{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR90.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"X ZR 90/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 90/19 Verkündet am:\n21. September 2021\nSchönthal\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR90.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 207 962 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 207 962 (Streitpatents), das am\n18. September 2008 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom\n5. Oktober 2007 angemeldet worden ist und einen Kältemittelverdichter betrifft.\nPatentanspruch 1, auf den elf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in\nder Verfahrenssprache:\n\nKältemittelverdichter, welcher ein hermetisch dichtes Verdichtergehäuse (1) aufweist, in dessen Innerem (8) eine ein Kältemittel verdichtende Kolben-Zylinder-Einheit (4) arbeitet, die über ein Saugrohr (2) Kältemittel von außerhalb (9) des\nVerdichtergehäuses (1) ansaugt und das Kältemittel unter Verdichtung über eine\naus einem aus Kunststoff gefertigten Druckrohr (3) und einem aus Metall gefertigten Anschlussrohr (6) gebildete Druckstrecke (3, 6) in Richtung eines außerhalb (9) des Verdichtergehäuses angeordneten Kondensators ausstößt, dadurch\ngekennzeichnet, dass das Druckrohr (3) mittels eines aus Kunststoff gefertigten,\nhülsenförmig ausgebildeten und zwischen dem Druckrohr (3) und dem Anschlussrohr (6) angeordneten Verbindungselements (5) mit dem Anschlussrohr (6) abdichtend verbunden ist, wobei das Anschlussrohr (6) einen dem Druckrohr (3) zugewandten, zumindest abschnittsweise verengten Endabschnitt (6c)\naufweist, welcher das innerhalb des Anschlussrohrs (6) angeordnete Verbindungselement (5) in seiner axialen Lage sichert.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und\nmit vier Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung hinausgeht, und die\nKlage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerin ihren\nAntrag auf vollständige Nichtigerklärung und die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Beide Rechtsmittel sind zulässig. Nur dasjenige der Klägerin ist begründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Kältemittelverdichter.\n\n6 1. Nach der Beschreibung kommen Kältemittelverdichter der in Rede\nstehenden Art vorwiegend bei Kühlschränken oder -regalen zum Einsatz.\n\n7 Solche Vorrichtungen wiesen ein Verdichtergehäuse und eine Kolben-Zylinder-Einheit auf. Diese sauge Kältemittel von außerhalb des Gehäuses an und\nstoße es unter Verdichtung über ein Druck- und Anschlussrohr in Richtung eines\nebenfalls außerhalb des Gehäuses angeordneten Kondensators aus.\n\n8 Beim Betrieb der Kolben-Zylinder-Einheit würden Schwingungen auf das\nGehäuse des Verdichters übertragen. Hierfür sei im Wesentlichen das Druckrohr\nursächlich. Dieses müsse andererseits über eine gewisse Beweglichkeit verfügen, um die von der Kolben-Zylinder-Einheit ausgeübten Schwingungen aufnehmen zu können (Abs. 4 f.).\n\n9 Konventionelle Druckrohre würden aus metallischen Werkstoffen mit\nhohen Elastizitätsmodulen gefertigt. Aus der österreichischen Gebrauchsmusterschrift 7 698 (D1) sei vorbekannt, dass Schwingungen und Geräusche durch Verwendung eines Druckrohrs aus Kunststoff verringert werden könnten. Eine solche Ausgestaltung werfe allerdings das Problem einer geeigneten Anbindung\ndes Druckrohrs an ein zum Kondensator führendes metallisches Anschlussrohr\nauf, ohne den Durchfluss des Kältemittels zu beeinträchtigen (Abs. 8). Die deutsche Offenlegungsschrift 31 02 576 schlage eine Rohrverbindung mit Hilfe einer\nSilikongummi- und einer Klebstoffschicht vor. Aufgrund der geringen Schichtdicke zwischen 0,5 und 0,75 mm sei eine solche Verbindung jedoch für Kälteverdichter nicht geeignet.