{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-03-22_1_BGs_124_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220321B1BGS124.21.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2021-03-22","aktenzeichen":"1 BGs 124/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n1 BGs 124/21\n1 ARs 1/20\nBESCHLUSS\n\nvom\n22. März 2021\nin dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG\n\nO. K. , J. C. und Dr. C. J. als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages,\nAntragsteller und Beschwerdegegner,\n\ngegen\n\n2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,\nvertreten durch den Vorsitzenden\nAntragsgegner und Beschwerdeführer,\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\n\nhier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021\n\nECLI:DE:BGH:2021:220321B1BGS124.21.0\n\nDer Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2021 gemäß\n§ 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners vom 18. März 2021 wird\nder Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 29. Januar 2021 – 1 BGs 42/21 aufgehoben.\n\nDer Antrag vom 7. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Beschwerde war abzuhelfen, weil sich nunmehr herausgestellt hat,\ndass die mit dem Beweisantrag der Ausschussminderheit begehrten Protokolldaten (sogenannte Logfiles) bestimmter E-Mail-Accounts nicht mehr vorhanden\nsind. Der Beweisantrag ist damit auf ein unerreichbares Beweismittel gerichtet.\nDer Antrag der Ausschussminderheit nach § 17 Abs. 4 PUAG ist deshalb zurückzuweisen; auf die aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an.\n\nI.\n\n2 1. Die Antragsteller beantragen mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember\n2020, gemäß § 17 Abs. 4 PUAG festzustellen, dass der\n2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages\nverpflichtet ist, Beweis zu erheben durch ein Ersuchen an den Präsidenten des\nDeutschen Bundestages auf Vorlage der auf den Bundestagsservern gespeicherten Protokolldaten bestimmter E-Mail-Accounts. Zuvor hatte der Untersuchungsausschuss mehrheitlich einen dahingehenden Beweisantrag vom 29.\nOktober 2020 abgelehnt.\n\n3 2. In seiner Antragserwiderung vom 8. Januar 2021 stellt der Antragsgegner den Ablauf der bisherigen Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses dar und befasst sich in der Sache ausschließlich mit der Frage eines\nVerstoßes der von den Antragstellern begehrten Beweiserhebung gegen Art. 44\nAbs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10 GG, den er bejaht und hieraus auf\neine Unzulässigkeit der Beweiserhebung schließt.\n\n4 3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 BGs 42/21\nhat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass der Untersuchungsausschuss zu der von den Antragstellern begehrten Beweiserhebung\nverpflichtet ist.\n\n5 4. Unter Bezugnahme auf eine Anfrage des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 1. Februar 2021 hat der Präsident des Deutschen\nBundestages mit Schreiben vom 5. Februar 2021 dem Ausschussvorsitzenden\nmitgeteilt, dass für den relevanten Zeitraum vom 27. November 2013 bis zum\n28. November 2019 keine Protokolldaten mehr vorliegen; dies habe auch bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages am 29. Oktober 2020 gegolten.\n\n6 5. Der Antragsgegner – nunmehr vertreten durch am 1. März 2021 beauftragte Verfahrensbevollmächtigte – hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021,\neingegangen am 19. März 2021, Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 – 1 BGs 42/21 eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag\nder Antragsteller zurückzuweisen sowie die Vollziehung des angefochtenen\nBeschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.\n\nII.\n\n7 Die Beschwerde ist zulässig und begründet; ihr ist deshalb abzuhelfen.\n\n8 1. Laut der Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom\n5. Februar 2021 waren die mit dem Antrag der Ausschussminderheit begehrten\nProtokolldateien schon zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages im Untersuchungsausschuss am 29. Oktober 2020 gelöscht. Der Beweisantrag richtete sich damit – für das Gericht bei Beschlussfassung nicht erkennbar – von Anfang an auf ein nicht (mehr) vorhandenes und damit objektiv unerreichbares\nBeweismittel. Zu einer unmöglichen Beweiserhebung kann der Untersuchungsausschuss nicht verpflichtet sein (§ 17 Abs. 2 aE PUAG). Hätte einer der Beteiligten – naheliegend der die Beweiserhebung ablehnende Antragsgegner – in\ndem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG vorgetragen, dass die Protokolldateien\nbereits gelöscht sind, wäre der Beschluss vom 29. Januar 2021 daher von\nvornherein nicht ergangen.