{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR112.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"1 StR 112/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 112/21\n\nvom\n22. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten S.\n\nECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR112.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n22. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29. Oktober 2020 – unter Erstreckung\nauf den Mitangeklagten P. – im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen\nden Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 5.000 € und gegen den Angeklagten\nP. in Höhe von mehr als 3.500 € angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S.\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur\nvorsätzlichen Brandstiftung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt;\n\nzudem hat es gegen ihn die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 € als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten P. angeordnet. Die\nhiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Einziehungsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nnicht stand, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 5.000 € angeordnet hat.\n\n3 a) Das Landgericht ist im Fall II. 2. der Urteilsgründe offensichtlich (vgl.\ninsbesondere UA S. 70) davon ausgegangen, dass das vom Angeklagten\nS. im Inland erworbene und anschließend veräußerte Marihuana der\nEinziehung nach § 74 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 3 StGB unterliegt; da die Betäubungsmittel gegenständlich nicht mehr vorhanden waren, wollte das Landgericht\nderen Wert nach § 74c Abs. 1 StGB einziehen. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat:\n\nʺEine Einziehung von Wertersatz nach § 74 c StGB setzt stets voraus,\ndass die verbrauchten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Bei im Inland erworbenen Betäubungsmitteln ist das nicht der\nFall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, Rn. 4 f., und 24. September 2019\n– 5 StR 269/19, Rn. 7 f.).ʺ\n\n4 Die Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegenstände der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB.\n\n5 b) Vielmehr ist der (Nenn-)Wert der vom Angeklagten S. aus der\nVeräußerung des Marihuanas erzielten Kaufpreise nach § 73 Abs. 1, § 73c\nSatz 1 StGB einzuziehen. Indes hat das Landgericht keine Feststellungen dazu\ngetroffen, welche Kaufpreisgelder der Angeklagte S. vereinnahmte.\nDiese Feststellungslücke lässt sich hier entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich mit der Menge und dem geschätzten Wirkstoffgehalt des veräußerten\nMarihuanas, schließen. Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB; § 261 StPO; vgl.\nBGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 1 StR 149/20 Rn. 4); den Urteilsgründen\nmüssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (BGH,\nUrteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 17; Beschlüsse vom 7. April 2020\n– 6 StR 28/20 Rn. 20; vom 18. März 2020 – 1 StR 600/19 Rn. 12 und vom\n23. Januar 2020 – 3 StR 26/19 Rn. 16). Einer solchen Schätzung hat sich das\nLandgericht indes durch seine rechtsfehlerhafte Würdigung verschlossen und\neine solche daher nicht vorgenommen.\n\n6 2. Die Aufhebung ist auf den Nichtrevidenten P. zu erstrecken (§ 357\nSatz 1 StPO). Denn die gegen diesen Mitangeklagten, der nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Betäubungsmittel als Zwischenhändler nicht\nausschließbar zuvor ebenfalls im Inland erworben hatte, angeordnete Einziehung\nunterliegt bei der hier in Rede stehenden Veräußerung an den Angeklagten\nS. demselben rechtsfehlerhaften Ansatz; es handelt sich um die nämliche Tat, wenngleich die vorangegangene Handelsstufe betroffen ist. Auch insoweit hat das Landgericht auf den Verkehrswert des Marihuanas abgestellt, aber\nnicht auf den vom Mitangeklagten P. tatsächlich erlangten Geldbetrag. Dem\n\nUrteil ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte S. an den Mitangeklagten P. eine Anzahlung in Höhe von 3.500 € leistete; in dieser Höhe hat\ndie Einziehung Bestand.\n\n7 3. Eine Gesamtschuld kommt zwischen den Betäubungsmittelhändlern\nauf verschiedenen Handelsstufen von vornherein nicht in Betracht.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hechingen, 29.10.2020 - 29 Js 8542/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/1-str-112-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-22/1-str-112-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.165957+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-22/1-str-112-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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