{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2021-04-22_IX_ZR_67_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220421BIXZR67.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"IX ZR 67/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 67/20\nvom\n\n22. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:220421BIXZR67.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann\nund den Richter Dr. Harms\n\nam 22. April 2021\nbeschlossen:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. März 2020 wird zugelassen.\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines behaupteten Darlehens über 50.000 € in Anspruch. Auf einem als Darlehensvertrag zwischen den\nParteien bezeichneten Schriftstück quittierte nicht nur die damalige Geschäfts-\n\nführerin der Beklagten den Erhalt der vermeintlichen Darlehensvaluta in bar, sondern auch ein V. S. . Die Beklagte hat behauptet, die Vertragsurkunde sei nur zum Schein und zur Verdeckung einer Schwarzgeldabrede im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft des S. mit dem späteren\nGeschäftsführer der Klägerin errichtet worden. Das Landgericht hat der Klage\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung\nder Klägerin, mit der diese einen weitergehenden Zinsanspruch geltend gemacht\nhat, hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zulassung sie begehrt,\nmöchte die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Änderung des Zinsausspruchs zu ihren Gunsten erreichen.\n\nII.\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör\ngemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise.\n\n3 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen den Parteien ein\nDarlehensvertrag geschlossen wurde. Entscheidend sei, dass es für einen Rückzahlungsanspruch nicht genüge, auf den Abschluss eines Darlehensvertrages zu\nverweisen. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich der Nachweis, dass der Geldbetrag dem Darlehensnehmer auch tatsächlich zugeflossen sei. Aufgrund der Bestätigung der Empfangnahme der 50.000 € sowohl durch die damalige Geschäftsführerin H. der Beklagten als auch durch S. greife die einer\n\nQuittung zuerkannte Beweisfunktion nicht ein. Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände belegten nicht hinreichend sicher, dass das Geld wenigstens\nzunächst in das Vermögen der Beklagten gelangt sei. Da die Klägerin zudem\nbehauptet habe, das Bargeld sei von ihrem aktuellen Geschäftsführer nach der\nUnterzeichnung des Schriftstücks auf den Tisch gelegt und liegengelassen worden, woraufhin dieser den Raum verlassen habe, sei denkbar, dass S.\ndas Geld anschließend eigenmächtig - ohne Zustimmung der weiterhin in dem\nRaum anwesenden Zeugin H. - an sich genommen habe.\n\n4 2. a) Die zuletzt genannte Erwägung des Berufungsgerichts, auf der sein\nUrteil beruht, beinhaltet eine Überraschungsentscheidung unter Übergehung unstreitigen Vorbringens der Parteien. Eine Überraschungsentscheidung und damit\neine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn\nsich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem nach dem bisherigen Prozessverlauf aus Sicht der\nbetroffenen Partei nicht zu rechnen gewesen ist. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem\nEinzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu\nWort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu\nkönnen. Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren\nrechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag\nhierauf einstellen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt überhaupt erkennen\nkann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.\nStützt das Gericht seine Würdigung auf aus seiner Sicht unzureichenden Parteivortrag, den es für entscheidungserheblich ansieht, muss es die Parteien unmissverständlich hierauf hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihr Vorbringen\nzu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR\n2011, 1009 Rn. 12; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 7; vom\n\n12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, MDR 2020,1011 Rn. 13; vgl. auch BVerfG, MDR\n2018, 614 Rn. 4 mwN zur st. Rspr.).\n\n5 b) Die Klägerin hat nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag sowie in Anbetracht der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und der von dem\nBerufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können, es könne für dieses fraglich sein, dass\ndie Beklagte als vermeintliche Darlehensnehmerin mit der Mitnahme des Bargeldes durch S. einverstanden war.\n\n6 Das Berufungsgericht hätte daher die Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1\nund 2 ZPO auf seine abweichende Würdigung aufmerksam machen müssen.\nNach diesen Bestimmungen darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, der nicht nur eine Nebenforderung betrifft und den die Parteien erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben oder den das Gericht\nanders beurteilt als beide Parteien, nur dann stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.