\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, eine Möglichkeit zum abdichtenden Anbinden eines aus Kunststoff bestehenden Druckrohrs an ein metallisches Anschlussrohr eines Kälteverdichters\nbereitzustellen, die einen kontinuierlichen Fluss des Kältemittels gewährleistet.\n\n11 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Kältemittelverdichter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (zusätzliches Merkmal nach Hilfsantrag 1 hervorgehoben):\n\nA Kältemittelverdichter, welcher\n\nB ein hermetisch dichtes Verdichtergehäuse (1) aufweist,\n\nC in dessen Innerem (8) eine ein Kältemittel verdichtende Kolben-Zylinder-Einheit (4) arbeitet,\n\nD die über ein Saugrohr (2) Kältemittel von außerhalb (9) des\nVerdichtergehäuses (1) ansaugt und\n\nE das Kältemittel unter Verdichtung über eine Druckstrecke\n(3, 6) in Richtung eines außerhalb (9) des Verdichtergehäuses\n(1) angeordneten Kondensators ausstößt.\nE1 Die Druckstrecke (3, 6) ist ausgebildet aus einem aus\nKunststoff gefertigten Druckrohr (3) und\nE2 einem aus Metall gefertigten Anschlussrohr (6).\n\nF Das Druckrohr (3) ist mittels eines zwischen dem Druckrohr\n(3) und dem Anschlussrohr (6) angeordneten Verbindungselementes (5) mit dem Anschlussrohr (6) abdichtend verbunden.\nF1 Das Verbindungselement (5) ist aus Kunststoff gefertigt,\nF2 hülsenförmig ausgebildet und\nF3 durch Umspritzen mit dem Druckrohr (3) verbunden.\n\nG Das Anschlussrohr (6) weist einen dem Druckrohr (3) zugewandten, zumindest abschnittsweise verengten Endabschnitt\n(6c) auf,\nG1 welcher das innerhalb des Anschlussrohrs (6) angeordnete Verbindungselement (5)\nG2 in seiner axialen Lage sichert.\n\n12 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:\n\n13 a) Merkmalsgruppe E sieht eine Kombination aus einem aus Kunststoff gefertigten Druckrohr und einem aus Metall gefertigten Anschlussrohr vor,\nwie sie aus dem in der Beschreibung dargestellten Stand der Technik bekannt\nist.\n\n14 b) Von zentraler Bedeutung für das angestrebte Ziel, eine abdichtende\nVerbindung zwischen den beiden Rohren zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung des Durchflusses zu vermeiden, sind die Merkmalsgruppen F und G.\n\n15 aa) Das in Merkmalsgruppe F näher spezifizierte Verbindungsteil (5) ist\ngemäß Merkmal F1 aus Kunststoff gefertigt und gemäß Merkmal F2 hülsenförmig\nausgebildet.\n\n16 Letzteres ermöglicht es, das Verbindungsteil (5) so zu dimensionieren,\ndass es auf das Druckrohr (3) aufgeschoben werden kann und denselben oder\neinen größeren Innendurchmesser aufweist wie dieses, damit der kontinuierliche\nFluss des Kältemittels vom Druckrohr (3) zum Anschlussrohr (6) nicht behindert\nwird (Abs. 43).\n\n17 bb) Zur Verbindung mit dem Anschlussrohr (6) ist das Verbindungselement (5) gemäß Merkmal G1 innerhalb desselben angeordnet und gemäß den\nMerkmalen G und G2 durch einen am Anschlussrohr ausgebildeten, zumindest\nabschnittsweise verengten Endabschnitt (6c) axial gesichert.\n\n18 Ausführungsbeispiele hierfür sind in den nachfolgend wiedergegebenen\nFiguren 3 bis 5 dargestellt.\n\n19 Bei diesen Ausführungsbeispielen erfolgt die abdichtende Verbindung mit\neinem Dichtungselement (7), das zwischen Verbindungselement (5) und Anschlussrohr (6) angeordnet ist und zum Beispiel aus einem O-Ring bestehen\nkann (Abs. 47 f.). Diese Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.\n\n20 cc) Nach Merkmal G2 genügt es, wenn das Verbindungselement an einer Seite durch den Endabschnitt (6c) axial gesichert ist. Damit ist es gegen ein\nHerausziehen gesichert.\n\n21 Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht erforderlich, das Verbindungselement gegen axiale Verschiebung in beide Bewegungsrichtungen zu sichern. