{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-06-22_XIII_ZB_83_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB83.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"XIII ZB 83/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 83/20\n\nvom\n\n22. Juni 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB83.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richterinnen\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer\ndes Landgerichts Mainz vom 23. September 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verfügte in dem hier maßgeblichen Zeitraum über einen österreichischen Aufenthaltstitel, der ihn zum Daueraufenthalt in der Europäischen\nUnion berechtigte und bis zum 28. Dezember 2020 befristet war. Er wurde am\n11. März 2019, am 19. Februar 2020 und am 21. Februar 2020 jeweils bei dem\nVersuch der Einreise in das Bundesgebiet zurückgewiesen, da er den Zweck seines Aufenthalts in Deutschland nicht belegen konnte und seinen Angaben zufolge an nicht näher bezeichneten \"Kundgebungen von Kurden\" teilnehmen\nwollte, und am 1. Mai 2020 in Hildesheim im Rahmen einer Demonstration des\nörtlichen kurdischen Kulturvereins von der Polizei festgenommen. Am 8. August\n2020 wurde der Betroffene aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seiner Abschiebung nach Österreich in Kassel festgenommen, wo an diesem Tag eine PKK-Demonstration zum Thema \"Stoppt den Krieg in Kurdistan\"\nstattfand. Hierbei sollte ihm eine Ausreiseaufforderung der Stadt Kassel vom\n7. August 2020 übergeben werden, in welcher ihm die Abschiebung nach\n\nÖsterreich unmittelbar aus der Haft angedroht wurde. Deren Entgegennahme\nlehnte der Betroffene ab.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n10. August 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung\nnach Österreich bis zum 19. August 2020 angeordnet. Die - nach seiner Abschiebung nach Österreich am 18. August 2020 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit\nder angeordneten Haft festzustellen, fortgeführte - Beschwerde des Betroffenen\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt.\n\n3 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hält die mit dem Feststellungsantrag fortgeführte Beschwerde des Betroffenen für zulässig, aber für unbegründet. Der\nHaftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Dieser spreche alle in § 417 Abs. 2 FamFG bezeichneten Punkte an. Die Haftanordnung sei\nauch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Betroffene sei wegen unerlaubter\nEinreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Er habe zwar in dem hier relevanten Zeitraum über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, der ihn zum\nDaueraufenthalt in der Europäischen Union berechtigte. Nach Art. 21 Abs. 1 des\nSchengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) habe der Titel ihn zur Einreise nach Deutschland aber nur berechtigt, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben\na, c, und e des Schengener Grenzkodex (SGK) bestimmten Ausnahmetatbestände nicht vorgelegen hätten und der Betroffene nicht auf der Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung des betreffenden Mitgliedstaats - hier also\nDeutschlands - gestanden habe. In dieser Datenbank sei der Betroffene seit dem\n27. Mai 2020 eingetragen, weil er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Nach den Angaben des Betroffenen sei auch davon auszugehen, dass er\njedenfalls nach dem 27. Mai 2020 und damit nach Aufnahme in die nationale\nAusschreibungsliste Deutschlands in das Bundesgebiet eingereist sei. Denn er\nhabe selbst angegeben, sich nur kurzfristig und vorübergehend in Deutschland\naufgehalten zu haben, um Freunde zu besuchen. Er mache ferner geltend, dass\n\nder von ihm bei der Einreise mitgeführte Betrag von 400 € ohne weiteres für solche Aufenthalte ausgereicht habe. Zudem sei aufgrund seiner Aufnahme in die\nAusschreibungsliste zur Verweigerung der Einreise auch sein Aufenthaltsrecht\naufgrund von Art. 21 Abs. 1 SDÜ erloschen. Es hätten auch die Haftgründe nach\n§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Fluchtgefahr) und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG (unerlaubte Einreise) vorgelegen. Die Fluchtgefahr ergebe sich bei\ndem Betroffenen daraus, dass er dem behördlichen Zugang mangels eines Aufenthaltsorts, an dem er sich überwiegend aufgehalten habe, entzogen gewesen\nsei. Der Umstand, dass er sich auch durch mehrfache Zurückweisungen an der\nGrenze nicht von einer unerlaubten Einreise nach Deutschland habe abhalten\nlassen, zeige zudem, dass der Betroffene nicht zu einer freiwilligen Befolgung\ngesetzlicher Vorgaben und Anordnungen bereit sei, und bestärke diese Wertung.\n\n5 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis\nstand.\n\n6 a) Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag zugrunde.\n\n7 aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.\nZulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die\nBegründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und\nzur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nSind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019\n- XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19,\njuris Rn. 7).\n\n8 bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde.\n\n9 (1) Er spricht sämtliche in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten\nAspekte an. Er teilt zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4\nAufenthG mit, für alle bekannten Strafverfahren seien die Einvernehmen erteilt\nworden \"(siehe Anlage)\".\n\n10 (2) Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er sich, wie die Rechtsbeschwerde meint, mit keinem Wort zu einem\nvom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Verfahren verhält.\n\n11 (a) Richtig ist zwar, dass die Zulässigkeit eines Haftantrags im Hinblick\nauf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den\nVoraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung\nauch nach der Qualifikation des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft gemäß\n§ 72 Abs. 4 AufenthG als potentielles Abschiebungs- oder Überstellungshindernis (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344\nRn. 14, 19) davon abhängen kann, dass er Ausführungen dazu enthält, wie dieses mögliche Hindernis ausgeräumt werden kann. Es genügt dazu in der Regel,\nwenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder\nwerde bis zum vorgesehenen Abschiebungs- oder Überstellungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein. Das gilt aber nur, wenn sich\naus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes, nicht\noffensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren \"ohne weiteres\" ergibt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344\nRn. 19, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 48/19, juris Rn. 7, und vom 23. Februar 2021\n- XIII ZB 113/19, juris Rn. 11).\n\n12 (b) Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Allerdings hat die beteiligte\nBehörde mit ihrem Haftantrag auch einen von dem niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereiteten Antrag auf Ingewahrsamnahme vorgelegt, in dem\n\ngleich zu Beginn unter Angabe des Aktenzeichens mitgeteilt wird, gegen den Betroffenen werde von Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Verfahren \"gem. § 129a/b StGB\" geführt. Er stehe im Verdacht, eine Führungsfunktion\nin der PKK-Jugendorganisation innegehabt zu haben. Ein solcher Hinweis\nmachte bei Ermittlungsverfahren, die von einer Landesstaatsanwaltschaft geführt\nwerden, regelmäßig Angaben dazu erforderlich, wie das aus dem Ermittlungsverfahren möglicherweise entstehende Hindernis ausgeräumt werden kann. Das\nist bei Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof\nwegen eines Verstoßes gegen § 129a StGB, der sich auf eine Vereinigung\naußerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, anders. In solchen Fällen bedarf es nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB einer Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Deren Vorliegen ergab sich aus der lediglich beiläufigen Erwähnung des Verfahrens in dem\nAntrag nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres. Die beteiligte Behörde durfte nach\ndem Inhalt des Antrags auch davon ausgehen, dass dieses Verfahren keine\nNachfrage bei dem Generalbundesanwalt erforderlich machte. Denn das Landeskriminalamt hat seinem Antrag alle Unterlagen für die Ingewahrsamnahme\nund darunter auch das Einvernehmen aller Staatsanwaltschaften beigefügt,\nderen Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlich war. Veranlassung zu\nder Annahme, der Verdacht, der Betroffene habe eine Führungsposition in der\nPKK-Jugendorganisation innegehabt, könne sich erhärtet und zu einer Aufnahme\nder Verfolgung durch den Generalbundesanwalt geführt haben, bot der Antrag\ndes Landeskriminalamts nicht. Die beteiligte Behörde musste sich deshalb zu\ndiesem Verfahren nicht näher äußern.\n\n13 b) Die Haftanordnung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.\n\n14 aa) Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n15 (1) Der Betroffene verfügte zwar im hier maßgeblichen Zeitraum über\neine Daueraufenthaltserlaubnis, die ihm Österreich ausgestellt hatte. Diese Erlaubnis berechtigte ihn aber nicht uneingeschränkt dazu, in andere Länder der\nEuropäischen Union oder des Schengenraums einzureisen. Diese Berechtigung\n\nbestand vielmehr nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nur unter den heute in Art. 6 Abs. 1\nBuchstabe a, c und e SGK bestimmten Einreisevoraussetzungen (BGH, Urteil\nvom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, InfAuslR 2021, 260 Rn. 37). Diese erfüllte\nder Betroffene nicht. Die Daueraufenthaltserlaubnis war deshalb keine taugliche\nGrundlage für die Einreise nach Deutschland. Diese erfolgte damit ohne den\nnach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel und war deshalb nach § 14 Abs.