\n\n7 aa) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt in der Argumentation des Berufungsgerichts, dass ein begründeter Rückzahlungsanspruch aus einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auch\ndie vorherige Hingabe der Valuta an den Darlehensnehmer oder mit dessen Zustimmung (gemäß § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB)\nan eine andere Person erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002\n- XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 f; vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ\n167, 252 Rn. 31; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 16).\nOffenbleiben kann, ob die Beweisfunktion einer Geldempfangsquittung (dazu\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, MDR 1986, 31 f) verloren geht,\n\nwenn diese von einer weiteren Person neben dem (angeblichen) Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat.\n\n8 bb) Unabhängig davon, ob eine Darlehensabrede von den Beteiligten\nernsthaft gewollt war, ist bis zum Erlass des Berufungsurteils unstreitig gewesen,\ndass der Betrag von 50.000 € - zumindest - im Ergebnis an S. gelangen\nsollte. Ebenso hat außer Streit gestanden, dass die Beklagte als vermeintliche\nDarlehensnehmerin in Person ihrer damaligen Geschäftsführerin H. damit\nauch von Anfang an einverstanden war. Demgemäß hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt: \"Die Beklagte muss sich so behandeln lassen,\nals wäre die Valutierung ihr gegenüber erfolgt, das selbst dann, wenn der Bargeldbetrag, wie sie vorträgt, dem Zeugen S. direkt übergeben worden\nwäre. Die Geldübergabe ist unstreitig im Beisein der Zeugin H. erfolgt, die\ndiese Übergabe dann jedenfalls gebilligt hätte. Immerhin hat sie, wenn auch gemeinsam mit dem Zeugen S. quittiert, das Geld erhalten zu haben.\" Soweit die Klägerin behauptet hat, ihr heutiger Geschäftsführer habe S.\ndas Geld nicht persönlich zur Verfügung stellen wollen, bezog sich dies lediglich\nauf das Bestreben, den Darlehensvertrag nicht mit dem zahlungsschwachen\nS. abzuschließen. Das Einvernehmen aller Beteiligten, dass der Geldbetrag letztlich an S. gelangen sollte, hat die Klägerin damit nicht in\nFrage gestellt. Das ergibt sich insbesondere aus der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin durch das Landgericht. Entgegen der Erwiderung der Beklagten im Beschwerdeverfahren folgt auch aus ihrer Berufungsbegründung\nnichts Anderes. Im Gegenteil hebt sie darin gerade die Aussage der Zeugin H.\nals früherer Geschäftsführerin der Beklagten vor dem Landgericht als \"in jeder\nHinsicht glaubhaft\" hervor. Auch nach dieser Aussage gingen alle Beteiligten des\nVorgangs, vor allem aber die Zeugin selbst, von Anfang an davon aus, dass\nS. den Barbetrag von 50.000 € erhalten sollte.\n\n9 Das Berufungsgericht hat daher mit seiner Annahme, S. könne\ndas Geld ohne Zustimmung der Beklagten an sich genommen haben, seinem\nUrteil eine weitere Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt, die so von keiner der\nParteien, auch nicht stillschweigend oder indirekt, in den Rechtsstreit eingeführt\nworden ist. Die Klägerin hat schon aus diesem Grund nicht damit rechnen müssen, das Berufungsgericht könne ohne vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2\nZPO seiner Entscheidung einen alternativen Sachverhalt zugrunde legen.\n\n10 cc) Die Klägerin hat auch nicht aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von sich aus auf ein derart abweichendes\nVerständnis in der Würdigung des Lebenssachverhalts schließen müssen. Das\nBerufungsgericht hat in seiner Verhandlung S. als Zeugen vernommen.\nS. hat bekundet, dass die damalige Geschäftsführerin der Beklagten\ndas Darlehen \"nur aus Gefälligkeit gemacht\" habe. \"Ohne die Mitwirkung von\nFrau H. und ihrer Firma\" hätte er, so S. , \"keine Möglichkeit gehabt\",\nan die \"benötigten 50.000 € cash zu kommen\". Damit hat er das unstreitige Vorbringen der Parteien zu einem Einvernehmen zwischen ihm und der Zeugin H.\nund der von Anfang an von allen Beteiligten der Transaktion - zumindest letztendlich - gewollten Erlangung des Geldes durch ihn bestätigt. Auch und gerade\nin Anbetracht dieser Aussage ist es für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen,\ndas Berufungsgericht könne zu der Feststellung kommen, S. habe den\nGeldbetrag möglicherweise eigenmächtig an sich genommen.\n\n11 3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der auf einen Hinweis\nerfolgten Klarstellung zu einer anderen Beurteilung der Valutierung des behaupteten Darlehens gelangt wäre.\n\nGrupp Möhring Schultz\n\nSelbmann Harms\n\nVorinstanzen:\nLG Flensburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - 3 O 106/18 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.03.2020 - 7 U 53/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/ix-zr-67-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/ix-zr-67-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:08.670376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-22/ix-zr-67-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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