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem in Figur 6 gezeigten Ausführungsbeispiel. Dort sichert zwar der vercrimpte Mantelabschnitt (6d)\ndes Anschlussrohrs (6) das Verbindungselement (5) durch Anpressung an das\nDruckrohr (3) gegen ein axiales Verschieben in beide Bewegungsrichtungen.\nDies hat jedoch in Patentanspruch 1 gerade keinen Niederschlag gefunden.\n\n22 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n23 Der Gegentand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruhe ausgehend von der österreichischen Gebrauchsmusterschrift D1 in Verbindung mit der\nUS-amerikanischen Patentschrift 4 715 624 (D4) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. D1 offenbare einen Kältemittelverdichter mit einem Druckrohr, das einen Abschnitt aus Kunststoff und einen weiterführenden metallischen Abschnitt aufweise. Nicht offenbart sei ein hülsenförmiges Verbindungselement. Ausgehend\nvon D1 habe Anlass bestanden, nach weiteren Maßnahmen zur abdichtenden\nVerbindung zu suchen. Hierbei habe es nahegelegen, eine Verbindung nach dem\nVorbild der D4 einzusetzen.\n\n24 Hingegen beruhe der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand auf\nerfinderischer Tätigkeit. D1 offenbare ein Fügen oder Verbinden durch Aufweiten\n\neines Rohrendabschnitts im thermisch plastifizierten Zustand. Hierbei bilde sich\nkein hülsenförmiges Verbindungselement aus. D4 schlage zur Verbindung Klebstoffe, eine Verschmelzung und den Einsatz eines Gewindes vor. Dass das Verbindungselement aus dem Thermoplast Polyethylen bestehe, lege ebenfalls nicht\nnahe, die Verbindung durch Umspritzen herzustellen. Eine Kombination von D1\nmit der deutschen Offenlegungsschrift 39 11 269 (D5) sei nicht nahegelegt gewesen. Das in D5 beschriebene Umspritzen sei ein Verfahren für die Verbindung\nmittels einer spaltfüllenden und im Spalt erstarrten Schicht aus spritzgusstechnisch eingebrachter thermoplastischer Schmelze. Der daraus hervorgehende\nVerbindungsaufbau unterscheide sich von der aus einem gestaltgebenden Umspritzen folgenden erzeugnistechnischen Ausbildung des Endabschnitts eines\nDruckrohrs mit einem spritzgusstechnisch angeformten, hülsenförmigen Verbindungselement. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen noch weiter weg.\n\n25 III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n26 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist\ndurch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n27 a) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass D1 den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig offenbart.\n\n28 aa) D1 offenbart einen Kältemittelverdichter mit einem hermetisch dichten Verdichtergehäuse und einer darin eingeschlossenen Kolben-Zylinder-Einheit zum Verdichten des über ein Saugrohr zuströmenden Kältemittels (S. 2 Z. 40\nbis 42).\n\n29 Wie auch in der Beschreibung des Streitpatents dargelegt wird, befasst\nsich D1 mit dem Ziel, Schwingungsübertragungen von der Kolben-Zylinder-Einheit auf das Verdichtergehäuse und damit einhergehende Geräuschentwicklungen zu reduzieren (S. 2 Z. 36-39).\n\n30 Zur Lösung schlägt D1 ein Druckrohr (3) vor, das in seinem durch das\nInnere des Verdichtergehäuses führenden Abschnitt aus einem Kunststoff gefertigt ist (S. 2 Z. 41-43). Der außerhalb des Verdichtergehäuses verlaufende Endabschnitt des Druckrohrs wird in der Regel aus einem metallischen Werkstoff gefertigt. Zur Verbindung der beiden Abschnitte schlägt D1 bevorzugt thermoplastisches Fügen vor. Als mögliche Alternativen werden Crimpen, Schrumpfen, Kleben, Pressen oder Schweißen angeführt (S. 3 Z. 4-9).\n\n31 Bei zwei Ausführungsbeispielen, die in den nachfolgend wiedergegebenen\nFiguren 4 und 6 dargestellt sind, wird das aus Kunststoff bestehende Druckrohr\n(3) durch thermoplastisches Fügen mit einer metallischen Verbindungshülse (8)\nbzw. einem metallischen Anschlusselement (11) verbunden.