\n\n9 Indes erwähnen weder die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags im Untersuchungsausschuss noch die Antragserwiderung vom 8. Januar\n2021, dass die Dateien nicht mehr vorhanden sind, sondern beschränken sich\nauf die Frage einer etwaigen Unzulässigkeit der Beweiserhebung nach Art. 44\nAbs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10 GG. Die Begründung der Ausschussmehrheit und die Antragserwiderung vom 8. Januar 2021 gehen damit\nselbst davon aus, die Daten seien noch vorhanden. Denn anderenfalls käme es\noffenkundig nicht darauf an, ob Art. 10 GG einschlägig ist oder nicht. Auf eine\nUnerreichbarkeit des Beweismittels stützt sich der Antragsgegner demgegenüber gerade nicht (vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 8. Januar 2021).\n\n10 2. Die dem Beweisantrag und dem Vortrag des Antragsgegners zugrundeliegende Annahme, die Daten seien noch vorhanden, musste der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde legen. Er\ndurfte nicht von sich aus unterstellen, dass die Protokolldateien bereits gelöscht\nsein könnten, und auch keine dahingehenden Nachforschungen anstellen.\n\n11 Das Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG ist dem Organstreit ähnlich (vgl.\netwa BGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251,\n3254 Rn. 30; Brocker in Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum\nPUAG, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 25; Gärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 32) und kontradiktorisch ausgestaltet. Der\nErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entscheidet lediglich über die\nRechtsfrage, ob der Untersuchungsausschuss nach § 17 Abs. 2 PUAG zu der\nbegehrten Beweiserhebung verpflichtet ist oder nicht. Diese Entscheidung\nergeht – und dies ist kennzeichnend für ein kontradiktorisches Verfahren – auf\nder Grundlage ausschließlich des von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht befugt, von sich\naus Nachforschungen anzustellen oder Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.\nAbgesehen davon, dass er sich damit der Besorgnis der Befangenheit aussetzen würde, fehlt es § 17 Abs. 4 PUAG an einer Rechtsgrundlage für eigene\nAufklärungsarbeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Eine solche\nRechtsgrundlage resultiert auch nicht aus dem Verweis in Art. 44 Abs. 2 Satz 1\nGG, wonach die Vorschriften über den Strafprozess auf die Beweiserhebung\ndes Untersuchungsausschusses sinngemäß Anwendung finden. Selbst in seinem originären Aufgabenbereich ist dem Ermittlungsrichter verwehrt, von sich\naus Nachforschungen anzustellen oder Ermittlungen vorzunehmen; für sein\nTätigwerden bedarf es eines Antrags der Staatsanwaltschaft (vgl. § 162 StPO\nund die Ausnahmeregelung in § 165 StPO). Einen Antrag auf Feststellung, ob\ndie Daten noch vorhanden sind, hat keiner der Beteiligten gestellt. Vorliegend\n\nkann deshalb dahinstehen, ob im Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG einem solchen, auf den Beweis einer streitigen Tatsache gerichteten Antrag nachzugehen wäre. Vielmehr gingen beide Seiten davon aus, dass die Daten noch nicht\ngelöscht sind, was damit „unstreitig“ war.\n\n12 3. Seit dem – mit der Beschwerdeschrift vorgelegten – Schreiben des\nPräsidenten des Deutschen Bundestages vom 5. Februar 2021 steht allerdings\nnunmehr fest, dass die Protokolldateien unwiederbringlich gelöscht sind und\ndamit der Beweisantrag auf ein nicht (mehr) vorhandenes Beweismittel gerichtet ist. Es steht außer Frage, dass der Untersuchungsausschuss nicht zu einer\nins Leere gehenden Beweiserhebung verpflichtet sein kann. Um die Aufhebung\ndes Beschlusses vom 29. Januar 2021 zu erreichen, hätte daher die Vorlage\ndes Schreibens des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 5. Februar\n2021 genügt. Einer nahezu ausschließlich unerhebliche Ausführungen enthaltenden 42seitigen Beschwerdebegründung gleich zweier Verfahrensbevollmächtigter bedurfte es dafür nicht.\n\nIII.\n\n13 1. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erledigt sich der\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung.\n\n14 2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3254\nRn. 30).\n\nDr. Sturm\nRichter am Bundesgerichtshof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-22/1-bgs-124-21","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-22/1-bgs-124-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.586114+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-22/1-bgs-124-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Ermittlungsrichter","date":"2021-03-22","dockets":["1 BGs 124/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220321B1BGS124.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-03-22_1_BGs_124_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:220321B1BGS124.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.03.2021 – 1 BGs 124/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-22/1-bgs-124-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 18. 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