{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-06-22_XIII_ZB_92_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB92.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"XIII ZB 92/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 92/20\n\nvom\n\n22. Juni 2021\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB92.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 3. Dezember 2020 im Kostenpunkt aufgehoben, soweit über\ndie Kosten des Haftaufhebungsverfahrens entschieden worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des\nAmtsgerichts Mönchengladbach vom 12. Oktober 2020 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2020\nbis zum 4. Dezember 2020 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Person des Vertrauens des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am\n5. August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. März 2017 abgelehnt wurde. Die Abschiebung nach Pakistan bei Nichterfüllung der Ausreisepflicht innerhalb von 30 Tagen wurde angedroht.\n\n2 Trotz mehrmaliger Aufforderung bemühte sich der Betroffene in der Folge\nnicht um Reisedokumente. Im März 2019 tauchte er unter und begab sich nach\nFrankreich, von wo aus er am 3. Oktober 2020 erneut in das Bundesgebiet einreiste. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 12. Oktober 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Pakistan bis zum 8. Dezember 2020 an.\n\n3 Mit einem am 26. Oktober 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat sich F. G. unter Vorlage einer entsprechenden, von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan:\nVertrauensperson) gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben und für die Zeit\nab Eingang dieses Schreibens festzustellen, dass die Haft den Betroffenen in\nseinen Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag\nmit Beschluss vom 6. November 2020 abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Haftanordnung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 aufgehoben, ohne über den Feststellungsantrag ausdrücklich zu befinden. Nach der am 4. Dezember 2020 erfolgten Entlassung des Betroffenen aus\nder Haft möchte die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde zugunsten des\nBetroffenen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen diesen vollzogenen\nHaft ab dem 26. Oktober 2020 erreichen.\n\n4 II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Haftaufhebungsantrag zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Anordnung\nvon Sicherungshaft weiterhin vorgelegen hätten. Lediglich nachdem der Betroffene am Tag der Beschwerdeentscheidung positiv auf das Coronavirus getestet worden sei und eine Abschiebung innerhalb der bis zum 8. Dezember 2020\nangeordneten Haftzeit auf Grund einer nunmehr erforderlichen Quarantänemaßnahme nicht mehr realisierbar sei, sei die Haftanordnung aufzuheben.\n\n6 2. Die damit stillschweigend erfolgte Abweisung des Feststellungsantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat durch seine\nVerfahrensgestaltung bei Anordnung der Haft das Recht des Betroffenen auf ein\nfaires Verfahren verletzt. Auf den Antrag der Vertrauensperson ist deshalb festzustellen, dass der Vollzug der Haftanordnung den Betroffenen ab dem Eingang\ndes Haftaufhebungsantrags am 26. Oktober 2020 in seinen Rechten verletzt hat.\n\n7 a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen\ndas Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442\nRn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder\nweiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür\nSorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger\nAnordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR\n2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt\ndas Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft;\nes kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem\nFehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR\n2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).\n\n8 b) Danach hat das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens\nbei der Anordnung der Haft verletzt. Während der Anhörung vom 12. Oktober\n2020 gab der Betroffene nämlich an, er habe einen Rechtsanwalt, und bat darum,\nmit diesem telefonieren zu dürfen. Zwar konnte er keine näheren Angaben zur\nPerson seines Rechtsanwalts machen, jedoch war seiner Äußerung zu entneh-\n\nmen, dass er mit seinem Mobiltelefon zu einer Kontaktaufnahme in der Lage gewesen wäre. Diese hätte ihm ermöglicht werden müssen. Das Amtsgericht durfte\nnicht annehmen, der rechtsunkundige Betroffene habe durch die Angabe, er\nwerde später, wenn er sein Mobiltelefon habe, seinen Anwalt anrufen, deutlich\ngemacht, nicht auf einer Beratung mit dem Rechtsanwalt und dessen Anwesenheit vor Erlass des Beschlusses zu bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai\n2020 - XIII ZB 73/19, juris Rn. 2 u. 9, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 99/19,\njuris Rn. 4 u. 11).\n\n9 c) Eine Heilung des Verfahrensfehlers, die mit Wirkung für die Zukunft\nmöglich gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Sie hätte eine Nachholung der Anhörung\ndes Betroffenen vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020\n- XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 14 mwN).\n\n10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Roloff\n\nTolkmitt Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.10.2020 - 65 XIV (B) 37/20 -\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.12.2020 - 5 T 279/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-92-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-92-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.785190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-22/xiii-zb-92-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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