\n\n32 Zur Verbindung wird über einen Pressstempel (9) Wärmeenergie eingebracht, die das Kunststoff-Druckrohr (3) so weit erhitzt, bis der Schmelzpunkt des\nKunststoffs erreicht ist. Dieser erweicht und tritt in Nuten (10) ein, die an der\nHülse (8) bzw. dem Anschlusselement (11) ausgebildet sind. Beim Abkühlen erhärtet der Kunststoff unter Beibehaltung dieser Form, so dass eine Verbindung\nbesteht (S. 4 Z. 38 bis S. 5 Z. 3).\n\n33 In welcher Weise die Hülse (8) bzw. das Anschlusselement (11) mit dem\nmetallischen Abschnitt des Druckrohrs verbunden wird, ist in D1 nicht dargestellt.\n\n34 bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend und insoweit unangegriffen angenommen hat, die Merkmale A bis E2 offenbart, nicht aber die Merkmale F, F1 G, G1 und G2.\n\n35 Bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel ist darüber hinaus\ndas Merkmal F2 offenbart; denn die Hülse (8) ist ein Verbindungselement.\n\n36 b) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D1 durch D4 nahegelegt war.\n\n37 aa) D4 beschäftigt sich mit einem Verbindungsstück zur Verbindung\nrohrartiger Gasleitungen, von denen die eine aus Kunststoff und die andere aus\nMetall besteht.\n\n38 D4 führt aus, es gebe ein ständig wachsendes Bedürfnis nach der Herstellung solcher Verbindungen, zum Beispiel bei Versorgungsleitungen für Erdgas\n(Sp. 1 Z. 15-31). Das hauptsächliche Hindernis bestehe darin, dass der Temperaturausdehnungskoeffizient von Kunststoffen typischerweise vier- bis fünfmal so\nhoch sei wie derjenige von Stahl. Dies sei vor allem bei großen Temperaturunterschieden problematisch. Im Stand der Technik bekannte Kompressionsverbindungsstücke neigten insbesondere deshalb zu Undichtigkeiten, weil die Kompression zu einem Kaltfließen und einer damit einhergehenden Verringerung der\nHaltefestigkeit führen könne. Andere Konstruktionen hielten den Kunststoff in festem Kontakt mit dem Stahl und ermöglichten keine Bewegungen, um thermische\noder andere Spannungen auszugleichen (Sp. 1 Z. 31-52).\n\n39 Zur Verbesserung schlägt D4 ein hohlzylindrisches, aus Kunststoff gefertigtes Verbindungsstück (14) vor. Ein Ausführungsbeispiel zeigt die nachfolgend\nwiedergegebene Figur 2.\n\n40 Das Verbindungsstück (14) kann in das metallische Rohr (11‘) eingeschoben werden und weist als Dichtung mehrere O-Ringe (16) auf (Sp. 3 Z. 10-19).\nDas Kunststoffrohr (12) ist dichtend in der Bohrung des Kolbens (14) befestigt.\nAls geeignete Befestigungsarten werden Schrauben, der Einsatz von zementartigem Material, Wärmeschmelzen oder eine Kombination davon angeführt\n(Sp. 3 Z. 26-32). Am Metallrohr (11‘) sind auf beiden Seiten des Kolbens (14)\nAnschlagelemente ausgebildet, die die axiale Bewegung des Kolbens begrenzen. In dem oben dargestellten Beispiel bestehen diese Elemente aus einer Rille\n(17) und einer Schulter (19) (Sp. 3 Z. 33-47). Alternativ zu letzterem kann eine\nKappe (20) auf das Ende des Metallrohrs (11‘) aufgeschraubt oder in diesem\nBereich eine weitere Rille angebracht werden, die einen nach innen gerichteten\nSteg (21) bildet.\n\n41 bb) Damit ist, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, eine Verbindung entsprechend den Merkmalsgruppen F und G offenbart.\n\n42 cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ausgehend von D1 Anlass bestand, die in D4 offenbarte Verbindung als Alternative\nin Betracht zu ziehen.\n\n43 D1 schlägt als Verbindungselement zwar eine Hülse aus Metall vor. Schon\nder Umstand, dass die Anbindung des Metallrohrs an dieses Verbindungselement nicht näher dargestellt ist, gab aber Anlass, zur Ausgestaltung der Verbindung andere Lösungsvorschläge in Betracht zu ziehen.