{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:211021BXZR96.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-10-21","aktenzeichen":"X ZR 96/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZR 96/19\n\nvom\n\n21. Oktober 2021\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:211021BXZR96.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die\nRichterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf\n6.250.000 Euro festgesetzt.\n\nDer Klägerin wird aufgegeben, der Beklagten bis 8. November 2021\neine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 210.000 Euro zu\nstellen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die in der Republik Korea ansässige Klägerin nimmt die Beklagte\nmit Sitz in Japan auf Nichtigerklärung eines Patents in Anspruch.\n\n2 Auf Antrag der Beklagten hat das Patentgericht der Klägerin aufgegeben,\nauf die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 93.500 EUR zu stellen.\n\n3 Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt ihr\nBegehren mit der Berufung weiter.\n\n4 Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben.\n\n5 II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vorläufig auf\n6.250.000 Euro festzusetzen.\n\n6 Dies ist der Betrag, den das Patentgericht zuletzt für die erste Instanz festgesetzt hat. Dieser Betrag entspricht dem Streitwert der anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich des üblichen Zuschlags von 25 %.\n\n7 III. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach § 81 Abs. 6 PatG in Verbindung mit § 110 und § 112\nAbs. 3 ZPO liegen vor.\n\n8 1. Die Klägerin hat ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Kläger mit Sitz in der Republik Korea sind nicht aufgrund eines\nvölkerrechtlichen Vertrages von der Sicherheitsleistung befreit. Andere Befreiungstatbestände greifen ebenfalls nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli\n2020 - I ZR 9/20 Rn. 16 ff.).\n\n9 2. Der in zweiter Instanz gestellte Antrag der Beklagten ist zulässig,\nweil sie bereits im ersten Rechtszug die Stellung einer Sicherheitsleistung erwirkt\nhat und deshalb unter den Voraussetzungen von § 112 Abs. 3 ZPO die Leistung\neiner weiteren Sicherheit verlangen kann.\n\n10 3. Die im ersten Rechtszug festgesetzte Sicherheit in Höhe von\n93.500 Euro reicht nicht aus.\n\n11 Das Patentgericht hat die Sicherheit auf der Grundlage eines vorläufig\nfestgesetzten Streitwerts von 1.875.000 Euro bemessen und für die zweite Instanz lediglich die Kosten der Einlegung der Berufung berücksichtigt.\n\n12 4. Die Höhe der festgesetzten weiteren Sicherheit richtet sich nach\nden von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten\n(§ 112 Abs. 2 ZPO), die von der im ersten Rechtszug geleisteten Sicherheit noch\nnicht gedeckt sind.\n\n13 Eine einfache Rechtsanwaltsgebühr bei einem Streitwert von 6.250.000\nEuro beträgt 22.514 Euro.\n\n14 Im ersten Rechtszug sind 1,3 Gebühren als Verfahrensgebühr (Nr. 3100\ndes Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG) und 1,2 Gebühren als Terminsgebühr (Nr. 3104) zu tragen, also 56.285,00 Euro. Bei einer Doppelvertretung\nergibt dies 112.570,00 Euro. Da die Beklagte nicht in der Europäischen Union\nansässig ist, sind ferner vorsorglich 19 % Umsatzsteuer anzusetzen. Dies führt\nzu einem Betrag von 133.958,30 Euro.\n\n15 Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fallen 1,6 Gebühren als Verfahrensgebühr (Nr. 3206) sowie 1,5 Gebühren als Terminsgebühr (Nr. 3210) an,\nalso 69.793,40 Euro. Bei einer Doppelvertretung ergibt dies 139.586,80 Euro.\nEinschließlich Umsatzsteuer sind dies 166.108,29 Euro.\n\n16 Eine Haftung der Beklagten für Anwaltskosten der Klägerin kommt nicht in\nBetracht. Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs hat die Klägerin\nschon beglichen, so dass eine Belastung der Beklagten ebenfalls nicht zu erwarten ist.\n\n17 Von der Summe aus den beiden oben genannten Beträgen (133.958,30 +\n166.108,29 = 300.066,59 Euro) ist der Betrag der im ersten Rechtszug geleisteten und noch nicht freigegebenen Sicherheit in Höhe von 93.500,00 Euro in Abzug zu bringen. Danach verbleiben zu sichernde Kosten von 206.566,59 Euro.\nAufgerundet ergibt dies den festgesetzten Betrag von 210.000 Euro.\n\nBacher Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.06.2019 - 3 Ni 21/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-21/x-zr-96-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-21/x-zr-96-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:42.980350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-21/x-zr-96-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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