{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR95.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"1 StR 95/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 95/21\n\nvom\n22. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten A.\n\nECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR95.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2020 unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. im\nAusspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß der Liste der Überführungsstücke der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat\ndas Landgericht neben weiteren Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „der sichergestellten Gegenstände gemäß der Liste der Überführungsstücke der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20“ angeordnet. Mit seiner\n– mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründeten – Revision wendet sich der\nAngeklagte gegen seine Verurteilung.\n\n2 Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände im\nUrteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung\nfür die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom\n9. Februar 2017 – 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19 Rn. 17\nund vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen\nund ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der\nVollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451\nAbs. 1 StPO) vollstreckt.\n\n4 Diesen Anforderungen genügt die Urteilsformel des Landgerichts nicht,\nweil sie lediglich auf die Asservatenliste Nr. 2156/20 verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Auch die Urteilsgründe konkretisieren die einzuziehenden Gegenstände nicht. Dort heißt es in den Feststellungen lediglich, der Angeklagte habe neben Bargeld „zahlreiche Schmuckstücke\n\nund einige Münzen von nicht genau bekanntem Wert“ erbeutet. Die Begründung\nder Einziehungsanordnung beschränkt sich auf den Hinweis, dass die „im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen, entwendeten Gegenstände“ eingezogen würden. Dem Senat war deshalb eine Ergänzung des Urteilstenors des Landgerichts unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe nicht möglich.\n\nRaum Jäger Fischer\n\nBär Leplow\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kempten, 03.12.2020 - 210 Js 5527/20 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/1-str-95-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/1-str-95-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.228245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-22/1-str-95-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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