\n\n44 Die Auswahl war hierbei nicht auf Lösungen mit einem metallischen Verbindungselement beschränkt. D1 lässt nicht erkennen, welchen Grad an Dichtheit und Zuverlässigkeit die dort nur rudimentär beschriebene Verbindung aufweist. Dies gab Anlass, die Suche auf andere Möglichkeiten zur zuverlässigen\nund dichten Verbindung zwischen einem Metall- und einem Kunststoffrohr zu erstrecken.\n\n45 dd) Ausgehend davon bot sich die in D4 offenbarte Verbindung als\nAlternative an.\n\n46 (1) Die in D4 beschriebenen Ausführungsbeispiele betreffen zwar nur\nVersorgungsleitungen für Erdgas. Aus den einleitenden Darlegungen geht aber\nhervor, dass D4 diesen Anwendungsfall nur als Ausgangspunkt nimmt, um nach\neinem allgemein gangbaren Weg zur dichten Verbindung zwischen Metall- und\nKunststoffrohren zu suchen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass mit dem\nunterschiedlichen Temperaturausdehnungskoeffizienten ein Problem hervorgehoben wird, das sich grundsätzlich bei jedem Einsatzzweck stellt, bei dem es zu\nerheblichen Temperaturschwankungen kommen kann.\n\n47 (2) Vor diesem Hintergrund kommt den von der Berufung hervorgehobenen Unterschieden keine ausschlaggebende Bedeutung zu.\n\n48 (a) Der Umstand, dass Erdgasleitungen aus Kunststoff im Vergleich zu\nRohrleitungen eines Kälteverdichters in der Regel mit deutlich geringerem Druck\nbetrieben werden, dass sie vorwiegend unterirdisch verlegt und deshalb weniger\nstarken Temperaturschwankungen ausgesetzt sind, und dass sie in der Regel\nauch nicht in gleichem Maße durch Vibrationen beeinflusst werden, darf bei der\nKonstruktion einer Verbindung zwar nicht außer Acht gelassen werden, weil alle\ndrei Faktoren die Anforderungen an die Dichtigkeit und Zuverlässigkeit der Verbindung beeinflussen. Zur Umsetzung des in D4 offenbarten Vorschlags waren\naber ohnehin Versuche erforderlich, weil die Entgegenhaltung selbst keine konkreten Werte für geeignete Ausdehnungskoeffizienten oder Dichtigkeitsgrade\nnennt.\n\n49 Aus D4 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der dort als generell einsetzbares Lösungsprinzip vorgestellte Ansatz nur für bestimmte Temperatur-, Druck- oder Vibrationsbereiche in Betracht kommt und deshalb für Rohrleitungen eines Kältemittelverdichters von Vornherein ausscheidet. Folglich bestand Anlass, Verbindungen dieser Art auch für diesen Einsatzzweck zu erproben. Dass bei der Umsetzung dieser Anregung besondere Schwierigkeiten auftreten könnten, ergibt sich auch aus der Streitpatentschrift nicht.\n\n50 (b) Für den Umstand, dass das Gas in D4 vom Metall- in das Kunststoffrohr strömt, während das aus einem Verdichter ausströmende Kältemittel\nden umgekehrten Weg nimmt, gilt nichts anderes.\n\n51 D4 befasst sich nicht mit Problemen der Strömungsrichtung, sondern stellt\ndie Aspekte der Dichtigkeit und Zuverlässigkeit der Verbindung in den Vordergrund. Hieraus ergab sich hinreichend deutlich, dass der Strömungsrichtung\nkeine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.\n\n52 (c) Ob sich ausgehend von D1 nur solche Lösungen anboten, die eine\nmöglichst automatisierte Montage ermöglichen, kann dahingestellt bleiben.\n\n53 Bei dem in D4 geschilderten Anwendungsfall einer Erdgasanschlussleitung liegt eine automatisierte Herstellung der Verbindung zwar eher fern. Hieraus\nergaben sich aber keine Hinweise darauf, dass eine solche Herstellungsweise\nauch bei anderen Einsatzzwecken ausgeschlossen ist. Deshalb bildet dieser\nAspekt keinen ausreichenden Grund, die in D4 enthaltene Anregung für Einsatzzwecke, die diesem Erfordernis unterliegen, unberücksichtigt zu lassen.\n\n54 c) Aus der US-amerikanischen Patentschrift 3 858 914 (D3) ergibt\nsich ebenfalls eine entsprechende Anregung.