine Hauptleitung mittels\neiner Ringleitung, die so ausgestaltet ist, dass vier bis fünf Prozent des die Hauptleitung durchströmenden Wassers die Ringleitung durchspült. Alternativ können\nauch Wohnungen angeschlossen werden.\n\n56 Ob sich schon aus der Erwähnung von Wohnungen ein Hinweis auf Haushaltsgeräte ergibt und ob dies zur Offenbarung eines steuerbaren Ventils im\nSinne von Merkmal 1.5.b ausreicht, kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auch E11 offenbart jedenfalls nicht die Anordnung eines solchen\nVentils an einer Stelle, die den Ringleitungen nachgeordnet ist.\n\n57 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer\nTätigkeit.\n\n58 a) Ausgehend von D2 war der geschützte Gegenstand nicht naheliegend.\n\n59 aa) D2 betrifft eine Anlage zur Versorgung mit Reinstwasser.\n\n60 Im damaligen Stand der Technik bekannte Systeme wiesen eine Ringleitung auf, von der die Leitungen zu den Entnahmestellen abzweigen. Von den\nEntnahmestellen führt eine Mindestmengenleitung zurück zur Ringleitung, um einen Durchfluss auch ohne Nutzung der Entnahmestelle zu ermöglichen.\n\n61 Eine solche Anordnung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n62 D2 schlägt vor, die Mindestmengenleitung in einem Bereich in die Ringleitung einmünden zu lassen, in der ein geringerer Druck besteht. Hierzu kann eine\nVenturidüse eingesetzt werden, wie sie schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist.\n\n63 bb) Hieraus ergibt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat,\nkeine Anregung, im Bereich der letzten Entnahmestelle ein steuerbares Ventil im\nSinne der Merkmalsgruppe 1.5 anzuschließen.\n\n64 b) Auch ausgehend von E2 hat sich die Lehre des Patentanspruchs 1\nnicht in naheliegender Weise ergeben.\n\n65 aa) E2 befasst sich mit dem Problem, das Verkeimen von Trinkwasser\nbei fehlender Wasserabnahme zu verhindern.\n\n66 Zur Lösung schlägt E2 vor, die Anschlussleitung mit zwei parallel zueinander verlegten Strängen auszugestalten, an denen unterschiedliche Drücke anliegen, und die beiden Stränge erst unmittelbar vor einem Verbraucher miteinander\nzu verbinden, so dass eine ständige Strömung durch die Anschlussleitungen\nmöglich ist.\n\n67 bb) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist damit eine Möglichkeit offenbart, eine Strömung aufrechtzuerhalten, ohne dass eine Entnahmestelle genutzt wird. Eine Anregung, dieses System um ein steuerbares Ventil zu\nergänzen, ergibt sich daraus nicht.\n\n68 cc) Weitergehende Anregungen ergeben sich insoweit auch nicht aus\nE13.\n\n69 E13 betrifft eine Hauswasseranlage mit einem Einlass für Frischwasser\nund einem Auslass für Brauchwasser, zwischen denen eine Filtereinrichtung sowie eine Druckregulierung angeordnet sind. Die Anlage umfasst ein elektrisch\ngesteuertes Ventil, das angefallenen Schmutz während eines elektrisch gesteuerten Reinigungsvorgangs ablassen kann (Sp. 3 Z. 35-55).\n\n70 Die Hauswasseranlage gemäß E13 wird unmittelbar nach der Übergabestelle angeordnet, um sämtliches Frischwasser filtern zu können. Daraus ergibt\nsich keine Anregung, bei einem System nach dem Vorbild von E2 ein vergleichbares Ventil an der letzten Entnahmestelle anzuordnen, um die in E2 als vorteilhaft bezeichnete ständige Strömung automatisiert auslösen und unterbrechen zu\nkönnen.\n\n71 c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch durch eine Kombination von E10 und E13 nicht nahegelegt.\n\n72 aa) E10 betrifft ein Wassersystem in Gebäuden wie etwa einem Hochhaus.\n\n73 Das System umfasst einen am Boden angeordneten Tank zur Speicherung des von der Übergabestelle zugeführten Wassers sowie einen im Dachbereich angeordneten Tank, in den das Wasser vom unteren Tank hochgepumpt\nwird. In solchen Systemen könne es zu Minderungen der Wasserqualität kommen, wenn Entnahmestellen längere Zeit nicht genutzt werden.\n\n74 Zur Lösung schlägt E10 vor, die Hauptleitung (8) um ein Umlaufrohr (10)\nzu ergänzen, das zurück zu einem der beiden Tanks führt. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n75 Dieses Beispiel umfasst einen Umlaufwasserfilter (11) und einen Aktivfilter\n(12) (E10' S. 3). Der Umlauffilter weist ein Ventil und eine Auslassöffnung auf,\num gefilterte Fremdkörper entsorgen zu können (E10' S. 4 li. Sp.).