\n1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt. Aufgrund dieser unerlaubten Einreise war der Betroffene nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG kraft Gesetzes verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.\n\n16 (2) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c SGK darf ein Drittstaatsangehöriger\naufgrund des ihm in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitels in einen anderen nur einreisen, wenn er über ausreichende Mittel\nzur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten\nAufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat - hier Österreich -\nverfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint. Ob dies, wie der Betroffene meint, rechtsfehlerhaft war, bedarf keiner Entscheidung.\n\n17 (3) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob der Betroffene trotz des österreichischen Dauer-Aufenthaltstitels nach Art. 6 Abs. 1\nBuchstabe e Fall 2 SGK nicht einreisen durfte, weil er in der nationalen deutschen\nDatenbank zur Einreiseverweigerung eingetragen war, weil er eine Gefahr für die\nöffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die\ninternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellte. Der Betroffene ist\nzwar seit dem 27. Mai 2020 in der entsprechenden deutschen Datenbank eingetragen. Es muss aber weder geklärt werden, ob er vor diesem Zeitpunkt eingereist ist, noch, ob die Eintragung ein früher gegebenes Einreiserecht aufgrund\nder österreichischen Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen gebracht hat.\n\n18 (4) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Fall 1 SGK ist die Einreise eines\nDrittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier\n\nÖsterreich - eine Daueraufenthaltserlaubnis erhalten hat, in einen anderen Mitgliedstaat - hier Deutschland - nicht nur dann unerlaubt, wenn er aus den beschriebenen Gründen der öffentlichen Sicherheit in die nationale Datenbank des\nbetreffenden Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung eingetragen ist. Sie ist vielmehr schon dann unerlaubt, wenn die genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Eintragung in das nationale Register der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung durch die Verwendung des\nZusatzes \"insbesondere\" ausdrücklich als ein nicht erschöpfender Anwendungsfall der Vorschrift genannt ist. Entscheidend ist nicht die Eintragung in das Register zur Einreiseverweigerung, sondern das Vorliegen der Gründe der öffentlichen\nSicherheit, die nach der Vorschrift auch für sich schon das Einreiserecht ausschließen.\n\n19 (5) Von dem Vorliegen solcher Gründe hat sich das Amtsgericht unter\nWürdigung der mit dem Haftantrag vorgelegten Unterlagen und der Ausländerakte sowie der Angaben des Betroffenen bei seiner persönlichen Anhörung überzeugt. Danach hat der Betroffene enge Kontakte zur PKK, die in Deutschland\nverboten ist. Er ist darüber hinaus auch Mitglied dieser Gruppierung. Er war nach\nder Überzeugung des Amtsgerichts bei seiner Festnahme am 8. August 2020\nnicht zufällig in Kassel, sondern deshalb, weil er an einer für diesen Tag geplanten Kundgebung der PKK teilnehmen und für sie eintreten wollte. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt, nämlich im Hinblick auf Fehler bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, der\nbei der Würdigung anzulegenden Maßstäbe und der bei der Würdigung herangezogenen Umstände, überprüfbar. Sie ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Teilnahme an\neiner Demonstration einer in Deutschland verbotenen Gruppierung und das Eintreten für eine solche Gruppierung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und der Betroffene zur Teilnahme an einer solchen Demonstration nicht\nnach Deutschland einreisen durfte.\n\n20 bb) Die durch die unerlaubte Einreise des Betroffenen entstandene\nAusreisepflicht (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG) ist, wie sich aus § 58 Abs. 1b\nAufenthG ergibt, auch bei einem Drittstaatsangehörigen, der über eine Daueraufenthaltserlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügt, im Wege der Abschiebung durchzusetzen, wenn die freiwillige Erfüllung der\nAusreisepflicht nicht gesichert ist. Auch diese Voraussetzung haben die\nVorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n21 cc) Aus der unerlaubten Einreise ergibt sich schließlich gemäß § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der\nAbschiebung des Betroffenen nach Österreich erforderliche Haftgrund. Ob daneben auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit den Anhaltspunkten für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 und/\noder Nr. 7 AufenthG gegeben war, ist nicht frei von Zweifeln, bedarf aber keiner\nEntscheidung.\n\n22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Roloff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.08.2020 - 110a XIV 59/20 B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 23.09.2020 - 8 T 157/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-83-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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