\n\n55 aa) D3 betrifft eine Rohrverbindung zwischen einem Kunststoffrohr und\neinem Metallverbindungsstück.\n\n56 D3 führt aus, der Einsatz von Rohren aus Kunststoffen in Heim- und\nIndustrieanwendungen sei zunehmend verbreitet. Bei bestimmten Anwendungen, etwas bei Wasserverteilungssystemen müssten Kunststoffrohre mit herkömmlichen Metallrohren verbunden werden. Bekannte Verbindungselemente\nkönnten aufgrund der unterschiedlichen Wärmekoeffizienten zu Undichtigkeiten\nführen. Deshalb habe es sich als wünschenswert herausgestellt, Kunststoffleitungen unmittelbar mit einem Metallventil wie zum Beispiel einem Toilettenventil zu verbinden (Sp. 1 Z. 9-16).\n\n57 Zur Verbesserung schlägt D3 eine aus Kunststoff gefertigte Hülse vor, in\nderen Bohrung das zu verbindende Kunststoffrohr eingesetzt werden kann. Ein\nAusführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.\n\n58 Das Kunststoffrohr (26) ist in die ebenfalls aus Kunststoff bestehende\nHülse (24) eingeschoben. Die Hülse ist im Endbereich des Metallverbindungsstücks (22) angeordnet und wird durch einen Endabschnitt (42) in ihrer axialen\nLage gesichert.\n\n59 Als besonders vorteilhaft wird geschildert, die Hülse und das Kunststoffrohr aus ähnlichen Materialien herzustellen, damit der Wärmekoeffizient möglichst gleich ist (Sp. 3 Z. 2-7). Als geeignet werden chloriertes oder nicht plastifiziertes Polyvinylchorid (CPVC, PVC) hervorgehoben (Sp. 2 Z. 13-18). Zur Befestigung der Hülse (24) an dem Kunststoffrohr (26) kommt laut D3 jedes geeignete\nMittel in Betracht, zum Beispiel lösungsmittelbasiertes Kleben oder Schweißen\n(Sp. 2 Z. 3-5; Sp. 4 Z. 15-17).\n\n60 bb) Damit ist wie in D4 eine Verbindung mit den Merkmalen F bis G2\noffenbart.\n\n61 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand auch ausgehend\nvon D1 Anlass, die in D3 offenbarte Verbindung als Alternative in Betracht zu\nziehen.\n\n62 Der in D3 benannte Einsatzzweck - Wasserinstallationen in Heim und Industrie - ist lediglich beispielhaft angeführt. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, inwieweit sich das im Streitpatent beanspruchte Verbindungselement von\ndem in der Entgegenhaltung offenbarten Element unterscheidet und letzteres daher für eine Verwendung bei einem Kältemittelverdichter nicht oder weniger geeignet ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass unterschiedliche Druckbelastungen, Temperaturunterschiede oder Vibrationen eine grundlegend andere Ausgestaltung erfordern.\n\n63 2. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ausgehend von D1 in Kombination mit D4 und dem allgemeinen\nFachwissen ebenfalls nahegelegt.\n\n64 a) Das mit Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal 7.3 legt fest, dass das\nVerbindungselement (5) durch Umspritzen mit dem Druckrohr (3) verbunden ist.\n\n65 aa) Der Wortlaut des Anspruchs wie auch die Beschreibung des Streitpatents definieren den Begriff des Umspritzens nicht näher. Zutreffend hat das\nPatentgericht demgemäß auf das Verständnis eines Fachmanns abgestellt.\n\n66 Umspritzen beschreibt danach ein Fertigungsverfahren, bei dem ein zuvor\ngefertigtes Bauteil mit einer zweiten Schmelze umspritzt wird. Hierdurch entsteht\nein einziges solides Teil. Ausgeschlossen sind danach zum einen Ausgestaltungen, bei denen das Druckrohr (3) und das Verbindungselement (5) in einem einheitlichen Herstellungsvorgang geformt werden, etwa durch einen einheitlichen\nSpritzvorgang. Ebenfalls ausgeschlossen sind Verbindungselemente, die durch\nnachträgliches Zusammenfügen von zwei bereits ausgebildeten Elementen angebracht worden sind.