\n\n76 In einem weiteren Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt ist, wird das Wasser in Ringleitungen zu den Entnahmestellen und sodann wieder in den Strang geleitet.\n\n77 bb) Damit ist, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ein\nsteuerbares Ventil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.5 weder offenbart noch\nnahegelegt.\n\n78 E10 enthält keine näheren Angaben dazu, wie die Auslassöffnung (28) für\nden Umlauffilter (11) betätigt wird. Dies mag es nahegelegt haben, für diesen\nZweck ein steuerbares Ventil einzusetzen, wie es für das Reinigen von Filtern in\nE13 offenbart ist.\n\n79 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich jedoch auch\ndaraus keine Anregung, das steuerbare Ventil so auszugestalten, dass es nicht\nnur zur Reinigung des Filters, sondern zum Erzeugen einer Spülströmung\ninnerhalb des Strangs (8) eingesetzt werden kann. Eine solche Spülströmung\nergibt sich bei der in E10 offenbarten Anlage schon durch die Rückführung des\nWassers in einen der beiden Tanks. Diese bildet nach dem dort vorgeschlagenen\nKonzept den maßgeblichen Faktor zur Vermeidung einer Verkeimung. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Ausführungen in E10 nicht entnehmen, dass eine\nÖffnung des am Umlauffilter (11) vorgesehenen Ventils diese Strömung in nennenswertem Einfluss beeinflusst. Angesichts der bereits vorhandenen Strömung\nbestand auch kein Anlass, diese Wirkung durch Entnahme von Wasser über die\nAuslassöffnung (28) hervorzurufen oder zu verstärken.\n\n80 d) Schließlich hat sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch\nnicht in naheliegender Weise aus einer Kombination von E9 und E20 ergeben.\n\n81 aa) E9 betrifft die Anordnung von Rohrleitungen zur Zuführung von\nWarmwasser.\n\n82 Die Entgegenhaltung kritisiert, die im damaligen Stand der Technik üblichen Stichleitungen seien häufig so lang, dass die Temperatur darin bei fehlender Entnahme für eine zu große Wassermenge sinke (E9' Abs. 2 f.). Zur Lösung\nschlägt E9 Ringleitungen mit einem Einfließteil (T) vor, wie sie in der nachfolgend\nwiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt sind.\n\n83 bb) Daraus ergibt sich keine Anregung, das System um ein steuerbares\nVentil im Sinne der Merkmalsgruppe 1.5 zu ergänzen.\n\n84 cc) Aus E20 ergibt sich keine weitergehende Anregung.\n\n85 E20 betrifft eine Wasserzuleitung für die Spüleinrichtung einer Toilette und\ngeht hierfür von Spüleinrichtungen aus, denen sowohl Kalt- als auch Warmwasser zugeführt und in denen beides miteinander vermischt werden kann (Abs. 7).\nDie E20 kritisiert, dass sich das Warmwasser in langen Zuführleitungen abkühlen\nund unter Umständen das Kaltwasser erwärmen kann (Abs. 17).\n\n86 Zur Lösung schlägt E20 vor, mittels automatisierter Stellmittel das Kaltund das Warmwasser temperaturabhängig der Spüleinrichtung einer Toilette zuzuführen. Hierdurch könne in vielen Fällen auf eine Rückführleitung für das\nWarmwasser und eine Pumpe zur Erzeugung einer Zwangszirkulation verzichtet\nwerden (Abs. 44), weil das abgekühlte Warmwasser regelmäßig abgeleitet und\ndamit zugleich genutzt werden könne (Abs. 18).\n\n87 Daraus ergab sich keine Veranlassung, ein steuerbares Ventil, wie es in\nE20 zur Versorgung einer Toilette eingesetzt wird, bei einem Wasserleitungssystem nach dem Vorbild von E9 dazu einzusetzen, eine Spülströmung zu erzeugen.\n\n88 Bei E20 dient die Ventilsteuerung dem Zweck, eine unnötige Zirkulation\nvon warmem Wasser zu vermeiden und dieses stattdessen möglichst effizient an\nden dafür vorgesehenen Entnahmestellen zu verwenden. Das Konzept der E9\nzielt hingegen darauf, durch Ringleitungen, die an möglichst alle Entnahmestellen heranreichen, das Wasser in möglichst großem Umfang entlang der Entnahmestellen zirkulieren zu lassen. Damit stehen sich die Konzepte der E9 und E20\ndiametral gegenüber und bieten keine Anregung für eine Kombination.\n\n89 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2019 - 7 Ni 17/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/x-zr-72-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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