{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-06-22_XIII_ZB_54_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"XIII ZB 54/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 54/20\n\nvom\n\n22. Juni 2021\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer\ndes Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, reiste am\n1. Dezember 2018 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) seit dem 2. Januar 2019 vollziehbar die Unzulässigkeit des Asylantrags fest und ordnete die Abschiebung nach Italien an.\nNachdem bereits 2019 eine Überstellung am Verhalten des Betroffenen gescheitert war und er sich seit dem 10. Juli 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen\nUnterkunft aufgehalten hatte, hat das Amtsgericht am 4. Februar 2020 auf Antrag\nder beteiligten Behörde Haft zur Sicherung einer begleiteten Überstellung bis\nzum 16. März 2020 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Am 26. Februar 2020 ist er auf Veranlassung der beteiligten Behörde aus\nder Haft entlassen worden, nachdem diese an diesem Tag die Nachricht erhalten\nhatte, dass wegen der Coronavirus-Pandemie alle italienischen Flughäfen für\n\nÜberstellungen gesperrt seien. Die auf Feststellung der Rechtsverletzung durch\ndie Anordnung der Überstellungshaft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er noch die Feststellung beantragt, dass er durch die Haft in\nder Zeit vom 24. bis 26. Februar 2020 in seinen Rechten verletzt worden sei.\n\n2 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, eine Verzögerung der Entlassung sei nicht erkennbar. Der Betroffene\nsei noch an dem Tag entlassen worden, an dem die beteiligte Behörde davon\nerfahren habe, dass eine Überstellung nicht möglich sei.\n\n4 Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n5 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Haft nicht bereits dann rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass eine Überstellung innerhalb\ndes angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies ist\nvielmehr erst der Fall, wenn das Gericht bei positiver Kenntnis von einem solchen\nUmstand den Beschluss nicht unverzüglich von Amts wegen aufhebt oder beim\nVorliegen entsprechender Anhaltspunkte nicht in die gebotene Sachaufklärung\neintritt.\n\n6 Nach § 426 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die\nFreiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung\ndarf nicht aufrechterhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Überstellung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann.\nEin die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist deshalb in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist. Dies muss zwar nicht grundlos geschehen. Ergeben\n\nsich aber nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte,\ndass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr)\nvorliegen, hat es gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Unterlässt\nes das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die weitere\nFreiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016\n- V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f. mwN, und vom 1. Juni 2017\n- V ZB 163/15, InfAuslR 2017, 380 [juris Rn. 9 mwN]; Keidel/Göbel, FamFG,\n20. Auflage, § 426 Rn. 4). So liegt es hier indes nicht, weil die beteiligte Behörde\ndie Entlassung des Betroffenen bereits veranlasst hatte, bevor das Gericht davon\nKenntnis erlangte, dass die Überstellung des Betroffenen nicht mehr möglich war.\n\n7 b) Soweit die Beschwerde meint, das Gericht hätte gemäß § 26\nFamFG aufklären müssen, ob die beim Bundesamt eingegangenen Schreiben\nder italienischen Behörden vom 24. und 25. Februar 2020 unverzüglich an die\nzuständigen Behörden der Länder weitergeleitet wurden, greift das nicht durch.\n\n8 Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten, die nach den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09,\nFGPrax 2010, 128 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19,\nInfAuslR 2021, 122 Rn. 26) zu weiteren Ermittlungen hätten Anlass geben können, liegen nicht vor. Dass - selbst ein Eingang der Schreiben der italienischen\nBehörden am 24. und 25. Februar 2020 beim Bundesamt unterstellt - vor dem\nHintergrund der zum damaligen Zeitpunkt beginnenden Coronavirus-Pandemie\nein Zeitraum von ein bis zwei Tagen benötigt wurde, um die Schreiben zu prüfen,\ndas weitere Vorgehen zu klären, und sodann alle zuständigen Behörden zu informieren, liegt auf der Hand. Die beteiligte Behörde hat die Entlassung des Betroffenen sodann unverzüglich - noch am gleichen Tag - veranlasst, nachdem sie\ndurch die Mitteilung des Landesverwaltungsamts davon Kenntnis erlangt hatte,\ndass Überstellungen nach Italien nicht mehr möglich seien.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nAG Halberstadt, Entscheidung vom 04.02.2020 - 11 XIV 8/20 -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 15.06.2020 - 10 T 76/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-54-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-54-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.711166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-22/xiii-zb-54-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2021-06-22","dockets":["XIII ZB 54/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-06-22_XIII_ZB_54_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – XIII ZB 54/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-22/xiii-zb-54-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer\ndes Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/426","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"426","label":"§ 426 FamFG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:43.711166+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}