\n\n67 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die Ausführungen in\nder Beschreibung (Abs. 24, Abs. 45) und die Festlegung in Patentanspruch 7, die\nKleben, Schweißen oder Umspritzen ohne nähere Unterscheidung als geeignete\nVerfahren zum Anbringen des Verbindungselements benennen, nicht zu einer\nabweichenden Beurteilung.\n\n68 Dieser Aufzählung ist nicht zu entnehmen, dass die Herstellungsverfahren\neinander ähnlich sein müssen und deshalb als Umspritzen abweichend vom\nüblichen technischen Sprachgebrauch nur oder jedenfalls auch ein Verfahren anzusehen ist, bei dem zwei bereits ausgebildete Teile miteinander verbunden werden. Der Umstand, dass insoweit ohne nähere Erläuterungen auf im Stand der\nTechnik bekannte Verfahren Bezug genommen wird, spricht vielmehr dafür, dass\ndie einschlägigen Begriffe in ihrer üblichen Bedeutung verwendet werden.\n\n69 b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand nicht patentfähig.\n\n70 aa) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, offenbart D1\nlediglich ein Fügen oder Verbinden durch Aufweiten eines Rohrendabschnitts im\nthermisch plastifizierten Zustand. Dies ist kein Umspritzen im oben aufgezeigten\n\nSinn, weil das Kunststoffrohr lediglich in seiner Form verändert, nicht aber um\nzusätzliches Material ergänzt wird.\n\n71 bb) Wie bereits oben dargelegt wurde, erwähnt D4 beispielhaft verschiedene Verbindungstechniken wie Schrauben, Verschmelzen und Kleben, um\ndie Verbindung abdichtend vorzunehmen. Die Entgegenhaltung gibt die vorgeschlagenen Verbindungstechniken jedoch nicht abschließend vor (Sp. 3\nZ. 25-32). Daraus ergab sich die Anregung, andere im Stand der Technik bekannte Verbindungsarten in Betracht zu ziehen.\n\n72 Dazu gehörte auch das Umspritzen im oben genannten Sinne. Diese\nTechnik wird etwa in der österreichischen Gebrauchsmusterschrift 9 233 (D6) im\nZusammenhang mit einem Kältemittelverdichter zusammen mit Schrumpfen,\nKleben, Lasern und Laminieren als grundsätzlich gleichermaßen in Betracht\nkommend aufgeführt (S. 8 Z. 14-17). Da D4 keine der dort vorgeschlagenen Möglichkeiten als besonders geeignet hervorhebt, bestand Anlass, alle insoweit in\nBetracht kommenden Techniken in Betracht zu ziehen.\n\n73 cc) Der Berücksichtigung von D6 und dem dadurch dokumentierten\nStand der Technik bezüglich verschiedener als grundsätzlich gleich geeigneter\nVerbindungstechniken steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand der\nVerspätung entgegen.\n\n74 Die Klägerin hatte aufgrund des nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweises\ndes Patentgerichts keinen Anlass, zusätzliche Angriffsmittel in Bezug auf Hilfsantrag 1 vorzubringen. Nach dem ihr insoweit ungünstigen Urteil ist es ihr deshalb nicht verwehrt, hierzu ergänzend vorzutragen.\n\n75 3. Die weiteren Hilfsanträge aus erster Instanz verfolgt die Beklagte\nnicht weiter.\n\n76 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97\nAbs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 Ni 19/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/x-zr-90-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/x-zr-90-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:42.592907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-21/x-zr-90-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2021-09-21","dockets":["X ZR 90/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR90.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR90.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.09.2021 – X ZR 90/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/x-zr-90-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 207 962 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/83","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"83","label":"§ 83 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:42.592907+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}